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§ 10aAmtlich · § 5 UrhG

Akteneinsicht

Zeitreise: 03.07.2024‹ § 10§ 11 ›

Die Genehmigungsbehörde gewährt Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen; § 29 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. Sonstige sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Rechte auf Zugang zu Informationen bleiben unberührt.

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Ende des Gesetzes