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§ 10Amtlich · § 5 UrhG

Amtliche Mitteilung

Zeitreise: 22.10.2026

Die Amtsgerichte, bei denen ein Binnenschiffsregister geführt wird, teilen Tatsachen, die 1. nach den §§ 12 und 17 Absatz 1 und 4 der Schiffsregisterordnung zum Binnenschiffsregister angemeldet werden, 2. nach § 4 Absatz 3 der Schiffsregisterordnung angegeben werden,der Datei führenden Stelle nach § 9 Absatz 1 mit.

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