Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG 2015 | § 4 Allgemeine Pflichten

(1) Die Beschäftigten, insbesondere solche in den Führungspositionen, sowie die Leitung und Personalverwaltung der Dienststelle haben die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu fördern. Diese Verpflichtung ist als durchgängiges Leitprinzip bei allen Aufgabenbereichen und Entscheidungen der Dienststellen sowie bei der Zusammenarbeit von Dienststellen zu berücksichtigen. Auch bei grundlegenden Änderungen von Verfahrensabläufen in personellen, organisatorischen oder sozialen Angelegenheiten, insbesondere durch Automatisierung oder Auslagerung, ist die Durchsetzung dieses Gesetzes sicherzustellen.

(2) Gewähren Dienststellen Zuwendungen nach § 23 der Bundeshaushaltsordnung als institutionelle Förderungen, so sollen sie durch Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder vertragliche Vereinbarung sicherstellen, dass die institutionellen Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger die Grundzüge dieses Gesetzes anwenden. Aus der Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder der vertraglichen Vereinbarung muss hervorgehen, welche Vorschriften anzuwenden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass Stellen außerhalb der Bundesverwaltung mit Bundesmitteln im Wege der Zuweisung institutionell gefördert werden.

(3) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes, die Dienstvereinbarungen der Dienststellen sowie die Satzungen, Verträge und Vertragsformulare der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sollen die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck bringen. Dies gilt auch für den Schriftverkehr.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG 2015 | § 25 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten


(1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, den Vollzug dieses Gesetzes sowie des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Hinblick auf den Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen ihres Geschlechts, insbesondere bei Benachteiligu
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 23 Zuwendungen


Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn der Bund an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Inter

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7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 18. Feb. 2015 - 2 K 719/14.KO

bei uns veröffentlicht am 18.02.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes zur Teilnah

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Sept. 2012 - 6 A 7/11

bei uns veröffentlicht am 19.09.2012

Tatbestand 1 Mit Wahlausschreiben vom 21. September 2011 unterrichtete der Wahlvorstand für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin im Bundes

Bundesarbeitsgericht Urteil, 09. Juni 2011 - 6 AZR 867/09

bei uns veröffentlicht am 09.06.2011

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. September 2009 - 12 Sa 689/09 - wird zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 01. März 2011 - 1 K 1202/10.TR

bei uns veröffentlicht am 01.03.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Zahlung oder Hi

Bundesarbeitsgericht Urteil, 24. Juni 2010 - 6 AZR 1037/08

bei uns veröffentlicht am 24.06.2010

Tenor I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 30. Juli 2008 - 14 Sa 49/08 - teilweise aufgehoben und wie

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Jan. 2010 - 6 P 10/09

bei uns veröffentlicht am 14.01.2010

Tatbestand 1 Zum 1. September 2006 stellte der Beteiligte Herrn S. auf unbestimmte Zeit als Arbeitnehmer ein und übertrug ihm auf Dauer die Tätigkeit eines Arbeitsvermit

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 17. März 2009 - 11 K 2143/08

bei uns veröffentlicht am 17.03.2009

Tenor 1. Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten vom 10.07.2008 wird für ungültig erklärt. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Klägerinnen begehren, die Wahl der Glei

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Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn der Bund an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das...