Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2352 Verzicht auf Zuwendungen

Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. Die Vorschriften der §§ 2347 bis 2349 finden Anwendung.

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Erbrecht: Erbverzicht kann Folgen für die eigenen Kinder haben

04.06.2015

Ein Erbverzicht kann auch für die Kinder des Verzichtenden Folgen haben.
Erbausschlagung

Erbrecht: Zur Herausgabe eines Geschenks durch Dritten

13.01.2014

Bei einer den Vertragserben beeinträchtigenden Schenkung kann die Herausgabe des Geschenks gemäß § 2287 BGB auch von einem Dritten unter den Voraussetzungen des § 822 BGB verlangt werden.
allgemeines

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 7 Schenkungen unter Lebenden


(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten1.jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;2.was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2347 Persönliche Anforderungen, Vertretung


Der Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gese

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8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2008 - IV ZR 32/06

bei uns veröffentlicht am 20.02.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 32/06 Verkündetam: 20.Februar2008 Fritz Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2013 - IV ZR 54/13

bei uns veröffentlicht am 20.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 54/13 Verkündet am: 20. November 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 31. Aug. 2016 - I-3 Wx 192/15

bei uns veröffentlicht am 31.08.2016

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 3. Aug. 2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Ratingen vom 23. Juni 2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Wert des Streitgegenstandes: 29.000 € 1G r ü n d e 2I. 3Die Beteilig

Bundesfinanzhof Urteil, 29. Sept. 2015 - II R 23/14

bei uns veröffentlicht am 29.09.2015

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20. Februar 2014  8 K 1727/11 GrE wird als unbegründet zurückgewiesen.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 15. Apr. 2014 - 3 Wx 93/13

bei uns veröffentlicht am 15.04.2014

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Plön vom 29. April 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1. nach einem Geschäftswert von 55.000

Finanzgericht Münster Urteil, 20. Feb. 2014 - 8 K 1727/11 GrE

bei uns veröffentlicht am 20.02.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d: 2Streitig ist, ob der Erwerb eines Grundstücks von der Grunderwerbsteuer befreit ist. 3Mit notariell beurkundetem Ver

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 28. Jan. 2014 - 15 W 503/14

bei uns veröffentlicht am 28.01.2014

Tenor Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Die dem Beteiligten zu 1) in der Beschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten haben die Beteiligten zu 2) und 3) jeweils zu ½ zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 100.000 € festgesetzt. Di

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 15. Feb. 2013 - 12 Wx 62/12

bei uns veröffentlicht am 15.02.2013

Tenor Die angefochtene Zwischenverfügung des Grundbuchamtes des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 16. August 2012 wird aufgehoben. Das Amtsgericht – Grundbuchamt – Dessau-Roßlau wird angewiesen, die Grundbuchberichtigung nicht von der Vorlage ein