Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2013 - I ZR 132/12

bei uns veröffentlicht am20.06.2013
vorgehend
Landgericht Stade, 8 O 94/10, 27.06.2011
Oberlandesgericht Celle, 11 U 113/11, 07.06.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 132/12
vom
20. Juni 2013
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2013 durch
die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und
Dr. Koch

beschlossen:
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Juni 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Der Streitwert wird auf 70.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Parteien streiten noch darüber, ob die Klägerin der Beklagten wegen verspäteter Herausgabe eingelagerter Elektronikware zum Schadensersatz verpflichtet ist.
2
Die Beklagte betreibt einen Online-Handel mit gebrauchten PCs. Die Klägerin, ein Logistikunternehmen, bietet die Einlagerung und den Versand solcher Waren an. Die Parteien schlossen im September 2008 einen Vertrag, der den Versand der von der Beklagten veräußerten Waren durch die Klägerin zum Gegenstand hatte. Ab Oktober 2008 übersandte die Beklagte an die Klägerin Elektronikware mit der Bitte um Bearbeitung gemäß den Bedingungen des zuvor geschlossenen Vertrags. Im März 2009 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass die ursprünglich vereinbarten Versandpreise nicht mehr haltbar seien. Ab diesem Zeitpunkt stellte die Klägerin ihre Leistungen abweichend von den ursprünglich vereinbarten Preisen mit 9,15 € je Versandpaket in Rechnung. Für einen Teil der versandten Pakete berechnete sie weitere Beträge. Die Beklagte hat die von der Klägerin in Rechnung gestellten Entgelte nicht akzeptiert und die Zusammenarbeit mit der Klägerin jedenfalls ab November 2009 beendet.
3
Mit Schreiben vom 12. November 2009 forderte die Beklagte die Klägerin gegen Leistung einer Sicherheit von 10.000 € zur Herausgabe der bei der Klägerin noch eingelagerten Waren auf, die nach der Darstellung der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt einen Wert von etwa 30.000 € hatten. Die Klägerin verweigerte die Herausgabe zunächst unter Berufung auf vermeintliche Ansprüche in Höhe von etwa 32.000 € aus dem von den Parteien im September 2008 geschlossenen Vertrag. Eine Herausgabe erfolgte schließlich am 7. November 2011.
4
Die Klägerin hat die Beklagte (unter anderem) auf Zahlung von 32.243,86 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Widerklagend hat die Beklagte zunächst (unter anderem) beantragt, 1. die Klägerin zu verurteilen, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen (in einer mit FN 11 bezeichneten Liste näher beschriebenen) Waren an die Beklagte herauszugeben, 2. festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten für den Schaden (Wertverlust und entgangener Gewinn) bezüglich der in der Liste FN 11 aufgeführten Waren haftet, der der Beklagten aufgrund der Nichtverfügbarkeit der Ware entstanden ist.
5
Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 27. Juni 2011 verurteilt, an die Klägerin 13.473,72 € nebst Zinsen zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe der in der Liste FN 11 näher aufgeführten Waren. Die weitergehende Klage und die Widerklage hat das Landgericht abgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt.

6
Das Rechtsmittel der Klägerin hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert. Es hat einen Zahlungsanspruch der Klägerin lediglich in Höhe von 3.461,06 € nebst Zinsen für begründet erachtet. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht auf die Widerklage der Beklagten (unter anderem) festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten für den Schaden (Wertverlust und entgangener Gewinn) haftet, der der Beklagten aufgrund der Nichtverfügbarkeit der Ware - wie sie in der Anlage FN 11 aufgeführt ist - im Zeitraum vom 13. November 2009 bis zum 7. November 2011 entstanden ist.
7
Die Revision gegen sein Urteil hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Mit der zuzulassenden Revision will sie die Abweisung des von der Beklagten mit der Widerklage verfolgten Feststellungsantrags über die Schadensersatzverpflichtung erreichen.
8
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
9
1. Das Berufungsgericht ist - ebenso wie das Landgericht - ersichtlich davon ausgegangen, dass der Klägerin an den von der Beklagten bei ihr eingelagerten Waren wegen noch offener Forderungen aus einem Lagervertrag grundsätzlich gemäß § 475b Abs. 1 Satz 1 HGB ein Pfandrecht zugestanden hat. Es hat des Weiteren angenommen, die Klägerin habe die einem schnellen Wertverfall unterliegenden Elektronikgeräte der Beklagten nach deren Angebot im Schreiben vom 12. November 2009, eine Sicherheit in Höhe von 10.000 € zu leisten, nicht mehr vorenthalten dürfen, weil die berechtigte Forderung der Klä- gerin zu diesem Zeitpunkt etwa 3.400 € betragen habe. Die von der Beklagten angebotene Sicherheit habe die berechtigte Forderung der Klägerin mithin erheblich überstiegen. Aus der unberechtigten Zurückhaltung des Lagerguts ergebe sich ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin wegen Verzugs (§ 280 Abs. 2, § 286 BGB).
10
2. Die Beschwerde macht geltend, die Klägerin sei nach § 1223 Abs. 2, § 1222 BGB, die gemäß § 1257 BGB auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung fänden, berechtigt gewesen, die Herausgabe der von der Beklagten bei ihr eingelagerten Waren zu verweigern. Nach § 1223 Abs. 2 BGB könne der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes nur gegen Befriedigung des Pfandgläubigers verlangen. Der Rückgabeanspruch setze mithin das Anerbieten der Befriedigung voraus. Dass dies seitens der Beklagten geschehen sei, habe das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass bei einem Pfandrecht an mehreren Sachen gemäß § 1222 BGB jede für die ganze Forderung hafte. Daraus ergebe sich, dass der Verpfänder grundsätzlich keinen der Pfandgegenstände zurückverlangen könne, solange der Pfandgläubiger nicht voll befriedigt sei.
11
Es stelle sich im Streitfall allerdings die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Pfandgläubiger im Falle der Übersicherung verpfändete Gegenstände an den Verpfänder zurückgeben müsse und ob der Verpfänder die Herausgabe sämtlicher dem Pfandrecht unterliegenden Sachen verlangen könne, wenn der übersicherte Pfandgläubiger das Angebot des Verpfänders zu einer anderen Besicherung ablehne oder ob auch in einem solchen Fall die Weigerung des Pfandgläubigers, die dem Pfandrecht unterliegenden Sachen herauszugeben , nicht gegen Treu und Glauben verstoße. Das Berufungsgericht habe diese Fragen falsch beantwortet. Daher sei die Zulassung der Revision auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

12
3. Dieses Vorbringen der Beschwerde erfordert nicht die Zulassung der Revision. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen sind im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Die Beklagte als Verpfänderin konnte die Rückgabe des Lagerguts von der Klägerin nach § 1218 Abs. 1 BGB beanspruchen, dessen Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind.
13
a) Nach der Vorschrift des § 1218 Abs. 1 BGB, die das Austauschrecht des Verpfänders regelt und Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben ist (vgl. RG, Urteil vom 3. Dezember 1920 - VII 219/20, RGZ 101, 47, 49; MünchKomm.BGB/Damrau, 6. Aufl., § 1218 Rn. 1), hat der Verpfänder gegen den Pfandgläubiger einen Anspruch auf Rückgabe der Pfandsache(n) Zug um Zug gegen Gewährung einer anderen ausreichenden Sicherheit, wenn eine wesentliche Minderung des Werts des Pfandes zu besorgen ist. Das Austauschrecht des Verpfänders hat Vorrang vor den Rechten des Pfandgläubigers gemäß den §§ 1219 bis 1221 BGB (Nobbe in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 8. Aufl., §§ 1218 bis 1221 Rn. 3). Grundsätzlich muss die vom Verpfänder angebotene Sicherheit dem Wert der Pfandsache zum Zeitpunkt der Rückgabe entsprechen. Die Stellung einer geringerwertigen Sicherheit ist jedoch dann ausreichend, wenn sie die Forderung des Pfandgläubigers hinreichend deckt (vgl. Staudinger/Wiegand, BGB, Neubearb. 2009, § 1218 Rn. 6; Palandt/ Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 1218 Rn. 2; Protz in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 1218 Rn. 6; Nobbe in Prütting/Wegen/Weinreich aaO §§ 1218 bis 1221 Rn. 3; aA MünchKomm.BGB/Damrau aaO § 1218 Rn. 3). Zu den im Rahmen von § 1218 Abs. 1 BGB tauglichen Sicherheiten gehört gemäß § 232 Abs. 1 BGB die Hinterlegung von Geld, an dem der Berechtigte nach § 233 BGB mit der Hinterlegung ein Pfandrecht erwirbt.
14
Kommt der Pfandgläubiger einem berechtigten Verlangen des Verpfänders auf Austausch der vom Wertverlust bedrohten Pfandsachen nicht nach, macht er sich gemäß § 280 BGB schadensersatzpflichtig (vgl. Staudinger/ Wiegand aaO § 1218 Rn. 8; MünchKomm.BGB/Damrau aaO § 1218 Rn. 4 aE; Protz in jurisPK-BGB aaO § 1218 Rn. 8).
15
b) Bei den von der Beklagten bei der Klägerin eingelagerten Waren hat es sich hauptsächlich um Elektronikartikel gehandelt. Derartige Gegenstände unterliegen erfahrungsgemäß einem schnellen Wertverlust. Die Voraussetzungen für einen Pfandaustausch gemäß § 1218 Abs. 1 BGB waren somit grundsätzlich gegeben. Die Beklagte hat der Klägerin unstreitig eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € angeboten. Diese nach § 232 Abs. 1 BGB geeignete Sicherheit war zur Absicherung der offenen Forderungen der Klägerin ausreichend. Die Klägerin hat zwar aus dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag einen Zahlungsanspruch in Höhe von etwa 32.000 € für gegeben erachtet. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr, in welcher Höhe der Klägerin gegen die Beklagte tatsächlich eine zu sichernde Forderung zugestanden hat. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Klägerin zum Zeitpunkt des Austauschverlangens der Beklagten Mitte November 2009 lediglich einen Zahlungsanspruch in Höhe von 3.461 €. Die angebotene Sicherheitsleistung überstieg die berechtigte Forderung der Klägerin mithin ganz erheblich. Unter den gegebenen Umständen durfte die Klägerin der Beklagten die einem schnellen Wertverfall unterliegenden Elektronikartikel nach dem Angebot einer ausreichenden Sicherheit nicht vorenthalten. Das Berufungsgericht hat daher rechtsfehlerfrei eine Schadensersatzverpflichtung der Klägerin gemäß § 280 Abs. 2, § 286 BGB festgestellt.
16
4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
17
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Pokrant Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Stade, Entscheidung vom 27.06.2011 - 8 O 94/10 -
OLG Celle, Entscheidung vom 07.06.2012 - 11 U 113/11 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 232 Arten


(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirkendurch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,durch Verpfändung beweglicher

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1257 Gesetzliches Pfandrecht


Die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 233 Wirkung der Hinterlegung


Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld oder an den hinterlegten Wertpapieren und, wenn das Geld oder die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergehe

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1223 Rückgabepflicht; Einlösungsrecht


(1) Der Pfandgläubiger ist verpflichtet, das Pfand nach dem Erlöschen des Pfandrechts dem Verpfänder zurückzugeben. (2) Der Verpfänder kann die Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Pfandgläubigers verlangen, sobald der Schuldner zur Leistu

Handelsgesetzbuch - HGB | § 475b Pfandrecht des Lagerhalters


(1) Der Lagerhalter hat für alle Forderungen aus dem Lagervertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Lagerung übergebenen Gut des Einlagerers oder eines Dritten, der der Lagerung zugestimmt hat. An dem Gut des Einlagerers hat der Lagerhalter auch ein Pfan

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1219 Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb


(1) Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche Minderung des Wertes die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet, so kann dieser das Pfand öffentlich versteigern lassen. (2) Der Erlös tritt an die Stell

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1218 Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb


(1) Ist der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche Minderung des Wertes zu besorgen, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen anderweitige Sicherheitsleistung verlangen; die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. (2)

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1222 Pfandrecht an mehreren Sachen


Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede für die ganze Forderung.

Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Der Lagerhalter hat für alle Forderungen aus dem Lagervertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Lagerung übergebenen Gut des Einlagerers oder eines Dritten, der der Lagerung zugestimmt hat. An dem Gut des Einlagerers hat der Lagerhalter auch ein Pfandrecht für alle unbestrittenen Forderungen aus anderen mit dem Einlagerer abgeschlossenen Lager-, Fracht-, Seefracht- und Speditionsverträgen. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf die Forderung aus einer Versicherung sowie auf die Begleitpapiere.

(2) Ist ein Orderlagerschein durch Indossament übertragen worden, so besteht das Pfandrecht dem legitimierten Besitzer des Lagerscheins gegenüber nur wegen der Vergütungen und Aufwendungen, die aus dem Lagerschein ersichtlich sind oder ihm bei Erwerb des Lagerscheins bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt waren.

(3) Das Pfandrecht besteht, solange der Lagerhalter das Gut in seinem Besitz hat, insbesondere solange er mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Der Pfandgläubiger ist verpflichtet, das Pfand nach dem Erlöschen des Pfandrechts dem Verpfänder zurückzugeben.

(2) Der Verpfänder kann die Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Pfandgläubigers verlangen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist.

Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede für die ganze Forderung.

Die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung.

(1) Der Pfandgläubiger ist verpflichtet, das Pfand nach dem Erlöschen des Pfandrechts dem Verpfänder zurückzugeben.

(2) Der Verpfänder kann die Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Pfandgläubigers verlangen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist.

Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede für die ganze Forderung.

(1) Ist der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche Minderung des Wertes zu besorgen, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen anderweitige Sicherheitsleistung verlangen; die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(2) Der Pfandgläubiger hat dem Verpfänder von dem drohenden Verderb unverzüglich Anzeige zu machen, sofern nicht die Anzeige untunlich ist.

(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken
durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,
durch Verpfändung beweglicher Sachen,
durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.

(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.

Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld oder an den hinterlegten Wertpapieren und, wenn das Geld oder die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Ist der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche Minderung des Wertes zu besorgen, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen anderweitige Sicherheitsleistung verlangen; die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(2) Der Pfandgläubiger hat dem Verpfänder von dem drohenden Verderb unverzüglich Anzeige zu machen, sofern nicht die Anzeige untunlich ist.

(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken
durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,
durch Verpfändung beweglicher Sachen,
durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.

(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)