Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 18. Feb. 2015 - 2 K 719/14.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2015:0218.2K719.14.KO.0A
bei uns veröffentlicht am18.02.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes zur Teilnahme an der alternierenden Telearbeit.

2

Er steht seit 1981 im Dienst der Bundespolizei. Seit 1999 nimmt er im Referat ... des Bundespolizeipräsidiums Grundsatzaufgaben des Erkennungsdienstes und der Kriminaltechnik wahr. Er ist zuständig für Grundsatzangelegenheiten, die Erarbeitung von Konzeptionen, Berichten und Vorlagen, die Mitwirkung bei der Konzeption und Durchführung zentraler Fortbildungsmaßnahmen und die Gremienarbeit.

3

Der Kläger hat zwei Töchter. Die ältere befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung, die jüngere leidet nach seinen Angaben an Essstörungen.

4

Seit 1994 ist der Kläger Mitglied einer ... Band. Ausweislich der Homepage hatte die Band in den letzten Jahren durchschnittlich zehn Auftritte pro Jahr. Die Nebentätigkeit als Sänger war der Beklagten zum 31. März 2003 mit 60 Stunden jährlich angezeigt worden. Daneben ist der Kläger in der Firma seiner Ehefrau für ... beschäftigt. Auf der Internetseite der Firma war er zunächst als Mitinhaber und ist ab November 2014 als Logistikkoordinator genannt. Diese Tätigkeit wurde am 28. Januar 2014 genehmigt.

5

Am 5. September 2013 stellte der Kläger einen Antrag auf Genehmigung und Einrichtung eines Telearbeitsplatzes. Er sei im Dezember 2012 an einem „Burnout“ (Depression) erkrankt. Sein Therapeut empfehle einen Telearbeitsplatz.

6

Dem Antrag war ein Attest des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. ... vom 4. Juli 2013 beigefügt. Dort wird „perspektivisch die mittelfristige Umgestaltung in einen Telearbeitsplatz“ empfohlen, „um der Reaktivierung der Erkrankung nachhaltig entgegen zu wirken“.

7

Der Referatsleiter bewertete am 11. Oktober 2013 den Arbeitsplatz des Klägers als für Telearbeit nicht geeignet, da der Kläger eine herausgehobene Funktion innerhalb des Referats habe, die Sachleitung gegenüber seinen Mitarbeitern erfordere. Zusätzlich überzeuge der Antrag weder hinsichtlich der gesundheitlichen Gründe noch in Bezug auf die familiäre Situation.

8

Der Abteilungsleiter schloss sich dieser Bewertung an.

9

In einer tabellarischen Bewertung der Geeignetheit zur Telearbeit kam der Referatsleiter zum Ergebnis, dass 40 % der Tätigkeiten des Klägers für die Heimarbeit nicht geeignet seien; die verbleibenden 60 % seien im Einzelfall gegebenenfalls bedingt geeignet. Zudem bewertete der Referatsleiter das häusliche und das berufliche Umfeld als nicht geeignet. Zum häuslichen Umfeld verwies er auf die Tätigkeit des Klägers in der Firma seiner Ehefrau. Im beruflichen Umfeld sei die Telearbeit mit der Leitungsfunktion nicht vereinbar. In der Rubrik „Anforderungen an die Tätigkeiten“ ist vermerkt, für die Sachbearbeitung sei der Zugriff auf die zentrale Ablage des Referats, EXTRAPOL- und INPOL- Anwendungen erforderlich.

10

Mit Bescheid vom 10. Dezember 2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes ab. Nach der entsprechenden Dienstvereinbarung seien für die Teilnahme an der Telearbeit eine besondere familiäre Situation und ein geeigneter Arbeitsplatz erforderlich. Die an die Person geknüpften Voraussetzungen lägen nicht vor. Die gesundheitliche Situation des Klägers und etwaige Betreuungspflichten gegenüber seinen Töchtern genügten nicht. Sein Arbeitsplatz sei wegen der Sachleitungsfunktion nicht für die Telearbeit geeignet.

11

Mit Schreiben vom 2. Januar 2014 legte der Kläger gegen diesen Bescheid „Vorbehaltswiderspruch“ ein und bat um weitere Erläuterung.

12

Diese erfolgte mit Schreiben der Beklagten vom 4. März 2014. Ausweislich der Bewertung des Vorgesetzten des Klägers sei sein Arbeitsplatz auf Grund des notwendigen Zugriffs auf polizeifachliche Informationssysteme für die Telearbeit nicht geeignet. Die Sachleitungsfunktionen des Klägers stünden ebenfalls entgegen. Der Hinweis auf die gesundheitliche Situation des Klägers erscheine im Zuge der Gesamtbewertung seiner privaten Nebentätigkeiten nicht schlüssig.

13

Der Kläger begründete seinen Widerspruch sodann wie folgt: Nach einer neuen Dienstvereinbarung könne die gesundheitliche Situation eines Mitarbeiters die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes rechtfertigen. Ein Teil seiner Mitarbeiter befände sich in Potsdam. Diese könnten nur telefonisch bzw. mit elektronischen Medien geführt werden. In Bezug auf den notwendigen Zugriff auf die polizeifachlichen Informationssysteme bestehe die Möglichkeit zur Schaffung sicherer Datenwege. Seine musikalische Betätigung sei ein Hobby.

14

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2014 zurückgewiesen. Der Arbeitsplatz des Klägers sei für die Ausübung der alternierenden Telearbeit nicht geeignet. Nach der Dienstvereinbarung seien die Voraussetzungen dafür nicht gegeben, sofern zur Erfüllung der Aufgaben die Nutzung polizeilicher Informationssysteme notwendig sei. Der Kläger sei auf den uneingeschränkten Zugriff auf die Datenbankanwendungen INPOL und EXTRAPOL angewiesen. Die herausgehobene Sachleitungsfunktion werde ebenfalls als nicht telearbeitstauglich eingestuft.

15

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerhaft. Der Widerspruchsbescheid beschränke die Ablehnung seines Antrags auf die Ungeeignetheit des Arbeitsplatzes. Der Zugriff auf die Polizeidatenbanken sei planbar und könne in seinen Anwesenheitstagen erfolgen. Sein Antrag werde maßgeblich auf seine problematische gesundheitliche Situation gestützt. Er leide an einer psychischen Erkrankung; die Anwesenheit im Dienstgebäude belaste ihn ebenso wie das tägliche Pendeln. Damit sei nach der aktuellen Dienstvereinbarung ein Kriterium für die Bewilligung von Telearbeit erfüllt. Der Hinweis auf den Aufwand für einen Zugriff auf die Datenbanken während der Telearbeit sei nicht plausibel. Die Beklagte habe nicht geprüft, ob zwingende dienstliche Belange seinem Antrag entgegenstünden.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 10. Dezember 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014 zu verpflichten, ihm einen Telearbeitsplatz zur Teilnahme an der alternierenden Telearbeit einzurichten,

18

hilfsweise,

19

über seinen Antrag vom 5. September 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Nach ihrer Ansicht sind die Bedingungen für die Teilnahme an der Telearbeit nicht erfüllt. Dies ergebe sich aus den Bewertungen des Arbeitsplatzes des Klägers. Der erforderliche Zugriff auf Datenbanken lasse sich nicht auf die Präsenstage beschränken. Die Schaffung von Zugriffsmöglichkeiten an den Telearbeitstagen sei mit erheblichem Aufwand verbunden. Der Kläger erfülle überdies die persönlichen Voraussetzungen nicht.

23

Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.

25

Der Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2013 und der nachfolgende Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; er kann ihre Aufhebung nicht verlangen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Die Ablehnung des Antrags auf Einrichtung eines Arbeitsplatzes zur Teilnahme an der alternierenden Telearbeit ist nicht zu beanstanden, Beurteilungs- oder Ermessensfehler sind der Beklagten nicht unterlaufen; ein Anspruch des Klägers auf deren Verpflichtung zur Einrichtung eines solchen Arbeitsplatzes besteht ebenso wenig wie auf Neubescheidung seines Antrags (§ 113 Abs. 5, § 114 VwGO).

26

Die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass im Fall des Klägers bereits die Voraussetzungen für die Einrichtung des gewünschten Telearbeitsplatzes nicht bestehen. Ermessenserwägungen bedurfte es nicht.

27

1. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) sind Beschäftigten Telearbeitsplätze oder besondere Arbeitszeitmodelle im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten anzubieten. Aus dem Wortlaut „im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten“ und dem Unterschied zum vorhergehenden Satz 1, nach dem Anträge auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nur abgelehnt werden dürfen, soweit nicht zwingende dienstliche Belange entgegenstehen, lässt sich die Vorstellung des Gesetzgebers erschließen, keinen strikten Rechtsanspruch auf die Einrichtung von Telearbeitsplätzen zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2008 – 2 C 31/08 –, juris, Rn. 23 f.). Vielmehr ist der Dienstherr zur Einrichtung eines Telearbeitsplatzes nur nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten verpflichtet (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. Juli 2013 – 5 LA 203/12 –, juris, Rn. 13; VG Koblenz, Urteil vom 16. Juni 2009 – 2 K 1386/08.KO –, nicht veröffentlicht). Entgegen der Auffassung der Klägerseite darf ein Antrag auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes somit nicht nur dann abgelehnt werden, wenn zwingende dienstliche Belange entgegenstehen.

28

2. Durch die Verwendung des unbestimmten Begriffs „Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten“ wird dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Festlegung und Bewertung der Kriterien eröffnet, die zur Einrichtung eines Telearbeitsplatzes erfüllt sein müssen (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 16. Juni 2009, a.a.O.). Wegen seiner Organisationskompetenz kann nur der Dienstherr diesen Spielraum ausfüllen. Mit der Dienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit in der Bundespolizei vom 10. Februar 2014 (im Folgenden: DV Telearbeit) hat die Beklagte das in verbindlicher Weise getan. Eine solche Konkretisierung ist dem Grunde nach zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2008, a.a.O., Rn. 25). Im konkreten Fall ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass mit dieser Dienstvereinbarung der gesetzliche Rahmen oder der Beurteilungsspielraum überdehnt oder zu eng interpretiert worden wäre.

29

Infolge des Beurteilungsspielraums ist die gerichtliche Überprüfung eingeschränkt. Die Gerichte haben nicht selbst zu bewerten, ob die Kriterien für die Telearbeit vorliegen. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Prüfung, ob dem Dienstherrn Beurteilungsfehler unterlaufen sind, er etwa Verfahrensfehler begangen hat, sich des Beurteilungsspielraums nicht bewusst gewesen ist, er falsche Tatsachen zu Grunde gelegt, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen anerkannte Bewertungsgrundsätze verstoßen hat.

30

3. Die in der Dienstvereinbarung niedergelegten Voraussetzungen für die Teilnahme an der alternierenden Telearbeit wurden von der Beklagten im Fall des Klägers fehlerfrei verneint.

31

§ 2 Abs. 1 DV Telearbeit normiert diese Voraussetzungen. Erforderlich sind ein geeigneter Arbeitsplatz (Buchstabe a), persönliche Voraussetzungen (Buchstabe b), geeignete häusliche Gegebenheiten (Buchstabe c) und die Erfüllung der Datenschutz- und Informationssicherheitsbestimmungen (Buchstabe d). Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes im Bescheid vom 10. Dezember 2013 sowie im Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2014 mit dem Nichtvorliegen dreier dieser Kriterien begründet. Beurteilungsfehler sind insofern nicht zu erkennen.

32

a) So hat die Beklagte zunächst festgestellt, der Arbeitsplatz des Klägers sei für die Teilnahme an der alternierenden Telearbeit nicht geeignet.

33

Sie hat bei dieser Feststellung das vorgeschriebene Verfahren eingehalten. Insbesondere wurde diese Feststellung im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten des Klägers getroffen, der dazu die vom Kläger wahrzunehmenden Aufgaben dokumentiert, unterteilt und jeden Teil auf seine Eignung für eine häusliche Wahrnehmung hin geprüft hat (siehe § 2 Abs. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 DV Telearbeit). So hat der Referatsleiter des Klägers zum Beispiel die Aufgaben des Klägers bei der Konzeption und Durchführung zentraler Fortbildungsmaßnahmen mit einem Anteil von 10 % der Gesamtaufgaben gewichtet und für die Heimarbeit als nicht geeignet angesehen. Es ist ferner nicht zu erkennen, dass der Referatsleiter seiner Bewertung sachfremde Erwägungen zu Grunde gelegt oder den Sachverhalt unvollständig ermittelt hätte. Ein Verstoß gegen Bewertungsgrundsätze ist ebenfalls nicht festzustellen. Vielmehr ist das Ergebnis des Referatsleiters nachvollziehbar, die Anwesenheit des Klägers in der Dienststelle sei wegen seiner Sachleitungsfunktion und des erforderlichen Zugriffs auf die Datenbanken erforderlich. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger Vorgesetztenfunktionen wahrnimmt. Denn auf Grund seiner Berufserfahrung ist plausibel, wenn von ihm erwartet wird, jüngere Kollegen in der Sache anzuleiten. Ebenso ist nachvollziehbar, wenn die Beklagte davon ausgeht, der Kläger müsse wegen seiner Aufgaben uneingeschränkten Zugriff auf die Datenbanken haben. Dies dürfte schon mit Blick auf seine Zugehörigkeit zu einem Grundsatzreferat erforderlich sein.

34

In Bezug auf diese Einschätzung seines Vorgesetzten vermochte der Kläger keine Beurteilungsfehler aufzuzeigen. Im Kern hält er ihr lediglich seine eigene Einschätzung entgegen, wobei er übersieht, dass die Beurteilungskompetenz nicht ihm, sondern seinem Vorgesetzten zusteht. Soweit er in diesem Zusammenhang weitere Einwände erhebt, sind diese nicht stichhaltig. So ist der Dienstort seiner Mitarbeiter für die Frage irrelevant, ob die Präsenz des Klägers in der Dienststelle erforderlich ist. Dieser Einwand führt nicht dazu, die Plausibilität der Einschätzung des Vorgesetzten infrage zu stellen. Im Gegenteil erscheint es stichhaltig, wenn gerade in Bezug auf zeitlich nicht vorhersehbare Rückfragen von Mitarbeitern der permanente Zugriff auf die Datenbanken als notwendig angesehen wird.

35

b) Die Einschätzung der Beklagten im Bescheid vom 10. Dezember 2013, die an die Person geknüpften Voraussetzungen für die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes lägen beim Kläger nicht vor, ist ebenfalls frei von Beurteilungsfehlern.

36

Nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b Spiegelstrich 1 DV Telearbeit erfordert die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes entweder bestehende Familienpflichten im Sinne von § 4 Abs. 2 BGleiG oder eine sonstige besondere persönliche oder soziale Situation, in der die Teilnahme an der alternierenden Telearbeit entlastend wirkt. Der Kläger hat nicht mehr geltend gemacht, ihm oblägen Betreuungspflichten oder Pflegeaufgaben im Sinne von § 4 Abs. 2 BGleiG. Das Vorliegen einer besonderen Situation bei ihm wurde seitens der Beklagten mit überzeugenden Gründen verneint. Insoweit fehlt es nämlich an einer stichhaltigen Darlegung seitens des Klägers. Soweit er auf seine gesundheitliche Situation und das Attest vom 4. Juli 2013 abstellt, ergibt sich daraus nicht die erforderliche Sondersituation. Dort wird lediglich perspektivisch die mittelfristige Umgestaltung des Arbeitsplatzes des Klägers in einen Telearbeitsplatz empfohlen. Weder lässt sich diesem Attest entnehmen, die Umwandlung müsse sofort erfolgen, noch, sie sei für die Gesundheit des Klägers zwingend erforderlich. Überdies ist dieses Attest nicht stichhaltig, da es weder die Diagnose erhält, auf die der Arzt seine Empfehlung gründet, noch eine wissenschaftlich nachvollziehbare Begründung für die Empfehlung. Ferner setzt sich das Attest nicht mit Alternativen, also etwa der Frage auseinander, ob statt der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes eine Reduzierung der Nebentätigkeiten für den Kläger entlastender wäre. In diesem Kontext ist der Hinweis, seine musikalische Betätigung sei entspannend, angesichts ihres Umfangs und der Anzahl der Auftritte nicht überzeugend.

37

c) Schließlich hat die Beklagte festgestellt, der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes für den Kläger stünde ein Ausschlussgrund entgegen, da die Datenschutz- und Informationssicherheitsbestimmungen nicht erfüllt seien (§ 2 Abs. 1 Buchstabe d DV Telearbeit). Diese Feststellung ist ebenfalls frei von Beurteilungsfehlern.

38

Nach § 9 Abs. 4 Satz 2 DV Telearbeit ist ein Zugriff auf polizeiliche Informationssysteme vom häuslichen Arbeitsplatz aus nicht gestattet. Diese Bestimmung stellt eine zulässige Präzisierung des Begriffs „Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten“ dar, die von der Organisations- und Dispositionsbefugnis des Dienstherrn getragen wird. Er kann mit anderen Worten den Zugriff auf Informationssysteme, für die er die Verantwortung trägt, regeln. Beurteilungsfehlerhaft wäre die Anwendung dieser Regelung auf den Kläger nur dann, wenn die Beklagte übersehen hätte, dass dieser entweder gar nicht oder nur zu im Voraus planbaren Zeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben auf die Informationssysteme angewiesen wäre. Eine solche Fehleinschätzung ist nicht festzustellen. Vielmehr hat die Beklagte die entsprechenden Einwände des Klägers erwogen, kam jedoch zu dem Schluss, der Zugriff auf die Informationssysteme sei im Fall des Klägers nicht plan- und auf bestimmte Präsenztage beschränkbar. Das ist nachvollziehbar, da nicht vorauszusehen ist, wann der Kläger Nachfragen seiner Mitarbeiter beantworten und dazu auf die Dateien zugreifen muss. Sein Einwand, man könne ihm einen sicheren Zugang zu den Informationssystemen von seinem Telearbeitsplatz aus einrichten, überzeugt nicht. Denn die Einrichtung und vor allem die Betreuung sicherer Datenleitungen sind mit einem logistischen, personellen und damit auch finanziellen Aufwand verbunden, der über den für die Einrichtung des Telearbeitsplatzes als solche hinausgeht. Jeder Mehraufwand rechtfertigt aber die Ablehnung eines Antrags auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes, da durch diese Arbeitsweise entstehende dienstliche Mehrbelastungen vermieden werden sollen (vgl. VG Trier, Urteil vom 1. März 2011 – 1 K 1202/10.TR –, ESRiA).

39

4. Da nach den vorstehenden Ausführungen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes beim Kläger nicht vorliegen, war die Beklagte nicht gehalten auszuführen, ob deren Ablehnung auch ermessensgerecht ist.

40

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

41

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO.

42

Beschluss

43

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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Verwaltungsgericht Trier Urteil, 01. März 2011 - 1 K 1202/10.TR

bei uns veröffentlicht am 01.03.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Zahlung oder Hi

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der Gleichstellungsplan muss eine Bestandsaufnahme vornehmen, indem er die bestehende Situation der Frauen und Männer in der Dienststelle zum 30. Juni des Jahres seiner Erstellung beschreibt und die bisherige Förderung der Beschäftigten in den einzelnen Bereichen für die vergangenen vier Jahre auswertet. Zur Bestandsaufnahme gehört auch eine Darstellung, die zeigt, wie Frauen und Männer die Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit in Anspruch genommen haben und wie sich ihr beruflicher Aufstieg darstellt im Vergleich zu Frauen und Männern, die solche Maßnahmen nicht in Anspruch genommen haben. Sind die Zielvorgaben des vorherigen Gleichstellungsplans nicht umgesetzt worden, so sind im aktuellen Gleichstellungsplan die Gründe für die Zielverfehlung darzulegen.

(2) Der Gleichstellungsplan legt fest, wie und bis wann

1.
erreicht werden soll, dass die Führungspositionen, in denen Frauen bisher unterrepräsentiert waren, mit annähernd numerischer Gleichheit mit Frauen und Männern besetzt werden, um das Ziel des § 1 Absatz 2 Satz 2 zu erreichen,
2.
die Unterrepräsentanz von Frauen in anderen Bereichen abgebaut werden soll und
3.
die Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit verbessert werden soll und wie insbesondere Männer motiviert werden sollen, Angebote, die eine solche Vereinbarkeit ermöglichen, stärker in Anspruch zu nehmen.
Im Gleichstellungsplan sind konkrete Zielvorgaben insbesondere zum Frauen- und Männeranteil für jede einzelne Führungsebene festzulegen. Sofern Zielvorgaben zur Besetzung von Arbeitsplätzen zu entwickeln sind, über deren Besetzung die Dienststelle nicht entscheidet, sind die Vorgaben in Absprache mit der für die Arbeitsplatzbesetzung zuständigen Stelle zu entwickeln.

(3) Der Gleichstellungsplan hat für jede Zielvorgabe konkrete Maßnahmen personeller, sozialer oder organisatorischer Art zur Erreichung der jeweiligen Zielvorgabe zu benennen. Er enthält insbesondere auch Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit.

(4) Sofern personalwirtschaftliche Maßnahmen vorgesehen sind, durch die Stellen oder Planstellen gesperrt werden oder wegfallen, ist im Gleichstellungsplan vorzusehen, dass der Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts in den betreffenden Bereichen zumindest nicht sinkt.

(5) Der Gleichstellungsplan darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

(1) Die Beschäftigten, insbesondere solche in den Führungspositionen, sowie die Leitung und Personalverwaltung der Dienststelle haben die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu fördern. Diese Verpflichtung ist als durchgängiges Leitprinzip bei allen Aufgabenbereichen und Entscheidungen der Dienststellen sowie bei der Zusammenarbeit von Dienststellen zu berücksichtigen. Auch bei grundlegenden Änderungen von Verfahrensabläufen in personellen, organisatorischen oder sozialen Angelegenheiten, insbesondere durch Automatisierung oder Auslagerung, ist die Durchsetzung dieses Gesetzes sicherzustellen.

(2) Gewähren Dienststellen Zuwendungen nach § 23 der Bundeshaushaltsordnung als institutionelle Förderungen, so sollen sie durch Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder vertragliche Vereinbarung sicherstellen, dass die institutionellen Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger die Grundzüge dieses Gesetzes anwenden. Aus der Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder der vertraglichen Vereinbarung muss hervorgehen, welche Vorschriften anzuwenden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass Stellen außerhalb der Bundesverwaltung mit Bundesmitteln im Wege der Zuweisung institutionell gefördert werden.

(3) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes, die Dienstvereinbarungen der Dienststellen sowie die Satzungen, Verträge und Vertragsformulare der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sollen die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck bringen. Dies gilt auch für den Schriftverkehr.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Zahlung oder Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes.

2

Mit Antrag vom 30. Juli 2009 beantragte der beim Amt für ... der Bundeswehr tätige Kläger die Ableistung von 23,5 Stunden seiner wöchentlichen Arbeitszeit in Form von Telearbeit. Als Gründe gab er hierfür „soziale Gründe, sonstige persönliche Gründe“ an, ohne jedoch weitere Ausführungen hierzu zu machen. Der Vorgesetzte der Beschäftigungsdienststelle befürwortete unter Zugrundelegung der dem Kläger übertragenen Aufgabenstellung die Errichtung eines Telearbeitsplatzes. Jedoch wies er darauf hin, dass dem Kläger die ihm unter anderem übertragene Aufgabe der Überwachung, Betreuung und Pflege der im Routinebetrieb eingesetzten operationellen Beratungsverfahren von der häuslichen Arbeitsstätte aus nur eingeschränkt möglich sei. Dies werde jedoch nicht als entscheidendes Kriterium angesehen, da auch bislang bei Abwesenheit des Klägers (Urlaub, Krankheit) diese Aufgabe durch andere Dezernatsmitarbeiter wahrgenommen worden sei. Unter dem 30. Oktober 2010 gab der Dienstvorgesetzte ergänzend an, dass die in der Dienstpostenbeschreibung aufgeführte Programmiertätigkeit den Schwerpunkt seiner Aufgaben bilde. Diese könne in Telearbeit auch ohne Netzanbindung erfolgen.

3

Mit Schreiben vom 06. Juli 2010 begründete der Kläger auf Aufforderung seinen Antrag dahingehend, dass er seit ... 2008 mit seiner Lebensgefährtin und deren zwei Kindern (10 und 15 Jahre) als Patchwork-Familie im gemeinsamen Eigenheim in ... lebe. Die einfache Entfernung zum Dienstort ... betrage ca. 45 km und bedeute über 1,5 Stunden Fahrzeit und 90 km Hin- und Rückfahrt täglich, zusätzliche hohe körperliche und nervliche Belastung sowie hohe Kosten für Kraftstoff, Verschleiß und schnelle Alterung seines eigenen Pkws. Weiterhin gab er an, im Rahmen der Umstrukturierungsmaßnahmen der ... werde die Dienststelle in ... im Jahr 2011/12 geschlossen und nach ... verlagert. Die einfache Entfernung betrage sodann 146 km. Im Übrigen sei seine in der Nähe lebende verwitwete Mutter von einem Krebsleiden wieder gesundet und bedürfe häufig seiner Hilfe.

4

Mit Bescheid vom 14. Juli 2010 wurde der Antrag auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes abgelehnt. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Kläger die Verschlechterung seiner Situation durch den privat veranlassten Umzug von dem von der Dienststelle ca. zwölf Kilometer entfernten ... nach ... aus privaten Gründen bewusst in Kauf genommen habe. Lange Fahrtstrecken, die durch private Gründe verursacht worden seien, wögen als soziale Gründe nicht ausreichend schwer für die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes. Für den Fall einer zukünftigen Versetzung an den Dienstort Euskirchen fange der Dienstherr anfallende Mehrkosten durch gesetzliche Regelungen auf, wie zum Beispiel durch Trennungsgeld oder Umzugskosten. Die dahingehend geltend gemachten Gründe seien für die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes nicht ausreichend.

5

Den hiergegen mit Schreiben vom 27. August 2010 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass er seit Mai 2008 mit seiner Lebensgefährtin in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen lebe. Diese Form des Zusammenlebens sei einer Familie entsprechend dem allgemeinen Umdruck 1/500-„Handbuch zur Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften“ gleichzusetzen. Die Wahl des gemeinsamen Wohnsitzes der Familie habe wegen der Pflegebedürftigkeit der betagten Eltern seiner Lebensgefährtin in deren Nähe erfolgen müssen. Die Lebensgefährtin habe ihre Eltern nicht sich selbst überlassen können. Die 77-jährige Mutter leide schon über sehr viele Jahre hinweg an starken Depressionen und könne lediglich, trotz medikamentöser Behandlung, nur ein Minimum der täglichen Arbeiten und Pflichten erledigen. Der Vater (82) leide an den Folgen eines Gehirnschlages, sei geistig und körperlich sehr eingeschränkt und habe große Verluste in der Sprachsteuerung. Daher seien mehrfache Besuche pro Woche zwecks Hilfe bei der Körperpflege, Hausarbeit, Wäsche, den Einkäufen und Arztbesuchen etc. nötig. Seit Beginn des neuen Schuljahres 2010/11 ergebe sich ein weiterer Grund für die begehrte Telearbeit. Bislang sei die älteste Tochter (16) der Lebensgefährtin nachmittags Aufsichts- und Ansprechperson für die jüngere Schwester (10) gewesen. Deren Fächerwahl habe nunmehr jedoch eine Anmeldung zur Ganztagsschule erfordert. Wegen Berufstätigkeit der Lebensgefährtin sei die jüngste Tochter nachmittags bis 15.30 Uhr und zweimal pro Woche bis 18.00 Uhr sich selbst überlassen.

6

Mit Bescheid vom 24. September 2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass nach der ärztlichen Bescheinigung des Allgemeinmediziners ... aus ... keine Pflegebedürftigkeit der Eltern der Lebensgefährtin im engeren Sinne bestehe, sondern lediglich die Notwendigkeit regelmäßiger Besuchs- und Versorgungsfahrten. Auch lasse sich der Widerspruchsbegründung keine besondere Notwendigkeit der nachmittäglichen Betreuung der fast 11-jährigen Tochter der Lebensgefährtin erkennen. Vor dem Hintergrund dessen, dass die Bewilligung der Telearbeit nur dann realisierbar sei, wenn die Aufgabe der Überwachung, Betreuung und Pflege der im Routinebetrieb eingesetzten operationellen Beratungsverfahren auf andere Mitarbeiter umgeschichtet werde, was für diese zwangsläufig eine Mehrbelastung bedeute, sei ein Telearbeitsplatz ebenfalls nicht zu bewilligen. Zwar seien nach Nummer 2 der „Rahmenweisung zur Einführung der Telearbeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung“ organisatorische Maßnahmen zur Realisierung eines Antrags im Rahmen dienstlicher Möglichkeiten auszuschöpfen. Jedoch sei auch das Benachteiligungsverbot zu berücksichtigen. Dabei sei nicht nur eine mögliche Benachteiligung für den Telearbeiter, sondern auch für die mittelbar betroffenen Mitarbeiter zu prüfen. Eine Umschichtung der Tätigkeit des Telearbeiters wie vorliegend erforderlich stelle eine unverhältnismäßige Benachteiligung der Mitarbeiter dar.

7

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger fristgerecht die vorliegende Klage erhoben, mit der er weiterhin die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes begehrt. Er trägt vor, man habe sich mit den von ihm im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Gründen nur unzureichend auseinandergesetzt. Alle mit dem Antrag befassten Vorgesetzten des Dezernates für Geoinformationswesen der Bundeswehr stünden der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes positiv gegenüber. Darüber hinaus sei der Telearbeitsplatz auch aus sozialen Aspekten geboten und mithin genehmigungsfähig. Aus den Begründungen der ablehnenden Bescheide ergebe sich, dass die Zurückweisung des Antrages ergebnisorientiert erfolgt sei. Im Übrigen verstoße die Ablehnung gegen die vom Bundesministerium der Verteidigung erlassenen Verwaltungsvorschriften in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG. Nach §§ 12 und 13 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes habe die Dienststelle Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die für Frauen und Männer die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit erleichterten, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstünden. Die Dienststelle müsse die Ablehnung von Anträgen im Einzelnen schriftlich begründen. Dies sei vorliegend nicht ausreichend geschehen. Über den Antrag entscheide die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen und im Einvernehmen mit den Vorgesetzten. Der Dienstvorgesetzte sei in seinem Fall zu dem Ergebnis gekommen, dass die Telearbeit sogar Arbeitserleichterungen und Zeitersparnisse mit sich bringe. Die Programmiertätigkeit, welche den Hauptbestandteil seiner Tätigkeit darstelle, zähle auch zu jenen Tätigkeiten nach der maßgeblichen Rahmenweisung, welche zur IT-gestützten Erledigung geeignet seien. Die für die Entscheidung zuständige personalbearbeitende Stelle habe sich hierüber zu Unrecht hinweggesetzt. Bei der Überwachungstätigkeit handele es sich lediglich um einen geringen Teil seines Aufgabenfeldes. Diese Tätigkeit innerhalb der Anwendungsebene werde parallel vom Schichtdienstpersonal in der meteorologischen Vorhersagezentrale ausgeführt, da sie mit zu deren Aufgabenfeld gehöre, somit in deren Tätigkeitsprofil enthalten sei. Für diesen Personenkreis entstehe dadurch keine zusätzliche Mehrbelastung und die Kontinuität der Überwachung sei sichergestellt. Zudem müssten sich auch sämtliche hierzu eingeteilten Mitarbeiter ohnehin im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung einen ständigen Überblick über den aktuellen Sachstand verschaffen, so dass das Argument der Mehrbelastung nicht verfange. Sein Tätigkeitsschwerpunkt könne durch die beantragte Aufteilung der Arbeitszeit von drei Tagen Telearbeit und zwei Tagen im Dienstbüro ohne jegliche Umschichtung auf andere Kollegen im vollen Umfang erfolgen.

8

Im Übrigen sei auf seine sozialen Gründe zu verweisen. Die weite Entfernung zu seiner Arbeitsstelle, welche im Jahr 2011 oder 2012 durch eine Standortverlegung nochmals erhöht werde, erschwere die Aufrechterhaltung seiner sozialen Strukturen und des Familienlebens. Der damalige Umzug sei ausschließlich aufgrund der Pflegebedürftigkeit der Eltern seiner Lebensgefährtin erfolgt. Mittlerweile sei für den Schwiegervater durch medizinisches Gutachten eine Einstufung in die Pflegestufe II erfolgt. Der hierdurch entstandene Pflegeaufwand sei durch die Schwiegermutter nicht gewährleistet und werde zu einem erheblichen Teil von ihm und seiner Lebensgefährtin erbracht. Eine bevorzugte Behandlung seines Antrages nach Nr. 4 Abs. 4 der Rahmenweisung wäre zu prüfen gewesen. Auch sei zu Unrecht auf ein „Benachteiligungsverbot“ zugunsten der Kollegen verwiesen worden.

9

Abschließend sei darauf zu verweisen, dass für die Einrichtung seines Telearbeitsplatzes keine von der Bundeswehr kontingentierten Telearbeitsplatzmittel benötigt würden, da sämtliche Hard- und Software vom Dezernat bereitgestellt werden könne und die Einrichtung des häuslichen Arbeitszimmers von ihm selbst getragen und von der Fachkraft für Brandschutz und Arbeitssicherheit bereits abgenommen worden sei. Demzufolge fielen für die Einrichtung des Arbeitsplatzes keine weiteren Kosten an.

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Der Kläger beantragt,

11

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2010 zu verpflichten, dem Antrag auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes stattzugeben.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie trägt vor, dass es zutreffend sei, dass in den Fällen anderer Beschäftigter die Telearbeit genehmigt worden sei. Die Genehmigung sei jeweils aufgrund des Ergebnisses einer Einzelfallprüfung erfolgt. Derzeit seien im Geschäftsbereich der WBV West insgesamt 61 Telearbeitsplätze für Beamte eingerichtet. Die Rahmenweisung räume der personalbearbeitenden Dienststelle das Ermessen über die Entscheidung zur Teilnahme an der Telearbeit ein. Hierbei würden zunächst die zwingend vorausgesetzten allgemeinen Teilnahmevoraussetzungen bei dem jeweiligen Antragsteller geprüft. Diese lägen beim Kläger vor. Darüber hinaus habe die Beklagte jedoch ihr Ermessen auch im Hinblick auf die vorgebrachten sozialen Gründe auszuüben. Dies sei notwendig, da die Genehmigung von Telearbeitsplätzen nur nach Maßgabe der dafür eingeplanten und verfügbaren Haushaltsmittel zulässig sei. Nach der derzeitigen Haushaltssituation könne nicht allen Antragstellern, auch nicht immer solchen mit Familienpflichten, ein Telearbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Die Auswahl erfolge daher unter Abwägung der jeweils vorgetragenen sozialen Gründe. Diese habe im Fall des Klägers keinen Vorrang gegenüber den weiteren Antragstellern ergeben. Insbesondere ließen das Alter der zu betreuenden Kinder sowie der Umfang der Hilfeleistung für die Eltern der Lebensgefährtin keine abweichende Entscheidung zu. Gerade in diesen Punkten sei den Anträgen anderer Beschäftigter (z. B. Alleinerziehende, Kinder oder Angehörige mit höherem Betreuungsaufwand) der Vorzug zu erteilen gewesen. Die Aufnahme von möglichen Vergleichsfällen in die Akte des Klägers zeige, dass sie durchaus die Fälle, in denen eine Gewährung von Telearbeit in Betracht komme, miteinander vergleiche. Im Ergebnis dieses Vergleichs sei jedoch die Versagung der Telearbeit aufrechtzuerhalten gewesen. Die beiden ausdrücklich erwähnten Parallelfälle hätten die Gewährung von Telearbeit an zwei (miteinander verheiratete) Mitarbeiter betroffen, die sich einen Telearbeitsplatz in der Form teilten, dass sich ihre Präsenzzeiten nicht überschnitten. Im Ergebnis habe sie in diesem Falle also nur einen Telearbeitsplatz bereitzustellen gehabt, der in geradezu optimaler Weise zeitlich – und damit kostengünstig – durch zwei Antragsteller ausgelastet werde. Somit habe dem kumulierten persönlichen Interesse beider Antragsteller durch die Gewährung eines Telearbeitsplatzes genüge getan werden können. Diese Fälle seien zunächst als Vergleich herangezogen worden, da auch dort die Betreuung der Eltern/Schwiegereltern als sozialer Grund für die Telearbeit angegeben worden sei. In der Vergangenheit habe sie sich möglicherweise zu restriktiv bei der Gewährung auf solche Fälle beschränkt, in denen die Pflegebedürftigkeit der betreuten Personen im Sinne einer Pflegestufe nachgewiesen worden sei. Diese Praxis sei mit den herangezogenen Vergleichsfällen aufgegeben worden. Jedoch müsse es weiterhin als qualitativer Unterschied zu bewerten sein, ob ein Antragsteller persönlich die Pflege einer – im Sinne des Gesetzes – pflegebedürftigen Person übernommen habe, oder ob er, so wie der Kläger, lediglich „regelmäßige Besuchs- und Versorgungsfahrten“ übernommen habe. Hiernach sei ein vorrangiges Interesse des Klägers nicht zu begründen gewesen.

15

Im Übrigen sei eine Umschichtung von Aufgaben der Antragsteller in den Vergleichsfällen nicht erforderlich gewesen. Auch seien die zeitliche Priorität der Anträge und deren Auswirkungen auf die Haushaltslage zu berücksichtigen. Mit zunehmender Ausschöpfung des Haushaltstitels für die Bereitstellung der Telearbeitsplätze verschärften sich die Bedingungen für die Gewährung zwangsläufig. Nicht nur die Einrichtung von Telearbeitsplätzen, sondern auch deren Unterhaltung belaste ihren Haushalt, da sie für diese Aufgabe auf eine externe Dienstleistung zurückgreifen müsse. Diese Belastungen führten dazu, dass die Gewährung neuer Telearbeitsplätze zu einem wesentlichen Teil von der Beendigung älterer Telearbeitsplätze abhängig sei. So lägen zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits mehrere genehmigte Anträge vor, für deren Begünstigte bisher keine IT-Ausstattung zur Verfügung habe gestellt werden können. Unter diesen Bedingungen sei das Ermessen zusätzlich eingeschränkt gewesen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf den Verwaltungsvorgang verwiesen. Dieser lag dem Gericht vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Einrichtung eines Telearbeitsplatzes unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidung im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO -).

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Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommen §§ 12, 13 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG -) in Verbindung mit der Rahmenweisung zur Einführung der Telearbeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (im Folgenden: Rahmenweisung) in Betracht. Nach § 12 BGleiG hat die Dienststelle Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die Frauen und Männern die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit erleichtern, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BGleiG sind Beschäftigten mit Familienpflichten im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten auch Telearbeitsplätze anzubieten. Die Dienststelle muss die Ablehnung von Anträgen im Einzelnen schriftlich begründen. Nach Abs. 2 Satz 2 BGleiG hat die Dienststelle darauf zu achten, dass die Beschäftigten eine ihrer ermäßigten Arbeitszeit entsprechende Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben erhalten und dass sich daraus für die anderen Beschäftigten der Dienststelle keine dienstlichen Mehrbelastungen ergeben.

19

Entsprechend dem programmatischen Ziel des § 12 BGleiG stellt die Beklagte grundsätzlich zum Zwecke der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit Telearbeitsplätze zur Verfügung. Mit der Rahmenweisung zur Einführung der Telearbeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung hat die Beklagte zugleich entsprechend § 13 BGleiG die Voraussetzungen für die Bewilligung von Telearbeitsplätzen geregelt. So stellt Nr. 1 Abs. 3 Satz 3 der Rahmenweisung zunächst klar, dass ein Anspruch auf einen Telearbeitsplatz nicht besteht. Dies entspricht der rechtlichen Vorgabe des § 13 Abs. 1 Satz 2 BGleiG, wonach die Dienststelle diese Arbeitserleichterung nur „im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten“ anzubieten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2008, Az.: 2 C 31/06 – juris -). Steht die Bewilligung demnach im pflichtgemäßen Ermessen, so ist die gerichtliche Überprüfungskompetenz von vorneherein nach § 114 VwGO darauf begrenzt, ob die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Eine solche Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde, gleich aus welchem Grund, sich nicht im Rahmen der ihr vom Gesetz gegebenen Ermächtigung hält. Ermessensfehlgebrauch ist dann gegeben, wenn die Behörde von dem ihr vom Gesetz eingeräumtem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes, also der zum Ausdruck gekommenen Zwecksetzung, Gebrauch macht. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Behörde ermessensfehlerhaft gehandelt hat, können auch ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften oder auch eine tatsächliche Verwaltungspraxis berücksichtigt werden (vgl. Kopp/Schenke, § 113 VwGO, Randnr. 7 ff., 42). Ein Anspruch auf eine bestimmte begünstigende Entscheidung ist in diesen Fällen nur dann gegeben, wenn sich das Ermessen unter Berücksichtigung aller in die Ermessensentscheidung einzustellenden Erwägungen auf eine positive Entscheidung zugunsten des Betroffenen verdichtet.

20

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Einer Ermessensreduktion auf eine positive Entscheidung zugunsten des Klägers steht vorliegend – wie ermessensfehlerfrei im Widerspruchsbescheid ausgeführt - bereits der Umstand entgegen, dass die Bewilligung des Telearbeitsplatzes für den Kläger mit einer Umschichtung von Aufgaben auf andere Beschäftigte verbunden wäre. So ergibt sich bereits aus der befürwortenden Stellungnahme des Leiters der Beschäftigungsstelle vom 30. Juli 2009, dass die dem Kläger unter anderem übertragene Aufgabe der Überwachung, Betreuung und Pflege der im Routinebetrieb eingesetzten operationellen Beratungsverfahren von der häuslichen Arbeitsstätte aus nur eingeschränkt möglich ist. Diese Aufgabe müsste – so die Stellungnahme – durch andere Dezernatsmitarbeiter, die auch bislang bei Abwesenheit des Klägers (Urlaub, Krankheit) diese Aufgabe wahrgenommen hätten, erfüllt werden. Da dem Antrag des Klägers zufolge eine Telearbeit dergestalt angestrebt wird, dass an drei Tagen vom häuslichen Arbeitsplatz aus gearbeitet werden soll, würde dies bedeuten, dass die von ihm bislang an diesen Tagen erledigten oben genannten Aufgaben auf die Kollegen abgewälzt werden müssten. Entsprechend dem ausdrücklich erklärten gesetzgeberischen Willen in § 13 Abs. 2 Satz 2 BGleiG sollen derartige dienstliche Mehrbelastungen der anderen Beschäftigten der Dienststelle jedoch ausdrücklich vermieden werden. Entsprechend Nr. 3 Abs. 5 der Rahmenweisung begründet eine solche Umschichtung damit ein „dienstliches Interesse“, welches der Wahrnehmung der Aufgaben in Form der Telearbeit entgegensteht. Dies gilt unabhängig davon, dass die umzuschichtenden Aufgaben nicht den Schwerpunkt der Tätigkeiten des Klägers darstellen und der Telearbeit eventuell ein positiver Nebeneffekt für die Kollegen anhaften könnte.

21

Ausweislich des Widerspruchsbescheides hat die Beklagte mithin ihr Ermessen unter Berufung auf die erforderliche Umschichtung fehlerfrei ausgeübt und auch ausreichend begründet. Dass sie sich durch die Verwendung des Begriffes „Benachteiligungsverbot“ begrifflich im Rahmen des unter Ziffer 2 der Rahmenweisung bewegt, der vorliegend offensichtlich nicht einschlägig ist, da er ausschließlich zugunsten der Telearbeiter gilt, macht die Entscheidung nicht fehlerhaft.

22

Ebenso kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Leiter der Beschäftigungsstelle das Erfordernis der Umschichtung zwar erkannt, diesem Umstand jedoch nicht eine solche Bedeutung beigemessen hat, als dass sein Antrag nicht befürwortet worden sei. Über die Teilnahme an der Telearbeit entscheidet nämlich nicht der jeweilige Vorgesetzte der Bewerber, sondern die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Einvernehmen mit der bzw. dem Vorgesetzten und mit der für die Organisation zuständigen Stelle unter Zugrundelegung der in Nr. 3 genannten Teilnahmevoraussetzungen (Nr. 4 der Rahmenweisung). Eine Bindungswirkung an die Einschätzung des Vorgesetzten besteht naturgemäß nicht, da allein die personalbearbeitende Stelle für personalorganisatorische Angelegenheiten zuständig ist und auch nur von dort eine auch den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) wahrende einheitliche Entscheidungspraxis in Personalangelegenheiten gesteuert werden kann.

23

Schließlich kann der Kläger kein Gehör damit finden, dass die umzuschichtenden Aufgaben parallel vom Schichtdienstpersonal in der meteorologischen Vorhersagezentrale des AGeoBw ausgeführt würden, da diese Tätigkeit mit zu deren Aufgabenfeld gehörten, somit in deren Tätigkeitsprofil enthalten seien. Der bloße Umstand, dass diese Tätigkeiten mit zum Aufgabenfeld der Kollegen gehören, vermag nichts an der Tatsache zu ändern, dass dem Kläger diese Aufgaben zugeteilt sind und er diese auch tatsächlich bei Anwesenheit in der Dienststelle erfüllt, er mithin bei Ortsabwesenheit für die Wahrnehmung dieser Aufgabe nicht mehr zur Verfügung steht und unstreitig vertreten werden muss.

24

Erweist sich die Ablehnung der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes bereits aus diesem Grunde als ermessensfehlerfrei, ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Beklagte im Weiteren nachvollziehbar dargelegt hat, dass der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes für den Kläger auch haushaltsrechtliche Erwägungen entgegenstehen. Nr. 1 Abs. 4 Satz 1 der Rahmenweisung sieht ausdrücklich vor, dass eine Genehmigung von Telearbeit nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zulässig ist. Wie die Beklagte unwidersprochen im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, gibt es im Bereich der WBV West derzeit 61 eingerichtete Telearbeitsplätze und ca. 14 weitere Bewilligungen, denen faktisch noch nicht entsprochen werden konnten, weil die Haushaltsmittel derzeit ausgeschöpft sind. Wenn auch der Kläger innerhalb seiner Dienststelle der einzige Antragsteller ist, wie nach Schluss der mündlichen Verhandlung von ihm geltend gemacht, so ist es dennoch im Interesse einer gleichmäßigen Entscheidungspraxis nicht ermessensfehlerhaft, die Entscheidung nach dem Bedarf im gesamten Bereich der WBV auszurichten, um eine gleichmäßige Vergabe zu gewährleisten. Insofern kann der Kläger sich auch nicht darauf berufen, dass in seiner Dienststelle ein Rechner zur Verfügung stehe, den er sogleich für sich in Anspruch nehmen könne. Im Übrigen hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung diesbezüglich glaubhaft dargelegt, dass sich die Bundesrepublik Deutschland vertraglich hinsichtlich der Betreuung von Telearbeitsplätzen an die BWI gebunden hat und damit dem Kläger an dem bestehenden Vertrag vorbei nicht die Möglichkeit eröffnet werden kann, seinen Telearbeitsplatz kostengünstig selbst zu betreuen. Diesen Einwand vermochte der Kläger lediglich mit Nichtwissen zu bestreiten, weshalb davon auszugehen ist, dass auch in seinem Fall ein Telearbeitsplatz mit Folgekosten verbunden ist, so dass ihm insgesamt auch das Argument der erschöpften Haushaltsmittel entgegengehalten werden kann.

25

Angesichts dieser Gesamtumstände bedurfte es vorliegend keiner Entscheidung darüber, ob der Kläger sich überhaupt auf den begünstigenden Umstand der „Familienpflichten“ (Nr. 4 Abs. 4 der Rahmenweisung) berufen kann, oder ob dem bereits die Tatsache entgegensteht, dass der Kläger weder ein leibliches Kind unter 18 Jahren (§ 72 a - § 91 neu- BBG unter Verweis auf § 1589 Abs. 1 S. 1 BGB) und auch keinen Angehörigen nach der Definition des § 72 a - § 91 neu – BBG i.Vm. § 20 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz zu betreuen hat und ob und inwieweit dem in § 4 BGleiG verwendeten engen Begriff des „Kindes“ und „Angehörigen“ eine möglicherweise durch die Beklagte geübte weitergehende Entscheidungspraxis entgegensteht (vgl. BT-Drucks. 14/5679 S. 20 unter Hinweis auf die maßgebliche Begriffsbestimmung, die dem Bundesbeamtengesetz zugrunde liegt). Lediglich ergänzend bleibt daher auch hier anzumerken, dass selbst unter Zugrundelegung eines weiten Verständnisses der oben genannten Begriffe die Beklagte auch in dieser Hinsicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass die Interessen des Klägers nach der nach Nr. 4 Abs. 4 Rahmenweisung gebotenen Abwägung hinter solchen von alleinerziehenden Eltern, Schwerbehinderten und von solchen Antragstellern, die die häusliche Pflege von Familienangehörigen selbst übernommen haben, zurücktreten müssen.

26

Sonstige Gründe, die insbesondere auch unter fürsorgerechtlichen Gesichtspunkten eine andere Entscheidung erforderlich machen könnten, sind weder vorgetragen noch nach den gegebenen Umständen ersichtlich.

27

Erweist sich nach alledem die Abweisung des Antrages auf Errichtung eines Telearbeitsplatzes als ermessensfehlerfrei, war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.

28

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

29

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§§ 124, 124 a VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.