Bundeskriminalamtgesetz - BKAG 2018 | § 14 Kennzeichnung

(1) Bei der Speicherung im Informationssystem sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:

1.
Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden,
2.
Angabe der Kategorie nach den §§ 18 und 19 bei Personen, zu denen Grunddaten angelegt wurden,
3.
Angabe der
a)
Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient oder
b)
Straftaten, deren Verfolgung oder Verhütung die Erhebung dient,
4.
Angabe der Stelle, die sie erhoben hat, sofern nicht das Bundeskriminalamt die Daten erhoben hat.
Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch durch Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mittel der Datenerhebung ergänzt werden.

(2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen so lange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist.

(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung nach Absatz 1 durch diese Stelle aufrechtzuerhalten.

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Referenzen - Gesetze | § 19 SGB 8

§ 19 SGB 8 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 19 SGB 8 wird zitiert von 1 anderen §§ im Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163).

Bundeskriminalamtgesetz - BKAG 2018 | § 15 Regelung von Zugriffsberechtigungen


(1) Das Bundeskriminalamt hat bei der Erteilung von Zugriffsberechtigungen der Nutzer des Informationssystems sicherzustellen, dass 1. auf Grundlage der nach § 14 Absatz 1 vorzunehmenden Kennzeichnungen die Vorgaben des § 12 bei der Nutzung des Infor

Referenzen - Urteile | § 19 SGB 8

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 19 SGB 8.

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Apr. 2008 - VI ZR 83/07

bei uns veröffentlicht am 22.04.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 83/07 Verkündet am: 22. April 2008 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesverfassungsgericht Urteil, 20. Apr. 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09

bei uns veröffentlicht am 20.04.2016

Tenor 1. § 20h Absatz 1 Nummer 1 c des Bundeskriminalamtgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25. Dezember 200

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Juli 2009 - 11 S 1622/07

bei uns veröffentlicht am 22.07.2009

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Juni 2006 – 11 K 434/06 – wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerich