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§ 15Amtlich · § 5 UrhG

Besondere Einwendungen

Zeitreise: 03.07.2024‹ § 14§ 16 ›

Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu behandeln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

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Ende des Gesetzes