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§ 117aAmtlich · § 5 UrhG

Notarkammern im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main und in den neuen Bundesländern

Zeitreise: 16.07.2026‹ § 116§ 117b ›

(1) Im Bereich des Oberlandesgerichtsbezirks Frankfurt am Main können abweichend von § 65 Abs. 1 Satz 1 zwei Notarkammern bestehen.

(2) Die am 8. September 1998 in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestehenden Notarkammern, deren Sitz sich abweichend von § 65 Abs. 2 nicht am Sitz des Oberlandesgerichts befindet, bleiben bestehen.

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