Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2352 Verzicht auf Zuwendungen

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. Die Vorschriften der §§ 2347 bis 2349 finden Anwendung.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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04/06/2015 11:02

Ein Erbverzicht kann auch für die Kinder des Verzichtenden Folgen haben.
13/01/2014 10:06

Bei einer den Vertragserben beeinträchtigenden Schenkung kann die Herausgabe des Geschenks gemäß § 2287 BGB auch von einem Dritten unter den Voraussetzungen des § 822 BGB verlangt werden.
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(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten1.jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;2.was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung
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Der Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gese
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published on 20/02/2008 00:00

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published on 20/11/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 54/13 Verkündet am: 20. November 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §
published on 31/08/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 3. Aug. 2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Ratingen vom 23. Juni 2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Wert des Streitgegenstandes: 29.000 € 1G r ü n d e 2I. 3Die Beteilig
published on 29/09/2015 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20. Februar 2014  8 K 1727/11 GrE wird als unbegründet zurückgewiesen.
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