Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 46 Personalentwicklung
Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 46 Personalentwicklung
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Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten Inhaltsverzeichnis
(1) Als Grundlage für die Personalentwicklung sind Personalentwicklungskonzepte zu erstellen. Über die Gestaltung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Im Rahmen der Personalentwicklungskonzepte sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung durch Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern. Dazu gehören zum Beispiel
- 1.
die dienstliche Qualifizierung, - 2.
die Führungskräfteentwicklung, - 3.
Kooperationsgespräche, - 4.
die dienstliche Beurteilung, - 5.
Zielvereinbarungen, - 6.
die Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie - 7.
ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder regelmäßiger Wechsel der Verwendung, insbesondere auch in Tätigkeiten bei internationalen Organisationen.
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published on 25/08/2017 00:00
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. Juli 2017 – RO 1 E 17.651 – wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahren
published on 17/12/2018 00:00
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Er
published on 25/10/2011 00:00
Gründe
I.
1
Der Antragsteller ist Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst
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