Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 96 Prüfungsergebnis

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 96 Prüfungsergebnis
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Bundeshaushaltsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Der Bundesrechnungshof teilt das Prüfungsergebnis den zuständigen Dienststellen zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit. Er kann es auch anderen Dienststellen und dem Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestages mitteilen, soweit er dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält.

(2) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Bundesrechnungshof dem Bundesministerium der Finanzen mit.

(3) Der Bundesrechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche des Bundes, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. Er kann auf die Anhörung verzichten.

(4) Der Bundesrechnungshof kann Dritten durch Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise Zugang zu dem Prüfungsergebnis gewähren, wenn dieses abschließend festgestellt wurde. Gleiches gilt für Berichte, wenn diese abschließend vom Parlament beraten wurden. Zum Schutz des Prüfungs- und Beratungsverfahrens wird Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten nicht gewährt. Satz 3 gilt auch für die entsprechenden Akten bei den geprüften Stellen.

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published on 22/03/2018 00:00

Tatbestand 1 Die Kläger sind Journalisten und begehren von dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (nachfolgend Bundesministerium) Zugang zu Informationen.
published on 28/06/2016 00:00

Tenor Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. März 2014 wird zurückgewiesen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht
published on 15/07/2015 00:00

Gründe A. 1 Das gegen den Deutschen Bundestag gerichtete Organstreitverfahren betrifft die Frag
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