Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 18. Feb. 2015 - 2 K 719/14.KO
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes zur Teilnahme an der alternierenden Telearbeit.
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Er steht seit 1981 im Dienst der Bundespolizei. Seit 1999 nimmt er im Referat ... des Bundespolizeipräsidiums Grundsatzaufgaben des Erkennungsdienstes und der Kriminaltechnik wahr. Er ist zuständig für Grundsatzangelegenheiten, die Erarbeitung von Konzeptionen, Berichten und Vorlagen, die Mitwirkung bei der Konzeption und Durchführung zentraler Fortbildungsmaßnahmen und die Gremienarbeit.
- 3
Der Kläger hat zwei Töchter. Die ältere befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung, die jüngere leidet nach seinen Angaben an Essstörungen.
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Seit 1994 ist der Kläger Mitglied einer ... Band. Ausweislich der Homepage hatte die Band in den letzten Jahren durchschnittlich zehn Auftritte pro Jahr. Die Nebentätigkeit als Sänger war der Beklagten zum 31. März 2003 mit 60 Stunden jährlich angezeigt worden. Daneben ist der Kläger in der Firma seiner Ehefrau für ... beschäftigt. Auf der Internetseite der Firma war er zunächst als Mitinhaber und ist ab November 2014 als Logistikkoordinator genannt. Diese Tätigkeit wurde am 28. Januar 2014 genehmigt.
- 5
Am 5. September 2013 stellte der Kläger einen Antrag auf Genehmigung und Einrichtung eines Telearbeitsplatzes. Er sei im Dezember 2012 an einem „Burnout“ (Depression) erkrankt. Sein Therapeut empfehle einen Telearbeitsplatz.
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Dem Antrag war ein Attest des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. ... vom 4. Juli 2013 beigefügt. Dort wird „perspektivisch die mittelfristige Umgestaltung in einen Telearbeitsplatz“ empfohlen, „um der Reaktivierung der Erkrankung nachhaltig entgegen zu wirken“.
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Der Referatsleiter bewertete am 11. Oktober 2013 den Arbeitsplatz des Klägers als für Telearbeit nicht geeignet, da der Kläger eine herausgehobene Funktion innerhalb des Referats habe, die Sachleitung gegenüber seinen Mitarbeitern erfordere. Zusätzlich überzeuge der Antrag weder hinsichtlich der gesundheitlichen Gründe noch in Bezug auf die familiäre Situation.
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Der Abteilungsleiter schloss sich dieser Bewertung an.
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In einer tabellarischen Bewertung der Geeignetheit zur Telearbeit kam der Referatsleiter zum Ergebnis, dass 40 % der Tätigkeiten des Klägers für die Heimarbeit nicht geeignet seien; die verbleibenden 60 % seien im Einzelfall gegebenenfalls bedingt geeignet. Zudem bewertete der Referatsleiter das häusliche und das berufliche Umfeld als nicht geeignet. Zum häuslichen Umfeld verwies er auf die Tätigkeit des Klägers in der Firma seiner Ehefrau. Im beruflichen Umfeld sei die Telearbeit mit der Leitungsfunktion nicht vereinbar. In der Rubrik „Anforderungen an die Tätigkeiten“ ist vermerkt, für die Sachbearbeitung sei der Zugriff auf die zentrale Ablage des Referats, EXTRAPOL- und INPOL- Anwendungen erforderlich.
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Mit Bescheid vom 10. Dezember 2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes ab. Nach der entsprechenden Dienstvereinbarung seien für die Teilnahme an der Telearbeit eine besondere familiäre Situation und ein geeigneter Arbeitsplatz erforderlich. Die an die Person geknüpften Voraussetzungen lägen nicht vor. Die gesundheitliche Situation des Klägers und etwaige Betreuungspflichten gegenüber seinen Töchtern genügten nicht. Sein Arbeitsplatz sei wegen der Sachleitungsfunktion nicht für die Telearbeit geeignet.
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Mit Schreiben vom 2. Januar 2014 legte der Kläger gegen diesen Bescheid „Vorbehaltswiderspruch“ ein und bat um weitere Erläuterung.
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Diese erfolgte mit Schreiben der Beklagten vom 4. März 2014. Ausweislich der Bewertung des Vorgesetzten des Klägers sei sein Arbeitsplatz auf Grund des notwendigen Zugriffs auf polizeifachliche Informationssysteme für die Telearbeit nicht geeignet. Die Sachleitungsfunktionen des Klägers stünden ebenfalls entgegen. Der Hinweis auf die gesundheitliche Situation des Klägers erscheine im Zuge der Gesamtbewertung seiner privaten Nebentätigkeiten nicht schlüssig.
- 13
Der Kläger begründete seinen Widerspruch sodann wie folgt: Nach einer neuen Dienstvereinbarung könne die gesundheitliche Situation eines Mitarbeiters die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes rechtfertigen. Ein Teil seiner Mitarbeiter befände sich in Potsdam. Diese könnten nur telefonisch bzw. mit elektronischen Medien geführt werden. In Bezug auf den notwendigen Zugriff auf die polizeifachlichen Informationssysteme bestehe die Möglichkeit zur Schaffung sicherer Datenwege. Seine musikalische Betätigung sei ein Hobby.
- 14
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2014 zurückgewiesen. Der Arbeitsplatz des Klägers sei für die Ausübung der alternierenden Telearbeit nicht geeignet. Nach der Dienstvereinbarung seien die Voraussetzungen dafür nicht gegeben, sofern zur Erfüllung der Aufgaben die Nutzung polizeilicher Informationssysteme notwendig sei. Der Kläger sei auf den uneingeschränkten Zugriff auf die Datenbankanwendungen INPOL und EXTRAPOL angewiesen. Die herausgehobene Sachleitungsfunktion werde ebenfalls als nicht telearbeitstauglich eingestuft.
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Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerhaft. Der Widerspruchsbescheid beschränke die Ablehnung seines Antrags auf die Ungeeignetheit des Arbeitsplatzes. Der Zugriff auf die Polizeidatenbanken sei planbar und könne in seinen Anwesenheitstagen erfolgen. Sein Antrag werde maßgeblich auf seine problematische gesundheitliche Situation gestützt. Er leide an einer psychischen Erkrankung; die Anwesenheit im Dienstgebäude belaste ihn ebenso wie das tägliche Pendeln. Damit sei nach der aktuellen Dienstvereinbarung ein Kriterium für die Bewilligung von Telearbeit erfüllt. Der Hinweis auf den Aufwand für einen Zugriff auf die Datenbanken während der Telearbeit sei nicht plausibel. Die Beklagte habe nicht geprüft, ob zwingende dienstliche Belange seinem Antrag entgegenstünden.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 10. Dezember 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014 zu verpflichten, ihm einen Telearbeitsplatz zur Teilnahme an der alternierenden Telearbeit einzurichten,
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hilfsweise,
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über seinen Antrag vom 5. September 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Nach ihrer Ansicht sind die Bedingungen für die Teilnahme an der Telearbeit nicht erfüllt. Dies ergebe sich aus den Bewertungen des Arbeitsplatzes des Klägers. Der erforderliche Zugriff auf Datenbanken lasse sich nicht auf die Präsenstage beschränken. Die Schaffung von Zugriffsmöglichkeiten an den Telearbeitstagen sei mit erheblichem Aufwand verbunden. Der Kläger erfülle überdies die persönlichen Voraussetzungen nicht.
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Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.
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Der Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2013 und der nachfolgende Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; er kann ihre Aufhebung nicht verlangen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Die Ablehnung des Antrags auf Einrichtung eines Arbeitsplatzes zur Teilnahme an der alternierenden Telearbeit ist nicht zu beanstanden, Beurteilungs- oder Ermessensfehler sind der Beklagten nicht unterlaufen; ein Anspruch des Klägers auf deren Verpflichtung zur Einrichtung eines solchen Arbeitsplatzes besteht ebenso wenig wie auf Neubescheidung seines Antrags (§ 113 Abs. 5, § 114 VwGO).
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Die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass im Fall des Klägers bereits die Voraussetzungen für die Einrichtung des gewünschten Telearbeitsplatzes nicht bestehen. Ermessenserwägungen bedurfte es nicht.
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1. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) sind Beschäftigten Telearbeitsplätze oder besondere Arbeitszeitmodelle im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten anzubieten. Aus dem Wortlaut „im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten“ und dem Unterschied zum vorhergehenden Satz 1, nach dem Anträge auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nur abgelehnt werden dürfen, soweit nicht zwingende dienstliche Belange entgegenstehen, lässt sich die Vorstellung des Gesetzgebers erschließen, keinen strikten Rechtsanspruch auf die Einrichtung von Telearbeitsplätzen zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2008 – 2 C 31/08 –, juris, Rn. 23 f.). Vielmehr ist der Dienstherr zur Einrichtung eines Telearbeitsplatzes nur nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten verpflichtet (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. Juli 2013 – 5 LA 203/12 –, juris, Rn. 13; VG Koblenz, Urteil vom 16. Juni 2009 – 2 K 1386/08.KO –, nicht veröffentlicht). Entgegen der Auffassung der Klägerseite darf ein Antrag auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes somit nicht nur dann abgelehnt werden, wenn zwingende dienstliche Belange entgegenstehen.
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2. Durch die Verwendung des unbestimmten Begriffs „Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten“ wird dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Festlegung und Bewertung der Kriterien eröffnet, die zur Einrichtung eines Telearbeitsplatzes erfüllt sein müssen (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 16. Juni 2009, a.a.O.). Wegen seiner Organisationskompetenz kann nur der Dienstherr diesen Spielraum ausfüllen. Mit der Dienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit in der Bundespolizei vom 10. Februar 2014 (im Folgenden: DV Telearbeit) hat die Beklagte das in verbindlicher Weise getan. Eine solche Konkretisierung ist dem Grunde nach zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2008, a.a.O., Rn. 25). Im konkreten Fall ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass mit dieser Dienstvereinbarung der gesetzliche Rahmen oder der Beurteilungsspielraum überdehnt oder zu eng interpretiert worden wäre.
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Infolge des Beurteilungsspielraums ist die gerichtliche Überprüfung eingeschränkt. Die Gerichte haben nicht selbst zu bewerten, ob die Kriterien für die Telearbeit vorliegen. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Prüfung, ob dem Dienstherrn Beurteilungsfehler unterlaufen sind, er etwa Verfahrensfehler begangen hat, sich des Beurteilungsspielraums nicht bewusst gewesen ist, er falsche Tatsachen zu Grunde gelegt, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen anerkannte Bewertungsgrundsätze verstoßen hat.
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3. Die in der Dienstvereinbarung niedergelegten Voraussetzungen für die Teilnahme an der alternierenden Telearbeit wurden von der Beklagten im Fall des Klägers fehlerfrei verneint.
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§ 2 Abs. 1 DV Telearbeit normiert diese Voraussetzungen. Erforderlich sind ein geeigneter Arbeitsplatz (Buchstabe a), persönliche Voraussetzungen (Buchstabe b), geeignete häusliche Gegebenheiten (Buchstabe c) und die Erfüllung der Datenschutz- und Informationssicherheitsbestimmungen (Buchstabe d). Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes im Bescheid vom 10. Dezember 2013 sowie im Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2014 mit dem Nichtvorliegen dreier dieser Kriterien begründet. Beurteilungsfehler sind insofern nicht zu erkennen.
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a) So hat die Beklagte zunächst festgestellt, der Arbeitsplatz des Klägers sei für die Teilnahme an der alternierenden Telearbeit nicht geeignet.
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Sie hat bei dieser Feststellung das vorgeschriebene Verfahren eingehalten. Insbesondere wurde diese Feststellung im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten des Klägers getroffen, der dazu die vom Kläger wahrzunehmenden Aufgaben dokumentiert, unterteilt und jeden Teil auf seine Eignung für eine häusliche Wahrnehmung hin geprüft hat (siehe § 2 Abs. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 DV Telearbeit). So hat der Referatsleiter des Klägers zum Beispiel die Aufgaben des Klägers bei der Konzeption und Durchführung zentraler Fortbildungsmaßnahmen mit einem Anteil von 10 % der Gesamtaufgaben gewichtet und für die Heimarbeit als nicht geeignet angesehen. Es ist ferner nicht zu erkennen, dass der Referatsleiter seiner Bewertung sachfremde Erwägungen zu Grunde gelegt oder den Sachverhalt unvollständig ermittelt hätte. Ein Verstoß gegen Bewertungsgrundsätze ist ebenfalls nicht festzustellen. Vielmehr ist das Ergebnis des Referatsleiters nachvollziehbar, die Anwesenheit des Klägers in der Dienststelle sei wegen seiner Sachleitungsfunktion und des erforderlichen Zugriffs auf die Datenbanken erforderlich. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger Vorgesetztenfunktionen wahrnimmt. Denn auf Grund seiner Berufserfahrung ist plausibel, wenn von ihm erwartet wird, jüngere Kollegen in der Sache anzuleiten. Ebenso ist nachvollziehbar, wenn die Beklagte davon ausgeht, der Kläger müsse wegen seiner Aufgaben uneingeschränkten Zugriff auf die Datenbanken haben. Dies dürfte schon mit Blick auf seine Zugehörigkeit zu einem Grundsatzreferat erforderlich sein.
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In Bezug auf diese Einschätzung seines Vorgesetzten vermochte der Kläger keine Beurteilungsfehler aufzuzeigen. Im Kern hält er ihr lediglich seine eigene Einschätzung entgegen, wobei er übersieht, dass die Beurteilungskompetenz nicht ihm, sondern seinem Vorgesetzten zusteht. Soweit er in diesem Zusammenhang weitere Einwände erhebt, sind diese nicht stichhaltig. So ist der Dienstort seiner Mitarbeiter für die Frage irrelevant, ob die Präsenz des Klägers in der Dienststelle erforderlich ist. Dieser Einwand führt nicht dazu, die Plausibilität der Einschätzung des Vorgesetzten infrage zu stellen. Im Gegenteil erscheint es stichhaltig, wenn gerade in Bezug auf zeitlich nicht vorhersehbare Rückfragen von Mitarbeitern der permanente Zugriff auf die Datenbanken als notwendig angesehen wird.
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b) Die Einschätzung der Beklagten im Bescheid vom 10. Dezember 2013, die an die Person geknüpften Voraussetzungen für die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes lägen beim Kläger nicht vor, ist ebenfalls frei von Beurteilungsfehlern.
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Nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b Spiegelstrich 1 DV Telearbeit erfordert die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes entweder bestehende Familienpflichten im Sinne von § 4 Abs. 2 BGleiG oder eine sonstige besondere persönliche oder soziale Situation, in der die Teilnahme an der alternierenden Telearbeit entlastend wirkt. Der Kläger hat nicht mehr geltend gemacht, ihm oblägen Betreuungspflichten oder Pflegeaufgaben im Sinne von § 4 Abs. 2 BGleiG. Das Vorliegen einer besonderen Situation bei ihm wurde seitens der Beklagten mit überzeugenden Gründen verneint. Insoweit fehlt es nämlich an einer stichhaltigen Darlegung seitens des Klägers. Soweit er auf seine gesundheitliche Situation und das Attest vom 4. Juli 2013 abstellt, ergibt sich daraus nicht die erforderliche Sondersituation. Dort wird lediglich perspektivisch die mittelfristige Umgestaltung des Arbeitsplatzes des Klägers in einen Telearbeitsplatz empfohlen. Weder lässt sich diesem Attest entnehmen, die Umwandlung müsse sofort erfolgen, noch, sie sei für die Gesundheit des Klägers zwingend erforderlich. Überdies ist dieses Attest nicht stichhaltig, da es weder die Diagnose erhält, auf die der Arzt seine Empfehlung gründet, noch eine wissenschaftlich nachvollziehbare Begründung für die Empfehlung. Ferner setzt sich das Attest nicht mit Alternativen, also etwa der Frage auseinander, ob statt der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes eine Reduzierung der Nebentätigkeiten für den Kläger entlastender wäre. In diesem Kontext ist der Hinweis, seine musikalische Betätigung sei entspannend, angesichts ihres Umfangs und der Anzahl der Auftritte nicht überzeugend.
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c) Schließlich hat die Beklagte festgestellt, der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes für den Kläger stünde ein Ausschlussgrund entgegen, da die Datenschutz- und Informationssicherheitsbestimmungen nicht erfüllt seien (§ 2 Abs. 1 Buchstabe d DV Telearbeit). Diese Feststellung ist ebenfalls frei von Beurteilungsfehlern.
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Nach § 9 Abs. 4 Satz 2 DV Telearbeit ist ein Zugriff auf polizeiliche Informationssysteme vom häuslichen Arbeitsplatz aus nicht gestattet. Diese Bestimmung stellt eine zulässige Präzisierung des Begriffs „Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten“ dar, die von der Organisations- und Dispositionsbefugnis des Dienstherrn getragen wird. Er kann mit anderen Worten den Zugriff auf Informationssysteme, für die er die Verantwortung trägt, regeln. Beurteilungsfehlerhaft wäre die Anwendung dieser Regelung auf den Kläger nur dann, wenn die Beklagte übersehen hätte, dass dieser entweder gar nicht oder nur zu im Voraus planbaren Zeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben auf die Informationssysteme angewiesen wäre. Eine solche Fehleinschätzung ist nicht festzustellen. Vielmehr hat die Beklagte die entsprechenden Einwände des Klägers erwogen, kam jedoch zu dem Schluss, der Zugriff auf die Informationssysteme sei im Fall des Klägers nicht plan- und auf bestimmte Präsenztage beschränkbar. Das ist nachvollziehbar, da nicht vorauszusehen ist, wann der Kläger Nachfragen seiner Mitarbeiter beantworten und dazu auf die Dateien zugreifen muss. Sein Einwand, man könne ihm einen sicheren Zugang zu den Informationssystemen von seinem Telearbeitsplatz aus einrichten, überzeugt nicht. Denn die Einrichtung und vor allem die Betreuung sicherer Datenleitungen sind mit einem logistischen, personellen und damit auch finanziellen Aufwand verbunden, der über den für die Einrichtung des Telearbeitsplatzes als solche hinausgeht. Jeder Mehraufwand rechtfertigt aber die Ablehnung eines Antrags auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes, da durch diese Arbeitsweise entstehende dienstliche Mehrbelastungen vermieden werden sollen (vgl. VG Trier, Urteil vom 1. März 2011 – 1 K 1202/10.TR –, ESRiA).
- 39
4. Da nach den vorstehenden Ausführungen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes beim Kläger nicht vorliegen, war die Beklagte nicht gehalten auszuführen, ob deren Ablehnung auch ermessensgerecht ist.
- 40
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 41
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO.
- 42
Beschluss
- 43
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der Gleichstellungsplan muss eine Bestandsaufnahme vornehmen, indem er die bestehende Situation der Frauen und Männer in der Dienststelle zum 30. Juni des Jahres seiner Erstellung beschreibt und die bisherige Förderung der Beschäftigten in den einzelnen Bereichen für die vergangenen vier Jahre auswertet. Zur Bestandsaufnahme gehört auch eine Darstellung, die zeigt, wie Frauen und Männer die Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit in Anspruch genommen haben und wie sich ihr beruflicher Aufstieg darstellt im Vergleich zu Frauen und Männern, die solche Maßnahmen nicht in Anspruch genommen haben. Sind die Zielvorgaben des vorherigen Gleichstellungsplans nicht umgesetzt worden, so sind im aktuellen Gleichstellungsplan die Gründe für die Zielverfehlung darzulegen.
(2) Der Gleichstellungsplan legt fest, wie und bis wann
- 1.
erreicht werden soll, dass die Führungspositionen, in denen Frauen bisher unterrepräsentiert waren, mit annähernd numerischer Gleichheit mit Frauen und Männern besetzt werden, um das Ziel des § 1 Absatz 2 Satz 2 zu erreichen, - 2.
die Unterrepräsentanz von Frauen in anderen Bereichen abgebaut werden soll und - 3.
die Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit verbessert werden soll und wie insbesondere Männer motiviert werden sollen, Angebote, die eine solche Vereinbarkeit ermöglichen, stärker in Anspruch zu nehmen.
(3) Der Gleichstellungsplan hat für jede Zielvorgabe konkrete Maßnahmen personeller, sozialer oder organisatorischer Art zur Erreichung der jeweiligen Zielvorgabe zu benennen. Er enthält insbesondere auch Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit.
(4) Sofern personalwirtschaftliche Maßnahmen vorgesehen sind, durch die Stellen oder Planstellen gesperrt werden oder wegfallen, ist im Gleichstellungsplan vorzusehen, dass der Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts in den betreffenden Bereichen zumindest nicht sinkt.
(5) Der Gleichstellungsplan darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
(1) Die Beschäftigten, insbesondere solche in den Führungspositionen, sowie die Leitung und Personalverwaltung der Dienststelle haben die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu fördern. Diese Verpflichtung ist als durchgängiges Leitprinzip bei allen Aufgabenbereichen und Entscheidungen der Dienststellen sowie bei der Zusammenarbeit von Dienststellen zu berücksichtigen. Auch bei grundlegenden Änderungen von Verfahrensabläufen in personellen, organisatorischen oder sozialen Angelegenheiten, insbesondere durch Automatisierung oder Auslagerung, ist die Durchsetzung dieses Gesetzes sicherzustellen.
(2) Gewähren Dienststellen Zuwendungen nach § 23 der Bundeshaushaltsordnung als institutionelle Förderungen, so sollen sie durch Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder vertragliche Vereinbarung sicherstellen, dass die institutionellen Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger die Grundzüge dieses Gesetzes anwenden. Aus der Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder der vertraglichen Vereinbarung muss hervorgehen, welche Vorschriften anzuwenden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass Stellen außerhalb der Bundesverwaltung mit Bundesmitteln im Wege der Zuweisung institutionell gefördert werden.
(3) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes, die Dienstvereinbarungen der Dienststellen sowie die Satzungen, Verträge und Vertragsformulare der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sollen die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck bringen. Dies gilt auch für den Schriftverkehr.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.