Amtsgericht Mönchengladbach Urteil, 31. Aug. 2015 - 70 OWi-320 Js 185/14-297/14
Gericht
Tenor
Der Betroffene wird wegen Verstoßes gegen § 26 Abs. 2 BNatschG iVm Ziff. 1.2.a.5 der textlichen Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes 2 zu einer Geldbuße von 6.500,00 EUR verurteilt.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: § 26 Abs. 2 BNatschG iVm Ziff. 1.2.a.5 der textlichen Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes 2, § 69 Abs. 7 BNatschG iVm § 70 Abs. 1 Nr. 2 LandschaftsG NRW, § 17 OWiG
1
Gründe
2I.
3Der 43 Jahre alte Betroffene ist verheiratet und Vater von 2 Kindern im Alter von 10 und 6 Jahren. Er ist Diplomagraringenieur und erzielt ein Einkommen von etwa 5.000,00 EUR monatlich.
4Er ist nicht vorbelastet.
5II.
6Der Betroffene beging folgende Tat:
7Der Betroffene fällte trotz dem in dem Landschaftsplan N angeordneten Verbotes 22 Kopfweiden, die in ihrem Bestand nachhaltig zu sichern waren. Diese Kopfweiden befanden sich auf seinem landwirtschaftlichen Grundstück G 1.
8Im Einzelnen:
9Der Betroffene ist Eigentümer des landwirtschaftlichen Grundstücks G1 Ende 2010 brach der Betroffene das zuvor als Grünland genutzte Grundstück um. Insgesamt befanden sich 22 Kopfweiden auf dem Grundstück des Betroffenen. Die Kopfweidenreihen waren rechtwinkling angeordnet; 16 Kopfweiden in einer Reihe zwischen zwei Ackerparzellen und 6 Kopfweiden entlang des Weges B-Straße. Bei diesem Weg handelt es sich um einen Wirtschaftsweg, der nicht gewidmet ist.
10Das Grundstück ist Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes O, das im Landschaftsplan N festgesetzt worden ist und unterliegt den landschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen. Die beseitigten Bäume sind unter der Gebotsfestsetzung „g 19“ als in ihrem Bestand nachhaltig zu sichernde Kopfweidenreihen ausgewiesen. Gemäß Nr. 1.2.a.5 der textlichen Festsetzungen ist es in dem Landschaftsschutzgebiet verboten, Einzelbäume, Baumgruppen und –reihen, Feldhecken sowie Feld- und Ufergehölze zu beseitigen, zu beschädigen oder in ihrem Bestand zu gefährden.
11Am 24.02.2011 beantragte der Betroffene beim Kreis W die Fällung von 16 Kopfweiden. Es wurde ein Ortstermin im März 2011 anberaumt, an welchem der Betroffene sowie die Zeugen K und X teilnahmen. Im Rahmen dieses Termins überprüfte der Zeuge X die Kopfweiden hinsichtlich der Standsicherheit. Ca. 3-4 der Kopfweiden hätten aufgrund des Zustandes gefällt werden können, was dem Betroffenen auch mitgeteilt worden ist. Der Betroffene gab sich hiermit jedoch nicht zufrieden.
12Am 31.05.2011 erging ein Versagungsbescheid bezüglich des am 24.02.2011 gestellten Antrages. Am 14.06.2011 legte der Betroffene Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Der Versagungsbescheid wurde rechtskräftig, da der Widerspruch nicht statthaft war und die Klagefrist zwischenzeitlich abgelaufen war. Trotz alledem fällte der Betroffene sodann Ende Januar 2012 insgesamt 22 Kopfweiden. Der Kreis erließ sodann am 11.04.2012 einen Bußgeldbescheid.
13III.
14Die Angaben zu Ziffer I beruhen auf den glaubhaften Angaben des Betroffenen und den in der Hautverhandlung verlesenen Bundes- und Verkehrszentralregisterauszügen. Die Angaben zu Ziffer II. beruhen auf der Beweisaufnahme.
15Der Betroffene hat sich dahingehend eingelassen, dass bei allen Kopfweiden die Standsicherheit nicht mehr gegeben sei. Zur Prüfung der Standsicherheit habe er den Zeugen L gebeten, die die Prüfung vorzunehmen. Dieser sei zu dem Ergebnis gekommen, dass diese nicht mehr standsicher gewesen seien. Da ihm eine Verkehrssicherungspflicht obliege, sei er verpflichtet gewesen, die Kopfweiden zu fällen. Er habe nämlich wiederholt an den Kopfweiden spielende Kinder gesehen, die sich hätten verletzen können, wenn diese auf die Bäume klettern würden.
16Der Zeuge L bekundete, dass er vom Betroffenen gebeten worden sei, die Kopfweiden auf Standsicherheit zu überprüfen. Er habe sodann die Kopfweiden überprüft. Während er in der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2015 noch bekundete, dass er nicht jede einzelne Kopfweide überprüft habe, teilte er im Termin vom 31.08.2015 mit, dass er alle Kopfweiden überprüft habe. Er sei missverstanden worden. Er habe alle Kopfweiden visuell überprüft. Manche Kopfweiden habe er durch Anfassen auf Standsicherheit überprüft. Alle 16 Kopfweiden seien nicht mehr standsicher gewesen.
17Demgegenüber bekundete der Zeuge X, dass er die Kopfweiden überprüft habe. Insgesamt hätten höchsten 3-4 Bäume aufgrund des Zustandes gefällt werden können. Die übrigen Bäume seine allesamt standsicher gewesen. Spielende Kinder habe er bei den Kopfweiden nicht gesehen.
18Diese Aussage deckt sich mit der Aussage des Zeugen K, der ebenfalls vor Ort war. Er habe lediglich die 6 Kopfweiden entlang des Weges B-Straße in Augenschein genommen. Obwohl er kein Fachkundler sei, könne man mit normalem Verständnis feststellen, ob ein Baum standsicher sei. Insoweit seien 3-4 Kopfweiden jüngeren Alters gewesen, was auch am Umfang des Stammes zu erkennen sei. 1-2 Kopfweiden seien älter gewesen. Maximal eine Kopfweide sei vielleicht nicht mehr standsicher gewesen. Bei dem Weg B-Straße handele es sich um einen öffentlichen Weg, der nicht gewidmet sei.
19Die Zeugin E bekundete, dass es sich bei dem Weg B-Straße um einen Wirtschaftsweg handelt, der nicht gewidmet sei. Der Zeuge X habe den Ortstermin im März 2011 wahrgenommen und die Kopfweiden überprüft. Sie könne sich daran erinnern, dass dieser ihr mitgeteilt habe, dass einige Bäume aufgrund des Zustandes hätten gefällt werden können. Die Kopfweiden entlang des Weges B-Straße seien jedoch allesamt standsicher gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass Ende Januar 2012 die Bäume zwingend hätten gefällt werden müssen, seien für sie nicht erkennbar gewesen. Sie selbst habe nicht feststellen können, dass Kinder an den Kopfweiden gespielt hätten, im Winter erst recht nicht.
20Der Zeuge I bekundete, dass er gesehen habe, dass der Betroffene die Kopfweiden gefällt habe.
21IV.
221.
23Der Betroffene hat durch die vorstehende Tat gegen § 26 Abs. 2 BNatschG iVm Ziff. 1.2.a.5 der textlichen Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes N verstoßen.
24a)
25Grundsätzlich ist im Hinblick auf die vom Betroffenen angeführte Verkehrssicherungspflicht von entscheidender Bedeutung, ob sich die Kopfweiden auf seinem privaten Grundbesitz oder auf einer öffentlichen Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 StrWG NRW befinden. Sofern sich die Kopfweiden ausschließlich auf seinem privaten Grundbesitz befinden, richtet sich die Haftung nach § 60 BNatSchG. Nach § 60 BNatSchG („Haftung“) erfolgt das – gemäß § 59 BNatSchG zum Zwecke der Erholung gestattete – Betreten der freien Landschaft auf eigene Gefahr (Satz 1). Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet (Satz 2). Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren (Satz 3).
26Sofern sich die Kopfweiden auf einer öffentlichen Straße befinden, die in der freien Landschaft liegen, richtet sich die Haftung nicht nach § 59 Abs. 1 BNatSchG, sondern allein nach dem durch die Widmung bestimmten straßenrechtlichen Gemeingebrauch.
27b)
28Im Ergebnis kann diese Differenzierung dahinstehen, da in Nr. 1.2.d der textlichen Festsetzungen bestimmt ist, dass ordnungswidrig im Sinne des § 70 Landschaftsgesetz NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die festgesetzten Verbote verstößt. Unberührt von den Verboten bleiben gemäß Nr. 1.2.c.3 der textlichen Festsetzungen Maßnahmen, soweit sie bei Gefahr im Verzuge unabweisbar notwendig sind.
29Nach Durchführung der Beweisaufnahme waren für das Gericht keine Gründe ersichtlich, die für den Ausnahmetatbestand der Gefahr im Verzug sprechen könnten. Gefahr im Verzug beschreibt eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde, wenn nicht unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr getroffen werden.
30Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor.
31Zwar hat sich der Betroffene dahingehend eingelassen, dass er des Öfteren spielende Kinder an den Kopfweiden gesehen habe. Die Zeugen E, X und K konnten jedoch keine spielenden Kinder an den Kopfweiden sehen. Auch die weiteren vernommen Zeugen konnten nicht bestätigen, dass sie dort spielende Kinder gesehen haben. Gegen die Annahme von Gefahr im Verzug spricht allerdings auch der große Zeitabstand zwischen Antragsstellung im Februar 2011 und Fällung der Bäume Ende Januar 2012 ohne Genehmigung. Dies lässt sich nicht mit dem Abwarten der Brutzeit von Vögeln in den Kopfweiden rechtfertigen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Kopfweiden im Januar 2012 gefällt worden sind. Es drängt sich nicht auf, dass gerade in diesem Wintermonat eine gesteigerte Gefahrenlage aufgrund im Bereich der Kopfweiden spielende oder gar auf die Bäume kletternder Kinder bestanden hat. Auch die Beweisaufnahme konnte diesen Einwand des Betroffenen nicht zur Überzeugung des Gerichts bestätigen.
322.
33Der Betroffene handelte schließlich auch vorwerfbar. Sofern er die Ansicht vertreten hat, dass er den Zeuge L als Forstunternehmer zu der Frage der Standfestigkeit der Kopfweiden hinzugezogen habe und er sich deswegen auf dessen Sachkunde verlassen habe, unterlag er allenfalls einen vermeidbaren Verbotsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG (vgl. auch OLG Düsseldorf, NStZ 1981, 444). Der Betroffene hätte letztlich im Verwaltungsverfahren klären müssen, ob die Fällung objektiv notwendig war.
34V.
35Das Gericht hält eine Geldbuße in Höhe von 6.500,00 EUR für angemessen. Es hat bei der Berechnung der Geldbuße die von dem Kreis W zu Grunde gelegte und nicht zu beanstande Berechnung herangezogen (vgl. Bl. 63 d. A.). Das Gericht hat jedoch zugunsten des Betroffenen einen Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR abgezogen. Da der Betroffene dem Grunde nach berechtigt gewesen wäre, 3-4 Kopfweiden zu fällen, hat das Gericht die Geldbuße von 8.000,00 EUR zunächst durch die Anzahl der gefällten Kopfweiden dividiert (pro Baum ca. 363,00 EUR). Der Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR ist das Ergebnis einer aufgerundeten Multiplikation von 4 [Kopfweiden] x 363,00 EUR.
36VI.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 OWiG iVm § 465 Abs. 1 StPO.
38W
39Richter
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(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
- 1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, - 2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder - 3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.
(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier beunruhigt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 - a)
einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt oder verletzt oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder beschädigt oder - b)
ein wild lebendes Tier tötet oder seine Entwicklungsformen zerstört,
- 2.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 2 ein wild lebendes Tier erheblich stört, - 3.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört, - 4.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4 - a)
eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder - b)
eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen zerstört,
- 5.
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3, - a)
ein Tier oder eine Pflanze einer anderen als in § 71a Absatz 1 Nummer 2 genannten besonders geschützten Art oder - b)
eine Ware im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG
- 5a.
entgegen § 45a Absatz 1 Satz 1 ein wildlebendes Exemplar der Art Wolf (Canis lupus) füttert oder mit Futter anlockt oder - 6.
einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a oder Absatz 4d Satz 1 Nummer 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 einen Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt, - 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 4 oder Satz 5, § 42 Absatz 7 oder Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, auch in Verbindung mit § 43 Absatz 3 Satz 4, oder § 43 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 zuwiderhandelt, - 3.
entgegen § 22 Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme vornimmt, - 4.
entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 57 Absatz 2 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme in einem Meeresgebiet vornimmt, das als Naturschutzgebiet geschützt wird, - 4a.
entgegen § 23 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2, oder entgegen § 33 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Anlage errichtet, - 4b.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2, eine dort genannte Beleuchtung oder Werbeanlage errichtet, - 5.
entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt, - 5a.
entgegen § 30a Satz 1 ein dort genanntes Biozidprodukt flächig einsetzt oder aufträgt, - 6.
entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Veränderung oder Störung vornimmt, - 7.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt oder tötet, - 8.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 2 eine wild lebende Pflanze ohne vernünftigen Grund entnimmt, nutzt oder ihre Bestände niederschlägt oder auf sonstige Weise verwüstet, - 9.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 3 eine Lebensstätte wild lebender Tiere oder Pflanzen ohne vernünftigen Grund erheblich beeinträchtigt oder zerstört, - 10.
entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 ein wild lebendes Tier oder eine wild lebende Pflanze aus der Natur entnimmt, - 11.
ohne Genehmigung nach § 39 Absatz 4 Satz 1 eine wild lebende Pflanze gewerbsmäßig entnimmt oder be- oder verarbeitet, - 12.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 die Bodendecke abbrennt oder eine dort genannte Fläche behandelt, - 13.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 einen Baum eine Hecke, einen lebenden Zaun, ein Gebüsch oder ein anderes Gehölz abschneidet, auf den Stock setzt oder beseitigt, - 14.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ein Röhricht zurückschneidet, - 15.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 einen dort genannten Graben räumt, - 16.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Höhle, einen Stollen, einen Erdkeller oder einen ähnlichen Raum aufsucht, - 17.
ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Pflanze oder ein Tier ausbringt, - 17a.
einer mit einer Genehmigung nach § 40c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 40c Absatz 2, oder nach § 40c Absatz 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, - 18.
ohne Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Satz 1 einen Zoo errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt, - 19.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, - 20.
(weggefallen) - 21.
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet, zum Verkauf vorrätig hält oder befördert, tauscht oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder auf andere Weise verwendet, - 22.
entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Tier oder eine Pflanze nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt, - 23.
entgegen § 50 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, - 24.
entgegen § 52 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, - 25.
entgegen § 52 Absatz 2 Satz 2 eine beauftragte Person nicht unterstützt oder eine geschäftliche Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, - 26.
entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 an einem Gewässer eine bauliche Anlage errichtet oder wesentlich ändert oder - 27.
einer Rechtsverordnung nach - a)
(weggefallen) - b)
§ 54 Absatz 5, - c)
§ 54 Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 oder Absatz 8
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 eine Einfuhrgenehmigung, eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, - 2.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Halbsatz 1 oder Absatz 4 eine Einfuhrmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, - 3.
entgegen Artikel 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, ein Exemplar einer dort genannten Art kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet oder ein Exemplar verkauft oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert oder - 4.
einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder - 2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen Pelz einer dort genannten Tierart oder eine dort genannte Ware in die Gemeinschaft verbringt.
(6) Ordnungswidrig handelt, wer ein Exemplar einer invasiven Art nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) verbringt, hält, züchtet, befördert, in Verkehr bringt, verwendet, tauscht, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung bringt oder in die Umwelt freisetzt.
(7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 1 bis 6, 17a, 18, 21, 26 und 27 Buchstabe b, des Absatzes 4 Nummer 1 und 3 und der Absätze 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(8) Die Länder können gesetzlich bestimmen, dass weitere rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen, die gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvorschriften verstoßen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
- 1.
das Bundesamt für Naturschutz in den Fällen - a)
des § 69 Absatz 2 Nummer 5 und 6, Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 bei Handlungen im Zusammenhang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr aus der Gemeinschaft oder dem Verbringen in die oder aus der Bundesrepublik Deutschland, - b)
des § 69 Absatz 3 Nummer 24 bei Verletzungen der Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesamt, - c)
des § 69 Absatz 3 Nummer 25 und Absatz 4 Nummer 4 bei Maßnahmen des Bundesamtes, - d)
des § 69 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 2, - e)
von sonstigen Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 bis 6, die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels begangen worden sind,
- 2.
das zuständige Hauptzollamt in den Fällen des § 69 Absatz 3 Nummer 22 und 23 und Absatz 4 Nummer 2, - 3.
in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige Behörde.
(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.
(2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.
(3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.
(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
- 1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, - 2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder - 3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.
(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.
Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.
(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).
(2) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht. Es kann insbesondere andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen sowie das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken.
(1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.
(2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.