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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Absehen von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen

Zeitreise: 13.03.2025

Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, ohne Einholen der Zustimmung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes abzusehen.

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