Bundeskriminalamtgesetz - BKAG 2018 | § 14 Kennzeichnung
(1) Bei der Speicherung im Informationssystem sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:
- 1.
Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden, - 2.
Angabe der Kategorie nach den §§ 18 und 19 bei Personen, zu denen Grunddaten angelegt wurden, - 3.
Angabe der - a)
Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient oder - b)
Straftaten, deren Verfolgung oder Verhütung die Erhebung dient,
- 4.
Angabe der Stelle, die sie erhoben hat, sofern nicht das Bundeskriminalamt die Daten erhoben hat.
(2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen so lange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist.
(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung nach Absatz 1 durch diese Stelle aufrechtzuerhalten.
Referenzen - Gesetze | § 19 SGB 8
§ 19 SGB 8 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 19 SGB 8 wird zitiert von 1 anderen §§ im Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163).
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