Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 62 Unterstützungspflichten

(1) Die Bundespolizei kann, soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 2 erforderlich ist,

1.
Grundstücke mit Ausnahme von Gebäuden betreten und befahren,
2.
verlangen, daß Grundstückseigentümer und -besitzer einen Grenzpfad freilassen, an Einfriedungen Durchlässe oder Übergänge einrichten, Wassergräben überbrücken oder das Anbringen von Grenzmarkierungen oder Warnhinweisen dulden,
3.
auf eigene Kosten Grenzmarkierungen oder Warnhinweise setzen, Grenzpfade, Durchlässe, Übergänge oder Brücken einrichten oder verbessern.

(2) Die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr tätigen Verkehrsunternehmen sowie die Betreiber von Unternehmen, auf deren Betriebsgelände die Bundespolizei Aufgaben nach den §§ 2 bis 4a wahrzunehmen hat, sind verpflichtet,

1.
den mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Beamten den Zutritt zu ihren Anlagen und Beförderungsmitteln unentgeltlich zu gestatten,
2.
sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben unentgeltlich zu befördern,
3.
den für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zuständigen Dienststellen Fahr- und Flugpläne sowie die tatsächlichen Verkehrsbewegungen rechtzeitig und unentgeltlich mitzuteilen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Unternehmen stellen den für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 2 bis 4a zuständigen Dienststellen der Bundespolizei die erforderlichen Diensträume sowie Parkplätze für die Dienstkraftfahrzeuge zur Verfügung und halten diese Einrichtungen in gutem Zustand. Die Bundespolizei vergütet den Unternehmen auf Antrag ihre Selbstkosten, soweit sie diese Einrichtungen nicht ohnehin benötigen. Soweit ein Aufwand über das Maß hinausgeht, das für Einrichtungen der Bundespolizei üblich ist, wird sie nicht vergütet.

(4) Die Bundespolizei kann von den in Absatz 2 genannten Unternehmen weitere Einrichtungen und Leistungen verlangen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Bundespolizei nach den §§ 2 bis 4a zusammenhängen und die ihnen nach den Umständen zugemutet werden können. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt. Die in Absatz 2 genannten Unternehmen können dafür Vergütung ihrer Selbstkosten verlangen.

(5) Für die von der Bundespolizei zu zahlende Vergütung kann eine Pauschale vereinbart werden.

(6) Verkehrsverwaltungen des Bundes gelten als Unternehmen im Sinne der vorstehenden Absätze.

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Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 51 Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände


(1) Erleidet jemand1.infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 20 Abs. 1 oder2.durch eine Maßnahme auf Grund des § 62 Abs. 1einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand1.inf
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 2 Grenzschutz


(1) Der Bundespolizei obliegt der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes (Grenzschutz), soweit nicht ein Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnimmt. (2) Der Grenzschutz umfa

Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 8 Verwendung im Ausland


(1) Die Bundespolizei kann zur Mitwirkung an polizeilichen oder anderen nichtmilitärischen Aufgaben im Rahmen von internationalen Maßnahmen auf Ersuchen und unter Verantwortung 1. der Vereinten Nationen2. einer regionalen Abmachung oder Einrichtung g

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Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juli 2018 - III ZR 391/17

bei uns veröffentlicht am 26.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 391/17 Verkündet am: 26. Juli 2018 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 12 Abs.

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 14. Aug. 2015 - 18 K 2320/14

bei uns veröffentlicht am 14.08.2015

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 23.7.2012 und des Widerspruchsbescheids des Bundespolizeipräsidium

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(1) Der Bundespolizei obliegt der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes (Grenzschutz), soweit nicht ein Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnimmt. (2) Der Grenzschutz umfaßt 1. die...
(1) Der Bundespolizei obliegt der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes (Grenzschutz), soweit nicht ein Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnimmt. (2) Der Grenzschutz umfaßt 1. die...
(1) Der Bundespolizei obliegt der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes (Grenzschutz), soweit nicht ein Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnimmt. (2) Der Grenzschutz umfaßt 1. die...
(1) Der Bundespolizei obliegt der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes (Grenzschutz), soweit nicht ein Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnimmt. (2) Der Grenzschutz umfaßt 1. die...
(1) Die Bundespolizei kann zur Mitwirkung an polizeilichen oder anderen nichtmilitärischen Aufgaben im Rahmen von internationalen Maßnahmen auf Ersuchen und unter Verantwortung 1. der Vereinten Nationen2. einer regionalen Abmachung oder Einrichtung gemäß Kapitel...