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§ 63Amtlich · § 5 UrhG

Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte in obersten Bundesbehörden

Zeitreise: 11.03.2026

Abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 können bis einschließlich 17. März 2028 in obersten Dienstbehörden im Einzelfall Dienstposten des vierten Beförderungsamtes geeignet sein.

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