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§ 139Amtlich · § 5 UrhG

Umtausch von Radarbescheinigungen

Zeitreise: 17.12.2025

Bescheinigungen über eine bestandene Radarbefähigungsprüfung können nach § 16 Absatz 4 Satz 2 auch dann umgetauscht werden, wenn die Prüfung an dem bisher genutzten Radarsimulator der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg durchgeführt worden ist.

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