Verwaltungsgericht Trier Urteil, 01. März 2011 - 1 K 1202/10.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2011:0301.1K1202.10.TR.0A
bei uns veröffentlicht am01.03.2011

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Zahlung oder Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes.

2

Mit Antrag vom 30. Juli 2009 beantragte der beim Amt für ... der Bundeswehr tätige Kläger die Ableistung von 23,5 Stunden seiner wöchentlichen Arbeitszeit in Form von Telearbeit. Als Gründe gab er hierfür „soziale Gründe, sonstige persönliche Gründe“ an, ohne jedoch weitere Ausführungen hierzu zu machen. Der Vorgesetzte der Beschäftigungsdienststelle befürwortete unter Zugrundelegung der dem Kläger übertragenen Aufgabenstellung die Errichtung eines Telearbeitsplatzes. Jedoch wies er darauf hin, dass dem Kläger die ihm unter anderem übertragene Aufgabe der Überwachung, Betreuung und Pflege der im Routinebetrieb eingesetzten operationellen Beratungsverfahren von der häuslichen Arbeitsstätte aus nur eingeschränkt möglich sei. Dies werde jedoch nicht als entscheidendes Kriterium angesehen, da auch bislang bei Abwesenheit des Klägers (Urlaub, Krankheit) diese Aufgabe durch andere Dezernatsmitarbeiter wahrgenommen worden sei. Unter dem 30. Oktober 2010 gab der Dienstvorgesetzte ergänzend an, dass die in der Dienstpostenbeschreibung aufgeführte Programmiertätigkeit den Schwerpunkt seiner Aufgaben bilde. Diese könne in Telearbeit auch ohne Netzanbindung erfolgen.

3

Mit Schreiben vom 06. Juli 2010 begründete der Kläger auf Aufforderung seinen Antrag dahingehend, dass er seit ... 2008 mit seiner Lebensgefährtin und deren zwei Kindern (10 und 15 Jahre) als Patchwork-Familie im gemeinsamen Eigenheim in ... lebe. Die einfache Entfernung zum Dienstort ... betrage ca. 45 km und bedeute über 1,5 Stunden Fahrzeit und 90 km Hin- und Rückfahrt täglich, zusätzliche hohe körperliche und nervliche Belastung sowie hohe Kosten für Kraftstoff, Verschleiß und schnelle Alterung seines eigenen Pkws. Weiterhin gab er an, im Rahmen der Umstrukturierungsmaßnahmen der ... werde die Dienststelle in ... im Jahr 2011/12 geschlossen und nach ... verlagert. Die einfache Entfernung betrage sodann 146 km. Im Übrigen sei seine in der Nähe lebende verwitwete Mutter von einem Krebsleiden wieder gesundet und bedürfe häufig seiner Hilfe.

4

Mit Bescheid vom 14. Juli 2010 wurde der Antrag auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes abgelehnt. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Kläger die Verschlechterung seiner Situation durch den privat veranlassten Umzug von dem von der Dienststelle ca. zwölf Kilometer entfernten ... nach ... aus privaten Gründen bewusst in Kauf genommen habe. Lange Fahrtstrecken, die durch private Gründe verursacht worden seien, wögen als soziale Gründe nicht ausreichend schwer für die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes. Für den Fall einer zukünftigen Versetzung an den Dienstort Euskirchen fange der Dienstherr anfallende Mehrkosten durch gesetzliche Regelungen auf, wie zum Beispiel durch Trennungsgeld oder Umzugskosten. Die dahingehend geltend gemachten Gründe seien für die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes nicht ausreichend.

5

Den hiergegen mit Schreiben vom 27. August 2010 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass er seit Mai 2008 mit seiner Lebensgefährtin in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen lebe. Diese Form des Zusammenlebens sei einer Familie entsprechend dem allgemeinen Umdruck 1/500-„Handbuch zur Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften“ gleichzusetzen. Die Wahl des gemeinsamen Wohnsitzes der Familie habe wegen der Pflegebedürftigkeit der betagten Eltern seiner Lebensgefährtin in deren Nähe erfolgen müssen. Die Lebensgefährtin habe ihre Eltern nicht sich selbst überlassen können. Die 77-jährige Mutter leide schon über sehr viele Jahre hinweg an starken Depressionen und könne lediglich, trotz medikamentöser Behandlung, nur ein Minimum der täglichen Arbeiten und Pflichten erledigen. Der Vater (82) leide an den Folgen eines Gehirnschlages, sei geistig und körperlich sehr eingeschränkt und habe große Verluste in der Sprachsteuerung. Daher seien mehrfache Besuche pro Woche zwecks Hilfe bei der Körperpflege, Hausarbeit, Wäsche, den Einkäufen und Arztbesuchen etc. nötig. Seit Beginn des neuen Schuljahres 2010/11 ergebe sich ein weiterer Grund für die begehrte Telearbeit. Bislang sei die älteste Tochter (16) der Lebensgefährtin nachmittags Aufsichts- und Ansprechperson für die jüngere Schwester (10) gewesen. Deren Fächerwahl habe nunmehr jedoch eine Anmeldung zur Ganztagsschule erfordert. Wegen Berufstätigkeit der Lebensgefährtin sei die jüngste Tochter nachmittags bis 15.30 Uhr und zweimal pro Woche bis 18.00 Uhr sich selbst überlassen.

6

Mit Bescheid vom 24. September 2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass nach der ärztlichen Bescheinigung des Allgemeinmediziners ... aus ... keine Pflegebedürftigkeit der Eltern der Lebensgefährtin im engeren Sinne bestehe, sondern lediglich die Notwendigkeit regelmäßiger Besuchs- und Versorgungsfahrten. Auch lasse sich der Widerspruchsbegründung keine besondere Notwendigkeit der nachmittäglichen Betreuung der fast 11-jährigen Tochter der Lebensgefährtin erkennen. Vor dem Hintergrund dessen, dass die Bewilligung der Telearbeit nur dann realisierbar sei, wenn die Aufgabe der Überwachung, Betreuung und Pflege der im Routinebetrieb eingesetzten operationellen Beratungsverfahren auf andere Mitarbeiter umgeschichtet werde, was für diese zwangsläufig eine Mehrbelastung bedeute, sei ein Telearbeitsplatz ebenfalls nicht zu bewilligen. Zwar seien nach Nummer 2 der „Rahmenweisung zur Einführung der Telearbeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung“ organisatorische Maßnahmen zur Realisierung eines Antrags im Rahmen dienstlicher Möglichkeiten auszuschöpfen. Jedoch sei auch das Benachteiligungsverbot zu berücksichtigen. Dabei sei nicht nur eine mögliche Benachteiligung für den Telearbeiter, sondern auch für die mittelbar betroffenen Mitarbeiter zu prüfen. Eine Umschichtung der Tätigkeit des Telearbeiters wie vorliegend erforderlich stelle eine unverhältnismäßige Benachteiligung der Mitarbeiter dar.

7

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger fristgerecht die vorliegende Klage erhoben, mit der er weiterhin die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes begehrt. Er trägt vor, man habe sich mit den von ihm im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Gründen nur unzureichend auseinandergesetzt. Alle mit dem Antrag befassten Vorgesetzten des Dezernates für Geoinformationswesen der Bundeswehr stünden der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes positiv gegenüber. Darüber hinaus sei der Telearbeitsplatz auch aus sozialen Aspekten geboten und mithin genehmigungsfähig. Aus den Begründungen der ablehnenden Bescheide ergebe sich, dass die Zurückweisung des Antrages ergebnisorientiert erfolgt sei. Im Übrigen verstoße die Ablehnung gegen die vom Bundesministerium der Verteidigung erlassenen Verwaltungsvorschriften in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG. Nach §§ 12 und 13 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes habe die Dienststelle Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die für Frauen und Männer die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit erleichterten, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstünden. Die Dienststelle müsse die Ablehnung von Anträgen im Einzelnen schriftlich begründen. Dies sei vorliegend nicht ausreichend geschehen. Über den Antrag entscheide die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen und im Einvernehmen mit den Vorgesetzten. Der Dienstvorgesetzte sei in seinem Fall zu dem Ergebnis gekommen, dass die Telearbeit sogar Arbeitserleichterungen und Zeitersparnisse mit sich bringe. Die Programmiertätigkeit, welche den Hauptbestandteil seiner Tätigkeit darstelle, zähle auch zu jenen Tätigkeiten nach der maßgeblichen Rahmenweisung, welche zur IT-gestützten Erledigung geeignet seien. Die für die Entscheidung zuständige personalbearbeitende Stelle habe sich hierüber zu Unrecht hinweggesetzt. Bei der Überwachungstätigkeit handele es sich lediglich um einen geringen Teil seines Aufgabenfeldes. Diese Tätigkeit innerhalb der Anwendungsebene werde parallel vom Schichtdienstpersonal in der meteorologischen Vorhersagezentrale ausgeführt, da sie mit zu deren Aufgabenfeld gehöre, somit in deren Tätigkeitsprofil enthalten sei. Für diesen Personenkreis entstehe dadurch keine zusätzliche Mehrbelastung und die Kontinuität der Überwachung sei sichergestellt. Zudem müssten sich auch sämtliche hierzu eingeteilten Mitarbeiter ohnehin im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung einen ständigen Überblick über den aktuellen Sachstand verschaffen, so dass das Argument der Mehrbelastung nicht verfange. Sein Tätigkeitsschwerpunkt könne durch die beantragte Aufteilung der Arbeitszeit von drei Tagen Telearbeit und zwei Tagen im Dienstbüro ohne jegliche Umschichtung auf andere Kollegen im vollen Umfang erfolgen.

8

Im Übrigen sei auf seine sozialen Gründe zu verweisen. Die weite Entfernung zu seiner Arbeitsstelle, welche im Jahr 2011 oder 2012 durch eine Standortverlegung nochmals erhöht werde, erschwere die Aufrechterhaltung seiner sozialen Strukturen und des Familienlebens. Der damalige Umzug sei ausschließlich aufgrund der Pflegebedürftigkeit der Eltern seiner Lebensgefährtin erfolgt. Mittlerweile sei für den Schwiegervater durch medizinisches Gutachten eine Einstufung in die Pflegestufe II erfolgt. Der hierdurch entstandene Pflegeaufwand sei durch die Schwiegermutter nicht gewährleistet und werde zu einem erheblichen Teil von ihm und seiner Lebensgefährtin erbracht. Eine bevorzugte Behandlung seines Antrages nach Nr. 4 Abs. 4 der Rahmenweisung wäre zu prüfen gewesen. Auch sei zu Unrecht auf ein „Benachteiligungsverbot“ zugunsten der Kollegen verwiesen worden.

9

Abschließend sei darauf zu verweisen, dass für die Einrichtung seines Telearbeitsplatzes keine von der Bundeswehr kontingentierten Telearbeitsplatzmittel benötigt würden, da sämtliche Hard- und Software vom Dezernat bereitgestellt werden könne und die Einrichtung des häuslichen Arbeitszimmers von ihm selbst getragen und von der Fachkraft für Brandschutz und Arbeitssicherheit bereits abgenommen worden sei. Demzufolge fielen für die Einrichtung des Arbeitsplatzes keine weiteren Kosten an.

10

Der Kläger beantragt,

11

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2010 zu verpflichten, dem Antrag auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes stattzugeben.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie trägt vor, dass es zutreffend sei, dass in den Fällen anderer Beschäftigter die Telearbeit genehmigt worden sei. Die Genehmigung sei jeweils aufgrund des Ergebnisses einer Einzelfallprüfung erfolgt. Derzeit seien im Geschäftsbereich der WBV West insgesamt 61 Telearbeitsplätze für Beamte eingerichtet. Die Rahmenweisung räume der personalbearbeitenden Dienststelle das Ermessen über die Entscheidung zur Teilnahme an der Telearbeit ein. Hierbei würden zunächst die zwingend vorausgesetzten allgemeinen Teilnahmevoraussetzungen bei dem jeweiligen Antragsteller geprüft. Diese lägen beim Kläger vor. Darüber hinaus habe die Beklagte jedoch ihr Ermessen auch im Hinblick auf die vorgebrachten sozialen Gründe auszuüben. Dies sei notwendig, da die Genehmigung von Telearbeitsplätzen nur nach Maßgabe der dafür eingeplanten und verfügbaren Haushaltsmittel zulässig sei. Nach der derzeitigen Haushaltssituation könne nicht allen Antragstellern, auch nicht immer solchen mit Familienpflichten, ein Telearbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Die Auswahl erfolge daher unter Abwägung der jeweils vorgetragenen sozialen Gründe. Diese habe im Fall des Klägers keinen Vorrang gegenüber den weiteren Antragstellern ergeben. Insbesondere ließen das Alter der zu betreuenden Kinder sowie der Umfang der Hilfeleistung für die Eltern der Lebensgefährtin keine abweichende Entscheidung zu. Gerade in diesen Punkten sei den Anträgen anderer Beschäftigter (z. B. Alleinerziehende, Kinder oder Angehörige mit höherem Betreuungsaufwand) der Vorzug zu erteilen gewesen. Die Aufnahme von möglichen Vergleichsfällen in die Akte des Klägers zeige, dass sie durchaus die Fälle, in denen eine Gewährung von Telearbeit in Betracht komme, miteinander vergleiche. Im Ergebnis dieses Vergleichs sei jedoch die Versagung der Telearbeit aufrechtzuerhalten gewesen. Die beiden ausdrücklich erwähnten Parallelfälle hätten die Gewährung von Telearbeit an zwei (miteinander verheiratete) Mitarbeiter betroffen, die sich einen Telearbeitsplatz in der Form teilten, dass sich ihre Präsenzzeiten nicht überschnitten. Im Ergebnis habe sie in diesem Falle also nur einen Telearbeitsplatz bereitzustellen gehabt, der in geradezu optimaler Weise zeitlich – und damit kostengünstig – durch zwei Antragsteller ausgelastet werde. Somit habe dem kumulierten persönlichen Interesse beider Antragsteller durch die Gewährung eines Telearbeitsplatzes genüge getan werden können. Diese Fälle seien zunächst als Vergleich herangezogen worden, da auch dort die Betreuung der Eltern/Schwiegereltern als sozialer Grund für die Telearbeit angegeben worden sei. In der Vergangenheit habe sie sich möglicherweise zu restriktiv bei der Gewährung auf solche Fälle beschränkt, in denen die Pflegebedürftigkeit der betreuten Personen im Sinne einer Pflegestufe nachgewiesen worden sei. Diese Praxis sei mit den herangezogenen Vergleichsfällen aufgegeben worden. Jedoch müsse es weiterhin als qualitativer Unterschied zu bewerten sein, ob ein Antragsteller persönlich die Pflege einer – im Sinne des Gesetzes – pflegebedürftigen Person übernommen habe, oder ob er, so wie der Kläger, lediglich „regelmäßige Besuchs- und Versorgungsfahrten“ übernommen habe. Hiernach sei ein vorrangiges Interesse des Klägers nicht zu begründen gewesen.

15

Im Übrigen sei eine Umschichtung von Aufgaben der Antragsteller in den Vergleichsfällen nicht erforderlich gewesen. Auch seien die zeitliche Priorität der Anträge und deren Auswirkungen auf die Haushaltslage zu berücksichtigen. Mit zunehmender Ausschöpfung des Haushaltstitels für die Bereitstellung der Telearbeitsplätze verschärften sich die Bedingungen für die Gewährung zwangsläufig. Nicht nur die Einrichtung von Telearbeitsplätzen, sondern auch deren Unterhaltung belaste ihren Haushalt, da sie für diese Aufgabe auf eine externe Dienstleistung zurückgreifen müsse. Diese Belastungen führten dazu, dass die Gewährung neuer Telearbeitsplätze zu einem wesentlichen Teil von der Beendigung älterer Telearbeitsplätze abhängig sei. So lägen zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits mehrere genehmigte Anträge vor, für deren Begünstigte bisher keine IT-Ausstattung zur Verfügung habe gestellt werden können. Unter diesen Bedingungen sei das Ermessen zusätzlich eingeschränkt gewesen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf den Verwaltungsvorgang verwiesen. Dieser lag dem Gericht vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Einrichtung eines Telearbeitsplatzes unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidung im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO -).

18

Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommen §§ 12, 13 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG -) in Verbindung mit der Rahmenweisung zur Einführung der Telearbeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (im Folgenden: Rahmenweisung) in Betracht. Nach § 12 BGleiG hat die Dienststelle Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die Frauen und Männern die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit erleichtern, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BGleiG sind Beschäftigten mit Familienpflichten im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten auch Telearbeitsplätze anzubieten. Die Dienststelle muss die Ablehnung von Anträgen im Einzelnen schriftlich begründen. Nach Abs. 2 Satz 2 BGleiG hat die Dienststelle darauf zu achten, dass die Beschäftigten eine ihrer ermäßigten Arbeitszeit entsprechende Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben erhalten und dass sich daraus für die anderen Beschäftigten der Dienststelle keine dienstlichen Mehrbelastungen ergeben.

19

Entsprechend dem programmatischen Ziel des § 12 BGleiG stellt die Beklagte grundsätzlich zum Zwecke der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit Telearbeitsplätze zur Verfügung. Mit der Rahmenweisung zur Einführung der Telearbeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung hat die Beklagte zugleich entsprechend § 13 BGleiG die Voraussetzungen für die Bewilligung von Telearbeitsplätzen geregelt. So stellt Nr. 1 Abs. 3 Satz 3 der Rahmenweisung zunächst klar, dass ein Anspruch auf einen Telearbeitsplatz nicht besteht. Dies entspricht der rechtlichen Vorgabe des § 13 Abs. 1 Satz 2 BGleiG, wonach die Dienststelle diese Arbeitserleichterung nur „im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten“ anzubieten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2008, Az.: 2 C 31/06 – juris -). Steht die Bewilligung demnach im pflichtgemäßen Ermessen, so ist die gerichtliche Überprüfungskompetenz von vorneherein nach § 114 VwGO darauf begrenzt, ob die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Eine solche Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde, gleich aus welchem Grund, sich nicht im Rahmen der ihr vom Gesetz gegebenen Ermächtigung hält. Ermessensfehlgebrauch ist dann gegeben, wenn die Behörde von dem ihr vom Gesetz eingeräumtem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes, also der zum Ausdruck gekommenen Zwecksetzung, Gebrauch macht. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Behörde ermessensfehlerhaft gehandelt hat, können auch ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften oder auch eine tatsächliche Verwaltungspraxis berücksichtigt werden (vgl. Kopp/Schenke, § 113 VwGO, Randnr. 7 ff., 42). Ein Anspruch auf eine bestimmte begünstigende Entscheidung ist in diesen Fällen nur dann gegeben, wenn sich das Ermessen unter Berücksichtigung aller in die Ermessensentscheidung einzustellenden Erwägungen auf eine positive Entscheidung zugunsten des Betroffenen verdichtet.

20

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Einer Ermessensreduktion auf eine positive Entscheidung zugunsten des Klägers steht vorliegend – wie ermessensfehlerfrei im Widerspruchsbescheid ausgeführt - bereits der Umstand entgegen, dass die Bewilligung des Telearbeitsplatzes für den Kläger mit einer Umschichtung von Aufgaben auf andere Beschäftigte verbunden wäre. So ergibt sich bereits aus der befürwortenden Stellungnahme des Leiters der Beschäftigungsstelle vom 30. Juli 2009, dass die dem Kläger unter anderem übertragene Aufgabe der Überwachung, Betreuung und Pflege der im Routinebetrieb eingesetzten operationellen Beratungsverfahren von der häuslichen Arbeitsstätte aus nur eingeschränkt möglich ist. Diese Aufgabe müsste – so die Stellungnahme – durch andere Dezernatsmitarbeiter, die auch bislang bei Abwesenheit des Klägers (Urlaub, Krankheit) diese Aufgabe wahrgenommen hätten, erfüllt werden. Da dem Antrag des Klägers zufolge eine Telearbeit dergestalt angestrebt wird, dass an drei Tagen vom häuslichen Arbeitsplatz aus gearbeitet werden soll, würde dies bedeuten, dass die von ihm bislang an diesen Tagen erledigten oben genannten Aufgaben auf die Kollegen abgewälzt werden müssten. Entsprechend dem ausdrücklich erklärten gesetzgeberischen Willen in § 13 Abs. 2 Satz 2 BGleiG sollen derartige dienstliche Mehrbelastungen der anderen Beschäftigten der Dienststelle jedoch ausdrücklich vermieden werden. Entsprechend Nr. 3 Abs. 5 der Rahmenweisung begründet eine solche Umschichtung damit ein „dienstliches Interesse“, welches der Wahrnehmung der Aufgaben in Form der Telearbeit entgegensteht. Dies gilt unabhängig davon, dass die umzuschichtenden Aufgaben nicht den Schwerpunkt der Tätigkeiten des Klägers darstellen und der Telearbeit eventuell ein positiver Nebeneffekt für die Kollegen anhaften könnte.

21

Ausweislich des Widerspruchsbescheides hat die Beklagte mithin ihr Ermessen unter Berufung auf die erforderliche Umschichtung fehlerfrei ausgeübt und auch ausreichend begründet. Dass sie sich durch die Verwendung des Begriffes „Benachteiligungsverbot“ begrifflich im Rahmen des unter Ziffer 2 der Rahmenweisung bewegt, der vorliegend offensichtlich nicht einschlägig ist, da er ausschließlich zugunsten der Telearbeiter gilt, macht die Entscheidung nicht fehlerhaft.

22

Ebenso kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Leiter der Beschäftigungsstelle das Erfordernis der Umschichtung zwar erkannt, diesem Umstand jedoch nicht eine solche Bedeutung beigemessen hat, als dass sein Antrag nicht befürwortet worden sei. Über die Teilnahme an der Telearbeit entscheidet nämlich nicht der jeweilige Vorgesetzte der Bewerber, sondern die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Einvernehmen mit der bzw. dem Vorgesetzten und mit der für die Organisation zuständigen Stelle unter Zugrundelegung der in Nr. 3 genannten Teilnahmevoraussetzungen (Nr. 4 der Rahmenweisung). Eine Bindungswirkung an die Einschätzung des Vorgesetzten besteht naturgemäß nicht, da allein die personalbearbeitende Stelle für personalorganisatorische Angelegenheiten zuständig ist und auch nur von dort eine auch den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) wahrende einheitliche Entscheidungspraxis in Personalangelegenheiten gesteuert werden kann.

23

Schließlich kann der Kläger kein Gehör damit finden, dass die umzuschichtenden Aufgaben parallel vom Schichtdienstpersonal in der meteorologischen Vorhersagezentrale des AGeoBw ausgeführt würden, da diese Tätigkeit mit zu deren Aufgabenfeld gehörten, somit in deren Tätigkeitsprofil enthalten seien. Der bloße Umstand, dass diese Tätigkeiten mit zum Aufgabenfeld der Kollegen gehören, vermag nichts an der Tatsache zu ändern, dass dem Kläger diese Aufgaben zugeteilt sind und er diese auch tatsächlich bei Anwesenheit in der Dienststelle erfüllt, er mithin bei Ortsabwesenheit für die Wahrnehmung dieser Aufgabe nicht mehr zur Verfügung steht und unstreitig vertreten werden muss.

24

Erweist sich die Ablehnung der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes bereits aus diesem Grunde als ermessensfehlerfrei, ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Beklagte im Weiteren nachvollziehbar dargelegt hat, dass der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes für den Kläger auch haushaltsrechtliche Erwägungen entgegenstehen. Nr. 1 Abs. 4 Satz 1 der Rahmenweisung sieht ausdrücklich vor, dass eine Genehmigung von Telearbeit nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zulässig ist. Wie die Beklagte unwidersprochen im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, gibt es im Bereich der WBV West derzeit 61 eingerichtete Telearbeitsplätze und ca. 14 weitere Bewilligungen, denen faktisch noch nicht entsprochen werden konnten, weil die Haushaltsmittel derzeit ausgeschöpft sind. Wenn auch der Kläger innerhalb seiner Dienststelle der einzige Antragsteller ist, wie nach Schluss der mündlichen Verhandlung von ihm geltend gemacht, so ist es dennoch im Interesse einer gleichmäßigen Entscheidungspraxis nicht ermessensfehlerhaft, die Entscheidung nach dem Bedarf im gesamten Bereich der WBV auszurichten, um eine gleichmäßige Vergabe zu gewährleisten. Insofern kann der Kläger sich auch nicht darauf berufen, dass in seiner Dienststelle ein Rechner zur Verfügung stehe, den er sogleich für sich in Anspruch nehmen könne. Im Übrigen hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung diesbezüglich glaubhaft dargelegt, dass sich die Bundesrepublik Deutschland vertraglich hinsichtlich der Betreuung von Telearbeitsplätzen an die BWI gebunden hat und damit dem Kläger an dem bestehenden Vertrag vorbei nicht die Möglichkeit eröffnet werden kann, seinen Telearbeitsplatz kostengünstig selbst zu betreuen. Diesen Einwand vermochte der Kläger lediglich mit Nichtwissen zu bestreiten, weshalb davon auszugehen ist, dass auch in seinem Fall ein Telearbeitsplatz mit Folgekosten verbunden ist, so dass ihm insgesamt auch das Argument der erschöpften Haushaltsmittel entgegengehalten werden kann.

25

Angesichts dieser Gesamtumstände bedurfte es vorliegend keiner Entscheidung darüber, ob der Kläger sich überhaupt auf den begünstigenden Umstand der „Familienpflichten“ (Nr. 4 Abs. 4 der Rahmenweisung) berufen kann, oder ob dem bereits die Tatsache entgegensteht, dass der Kläger weder ein leibliches Kind unter 18 Jahren (§ 72 a - § 91 neu- BBG unter Verweis auf § 1589 Abs. 1 S. 1 BGB) und auch keinen Angehörigen nach der Definition des § 72 a - § 91 neu – BBG i.Vm. § 20 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz zu betreuen hat und ob und inwieweit dem in § 4 BGleiG verwendeten engen Begriff des „Kindes“ und „Angehörigen“ eine möglicherweise durch die Beklagte geübte weitergehende Entscheidungspraxis entgegensteht (vgl. BT-Drucks. 14/5679 S. 20 unter Hinweis auf die maßgebliche Begriffsbestimmung, die dem Bundesbeamtengesetz zugrunde liegt). Lediglich ergänzend bleibt daher auch hier anzumerken, dass selbst unter Zugrundelegung eines weiten Verständnisses der oben genannten Begriffe die Beklagte auch in dieser Hinsicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass die Interessen des Klägers nach der nach Nr. 4 Abs. 4 Rahmenweisung gebotenen Abwägung hinter solchen von alleinerziehenden Eltern, Schwerbehinderten und von solchen Antragstellern, die die häusliche Pflege von Familienangehörigen selbst übernommen haben, zurücktreten müssen.

26

Sonstige Gründe, die insbesondere auch unter fürsorgerechtlichen Gesichtspunkten eine andere Entscheidung erforderlich machen könnten, sind weder vorgetragen noch nach den gegebenen Umständen ersichtlich.

27

Erweist sich nach alledem die Abweisung des Antrages auf Errichtung eines Telearbeitsplatzes als ermessensfehlerfrei, war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.

28

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

29

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§§ 124, 124 a VwGO).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jede Dienststelle hat einen Gleichstellungplan für jeweils vier Jahre zu erstellen, der nach zwei Jahren den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden kann. Die Rechte der Personalvertretung und die der Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt.

(2) Der Gleichstellungsplan ist bis zum 31. Dezember zu erstellen und tritt am 1. Januar des Folgejahres in Kraft. Für Dienststellen mit einem großen Geschäftsbereich sowie im Falle umfassender organisatorischer Änderungen in der Dienststelle können abweichend von Satz 1 im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten andere Stichtage festgelegt werden.

(1) Der Gleichstellungsplan muss eine Bestandsaufnahme vornehmen, indem er die bestehende Situation der Frauen und Männer in der Dienststelle zum 30. Juni des Jahres seiner Erstellung beschreibt und die bisherige Förderung der Beschäftigten in den einzelnen Bereichen für die vergangenen vier Jahre auswertet. Zur Bestandsaufnahme gehört auch eine Darstellung, die zeigt, wie Frauen und Männer die Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit in Anspruch genommen haben und wie sich ihr beruflicher Aufstieg darstellt im Vergleich zu Frauen und Männern, die solche Maßnahmen nicht in Anspruch genommen haben. Sind die Zielvorgaben des vorherigen Gleichstellungsplans nicht umgesetzt worden, so sind im aktuellen Gleichstellungsplan die Gründe für die Zielverfehlung darzulegen.

(2) Der Gleichstellungsplan legt fest, wie und bis wann

1.
erreicht werden soll, dass die Führungspositionen, in denen Frauen bisher unterrepräsentiert waren, mit annähernd numerischer Gleichheit mit Frauen und Männern besetzt werden, um das Ziel des § 1 Absatz 2 Satz 2 zu erreichen,
2.
die Unterrepräsentanz von Frauen in anderen Bereichen abgebaut werden soll und
3.
die Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit verbessert werden soll und wie insbesondere Männer motiviert werden sollen, Angebote, die eine solche Vereinbarkeit ermöglichen, stärker in Anspruch zu nehmen.
Im Gleichstellungsplan sind konkrete Zielvorgaben insbesondere zum Frauen- und Männeranteil für jede einzelne Führungsebene festzulegen. Sofern Zielvorgaben zur Besetzung von Arbeitsplätzen zu entwickeln sind, über deren Besetzung die Dienststelle nicht entscheidet, sind die Vorgaben in Absprache mit der für die Arbeitsplatzbesetzung zuständigen Stelle zu entwickeln.

(3) Der Gleichstellungsplan hat für jede Zielvorgabe konkrete Maßnahmen personeller, sozialer oder organisatorischer Art zur Erreichung der jeweiligen Zielvorgabe zu benennen. Er enthält insbesondere auch Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit.

(4) Sofern personalwirtschaftliche Maßnahmen vorgesehen sind, durch die Stellen oder Planstellen gesperrt werden oder wegfallen, ist im Gleichstellungsplan vorzusehen, dass der Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts in den betreffenden Bereichen zumindest nicht sinkt.

(5) Der Gleichstellungsplan darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

(1) Jede Dienststelle hat einen Gleichstellungplan für jeweils vier Jahre zu erstellen, der nach zwei Jahren den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden kann. Die Rechte der Personalvertretung und die der Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt.

(2) Der Gleichstellungsplan ist bis zum 31. Dezember zu erstellen und tritt am 1. Januar des Folgejahres in Kraft. Für Dienststellen mit einem großen Geschäftsbereich sowie im Falle umfassender organisatorischer Änderungen in der Dienststelle können abweichend von Satz 1 im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten andere Stichtage festgelegt werden.

(1) Der Gleichstellungsplan muss eine Bestandsaufnahme vornehmen, indem er die bestehende Situation der Frauen und Männer in der Dienststelle zum 30. Juni des Jahres seiner Erstellung beschreibt und die bisherige Förderung der Beschäftigten in den einzelnen Bereichen für die vergangenen vier Jahre auswertet. Zur Bestandsaufnahme gehört auch eine Darstellung, die zeigt, wie Frauen und Männer die Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit in Anspruch genommen haben und wie sich ihr beruflicher Aufstieg darstellt im Vergleich zu Frauen und Männern, die solche Maßnahmen nicht in Anspruch genommen haben. Sind die Zielvorgaben des vorherigen Gleichstellungsplans nicht umgesetzt worden, so sind im aktuellen Gleichstellungsplan die Gründe für die Zielverfehlung darzulegen.

(2) Der Gleichstellungsplan legt fest, wie und bis wann

1.
erreicht werden soll, dass die Führungspositionen, in denen Frauen bisher unterrepräsentiert waren, mit annähernd numerischer Gleichheit mit Frauen und Männern besetzt werden, um das Ziel des § 1 Absatz 2 Satz 2 zu erreichen,
2.
die Unterrepräsentanz von Frauen in anderen Bereichen abgebaut werden soll und
3.
die Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit verbessert werden soll und wie insbesondere Männer motiviert werden sollen, Angebote, die eine solche Vereinbarkeit ermöglichen, stärker in Anspruch zu nehmen.
Im Gleichstellungsplan sind konkrete Zielvorgaben insbesondere zum Frauen- und Männeranteil für jede einzelne Führungsebene festzulegen. Sofern Zielvorgaben zur Besetzung von Arbeitsplätzen zu entwickeln sind, über deren Besetzung die Dienststelle nicht entscheidet, sind die Vorgaben in Absprache mit der für die Arbeitsplatzbesetzung zuständigen Stelle zu entwickeln.

(3) Der Gleichstellungsplan hat für jede Zielvorgabe konkrete Maßnahmen personeller, sozialer oder organisatorischer Art zur Erreichung der jeweiligen Zielvorgabe zu benennen. Er enthält insbesondere auch Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit.

(4) Sofern personalwirtschaftliche Maßnahmen vorgesehen sind, durch die Stellen oder Planstellen gesperrt werden oder wegfallen, ist im Gleichstellungsplan vorzusehen, dass der Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts in den betreffenden Bereichen zumindest nicht sinkt.

(5) Der Gleichstellungsplan darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Gleichstellungsplan muss eine Bestandsaufnahme vornehmen, indem er die bestehende Situation der Frauen und Männer in der Dienststelle zum 30. Juni des Jahres seiner Erstellung beschreibt und die bisherige Förderung der Beschäftigten in den einzelnen Bereichen für die vergangenen vier Jahre auswertet. Zur Bestandsaufnahme gehört auch eine Darstellung, die zeigt, wie Frauen und Männer die Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit in Anspruch genommen haben und wie sich ihr beruflicher Aufstieg darstellt im Vergleich zu Frauen und Männern, die solche Maßnahmen nicht in Anspruch genommen haben. Sind die Zielvorgaben des vorherigen Gleichstellungsplans nicht umgesetzt worden, so sind im aktuellen Gleichstellungsplan die Gründe für die Zielverfehlung darzulegen.

(2) Der Gleichstellungsplan legt fest, wie und bis wann

1.
erreicht werden soll, dass die Führungspositionen, in denen Frauen bisher unterrepräsentiert waren, mit annähernd numerischer Gleichheit mit Frauen und Männern besetzt werden, um das Ziel des § 1 Absatz 2 Satz 2 zu erreichen,
2.
die Unterrepräsentanz von Frauen in anderen Bereichen abgebaut werden soll und
3.
die Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit verbessert werden soll und wie insbesondere Männer motiviert werden sollen, Angebote, die eine solche Vereinbarkeit ermöglichen, stärker in Anspruch zu nehmen.
Im Gleichstellungsplan sind konkrete Zielvorgaben insbesondere zum Frauen- und Männeranteil für jede einzelne Führungsebene festzulegen. Sofern Zielvorgaben zur Besetzung von Arbeitsplätzen zu entwickeln sind, über deren Besetzung die Dienststelle nicht entscheidet, sind die Vorgaben in Absprache mit der für die Arbeitsplatzbesetzung zuständigen Stelle zu entwickeln.

(3) Der Gleichstellungsplan hat für jede Zielvorgabe konkrete Maßnahmen personeller, sozialer oder organisatorischer Art zur Erreichung der jeweiligen Zielvorgabe zu benennen. Er enthält insbesondere auch Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit.

(4) Sofern personalwirtschaftliche Maßnahmen vorgesehen sind, durch die Stellen oder Planstellen gesperrt werden oder wegfallen, ist im Gleichstellungsplan vorzusehen, dass der Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts in den betreffenden Bereichen zumindest nicht sinkt.

(5) Der Gleichstellungsplan darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

(2) (weggefallen)

(1) Die Beschäftigten, insbesondere solche in den Führungspositionen, sowie die Leitung und Personalverwaltung der Dienststelle haben die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu fördern. Diese Verpflichtung ist als durchgängiges Leitprinzip bei allen Aufgabenbereichen und Entscheidungen der Dienststellen sowie bei der Zusammenarbeit von Dienststellen zu berücksichtigen. Auch bei grundlegenden Änderungen von Verfahrensabläufen in personellen, organisatorischen oder sozialen Angelegenheiten, insbesondere durch Automatisierung oder Auslagerung, ist die Durchsetzung dieses Gesetzes sicherzustellen.

(2) Gewähren Dienststellen Zuwendungen nach § 23 der Bundeshaushaltsordnung als institutionelle Förderungen, so sollen sie durch Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder vertragliche Vereinbarung sicherstellen, dass die institutionellen Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger die Grundzüge dieses Gesetzes anwenden. Aus der Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder der vertraglichen Vereinbarung muss hervorgehen, welche Vorschriften anzuwenden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass Stellen außerhalb der Bundesverwaltung mit Bundesmitteln im Wege der Zuweisung institutionell gefördert werden.

(3) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes, die Dienstvereinbarungen der Dienststellen sowie die Satzungen, Verträge und Vertragsformulare der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sollen die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck bringen. Dies gilt auch für den Schriftverkehr.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.