Amtsgericht München Beschluss, 11. Dez. 2017 - 63 VI 962/17 (2)

bei uns veröffentlicht am11.12.2017

Tenor

Eine Einziehung des Erbscheins vom 26.05.2017 ist nicht veranlasst, weil der Erbschein nicht unrichtig ist.

Gründe

I.

1. Der am ... 1957 geborene und am ... 2016 verstorbene Erblasser wohnte zuletzt in der A. Str. 166b in M. und war deutscher Staatsangehöriger. Seine erste Ehe mit Ro. Ho., geb. Sch., wurde im Jahr 2007 geschieden. Aus dieser Ehe gingen zwei Kinder hervor, die Beteiligte zu 2) und Fl. Ho., geb. am ... 1980. Der Verstorbene war in zweiter Ehe verheiratet mit der Beteiligten zu 1). Der Beteiligte zu 3) ist der Sohn der Beteiligten zu 1). Gemeinsame Kinder sind aus der Ehe des Erblassers mit der Beteiligten zu 1) nicht hervorgegangen.

2. Der Erblasser errichtete am 19.10.2015 ein eigenhändiges handschriftliches Testament, das unter anderem wie folgt lautet:

Meine Ehefrau soll Alleinerbe werden. Nach ihrem hoffentlich späten Ableben, soll der Besitz an die Beteiligten zu 2) und 3) je zur Hälfte übergehen. Mein Sohn Fl. soll nichts (auch nicht den Pflichtteil) erhalten.

Das Testament ist vom Erblasser unterschrieben.

3. Am 26.5.2017 erteilte das Nachlassgericht auf Antrag der Beteiligten zu 1) einen Erbschein, der die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin ausweist. Ferner erhält der Erbschein folgende Zusätze:

Nacherbfolge ist angeordnet. Die Nacherbfolge tritt ein beim Tod der Vorerbin. Nacherben sind:

die Beteiligte zu 2) und der Beteiligte zu 3). Der Vorerbe ist von den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen befreit.

4. Mit Schriftsatz vom 18.8.2017 legte die Beteiligte zu 2) über ihren Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde gegen die Erteilung des Erbscheins vom 26.05.2017 ein und beantragte die Anordnung der Einziehung des Erbscheins vom 26. Mai 2017 wegen Unrichtigkeit. Die Beteiligte zu 2) ist der Ansicht, dass der erteilte Erbschein unrichtig sei, da er die Vorerbin als befreite Vorerbin ausweise. Das Testament des Erblassers vom 19.10.2015 beinhalte keine ausdrückliche Befreiung der Vorerbin von den in § 2136 BGB aufgelisteten Beschränkungen und Verpflichtungen. Auch ergebe die Auslegungsregel des § 2137 BGB keine Anordnung einer Befreiung. Vielmehr habe der Erblasser verfügt, dass nach dem Ableben der Besitz an die Beteiligten zu 2) und 3) je zur Hälfte übergehen soll. Der Erblasser sei hierbei offenbar bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments davon ausgegangen, dass das in seinem Eigentum stehende Wohnhausgrundstück seine Nacherben erhalten sollen. Dies sei jedoch nur sichergestellt, wenn der Grundbesitz durch die Ehefrau des Erblassers nicht veräußert werden könne, d.h. diese nicht von der Verfügungsbeschränkung über Grundstücke des § 2113 BGB befreit ist. An der Bildung des Immobilienvermögens sei die Beteiligte zu 1) nicht beteiligt gewesen. Der Erblasser habe der Beteiligte zu 1) mit der Anordnung der Vorerbschaft auch nicht eine missliche wirtschaftliche Lage beschert.

Die Beteiligte zu 1) beantragte mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 28.09.2017, die Beschwerde der Beteiligten zu 2) zurückzuweisen, da der Erbschein richtig sei. Der Erblasser habe der Beteiligten zu 1) aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation eine nicht befreite Vorerbschaft nicht antun wollen. Mit der Formulierung dass „der Besitz“ je zur Hälfte an die Beteiligten zu 2) und 3) übergehen sollte, habe der Erblasser nur ausschließen wollen, dass über seinen Nachlass im Wege der gesetzlichen Erbfolge, z.B. bei Wiederverheiratung seiner Ehefrau oder aufgrund Testaments, anderweitig verfügt würde. Ferner spreche für eine befreite Vorerbschaft, dass der Erblasser nicht nur seine leibliche Tochter, sondern auch seinen Stiefsohn, den Beteiligten zu 3) als Sohn der Ehefrau als Nacherben einsetze. Hierdurch habe er in keinem Fall die wirtschaftliche Freiheit seiner geliebten Ehefrau einschränken wollen.

II.

Eine Einziehung des Erbscheins vom 26.05.2017 ist nicht veranlasst, weil der Erbschein nicht unrichtig ist.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen die Erteilung des Erbscheins vom 26.05.2017 war als Anregung auf Einziehung des Erbscheins als unrichtig umzudeuten.

Da der Erbschein vorliegend bereits erteilt wurde, sind seine Publizitätswirkungen (§§ 2365-2367) eingetreten und können nicht rückwirkend wieder beseitigt werden. Ziel der Beschwerde ist dann, das Nachlassgericht zur einer Überprüfung zu veranlassen, ob der Erbschein unrichtig ist und ggf. eine Einziehung des Erbscheins von Amts wegen veranlasst. Dahingehend war die Beschwerde umzudeuten.

Der am 26.05.2017 erteilte Erbschein ist jedoch nicht unrichtig. Die Beteiligte zu 1) als Vorerbin wurde vom Erblasser von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 BGB und der §§ 2114, 2116-2119, 2123, 2127-2131, 2133, 2134 BGB befreit (§ 2136 BGB). Dieser Zusatz ist im Erbschein vom 26.05.2017 auch enthalten.

Das eigenhändige Testament des Erblassers vom 19.10.2015 selbst enthält zwar keine eindeutige Aussage, ob die Beteiligte zu 1) als vollständig befreite Vorerbin eingesetzt werden sollte. Testamentarische Verfügungen sind jedoch stets auszulegen, weil es auf die Ermittlung des wirklichen Erblasserwillens ankommt, der sich nicht nur aus dem (vermeintlich) eindeutigen Wortlaut, sondern aus allen Umständen des Einzelfalls erschließt (BGH NJW 1983, 672, 673). Das gilt insbesondere auch für die Vor- und Nacherbschaft und die Befreiung des Vorerben. Es genügt, wenn der Befreiungswille im Testament irgendwie, wenn auch nur andeutungsweise oder versteckt, zum Ausdruck kommt (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage, § 2136 BGB Rdn. 5).

Insoweit haben sich in der Rechtsprechung Umstände herauskristallisiert, unter denen von einer stillschweigenden Befreiung des Vorerben auszugehen ist. Dazu gehören unter anderem das Einsetzen des an der Vermögensbildung beteiligten Ehegatten zum Vorerben, wenn es sich bei dem Nacherben um einen eher entfernten Verwandten handelt oder das Eintreten des Nacherbfalls mit dem Tod des Vorerben oder der Wiederverheiratung (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage, § 2136 BGB Rn. 7 mwN)

In diesem Sinne hat der Erblasser vorliegend verfügt.

Der Erblasser hat im Testament vom 19.10.2015 seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt. Durch diese Bezeichnung machte er deutlich, dass er seine Ehefrau als einzige Erbin ansieht. Diese Stellung betont der Erblasser durch die dann folgende Formulierung, dass der Besitz erst nach dem „hoffentlich späten Ableben“ seiner Ehefrau an die Beteiligten zu 2) und 3) je zur Hälfte übergehen soll. Seine Ehefrau sollte nach dem Willen des Erblassers möglichst lange, nämlich bis zu ihrem Tod, über den Nachlass verfügen können, bevor ein Übergang an die Beteiligte zu 2) und den Beteiligten zu 3) stattfindet. Der Erblasser und seine Ehefrau lebten zusammen und standen sich als Ehegatten erfahrungsgemäß nahe. Gegenteilige Anhaltspunkte hat das Gericht nicht und wurde von den Beteiligten auch nicht vorgetragen.

Für die Befreiung der Vorerbin sprechen noch weitere entscheidende Umstände. So hat der Erblasser verfügt, dass Nacherben sowohl seine Tochter Viktoria als auch der Sohn seiner Ehefrau Robert Liehr zu je 1/2 sein sollen. Die Zuwendung an den Sohn der Ehefrau, spricht dafür, dass es dem Erblasser nicht darauf ankam, den Nachlass für seine eigenen Kinder bzw. seine eigene Tochter ungeschmälert zu erhalten, sondern, dass es ihm vielmehr darauf ankam, die Position seiner Ehefrau zu stärken. Ferner ging es dem Erblasser weiter darum, einen Zugriff seines eigenen Sohnes aus erster Ehe, mit dem er im Streit lag, auszuschließen.

III.

Eine Kostenentscheidung gem. § 81 FamFG war nicht veranlasst.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2113 Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen


(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2136 Befreiung des Vorerben


Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2133 Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung


Zieht der Vorerbe Früchte den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder zieht er Früchte deshalb im Übermaß, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist, so gebührt ihm der Wert der Früchte nur insoweit, als durch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2134 Eigennützige Verwendung


Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet. Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2137 Auslegungsregel für die Befreiung


(1) Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, so gilt die Befreiung von allen in § 2136 bezeichneten Beschränkungen und Verpflichtungen als angeordnet. (2) D

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2114 Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden


Gehört zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld, eine Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung, so steht die Kündigung und die Einziehung dem Vorerben zu. Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen, dass das Kapital an ihn nach Be

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2123 Wirtschaftsplan


(1) Gehört ein Wald zur Erbschaft, so kann sowohl der Vorerbe als der Nacherbe verlangen, dass das Maß der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden. Tritt eine erhebliche Änderung der Umständ

Referenzen

Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.

(1) Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, so gilt die Befreiung von allen in § 2136 bezeichneten Beschränkungen und Verpflichtungen als angeordnet.

(2) Das Gleiche ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll.

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.

(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Gehört zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld, eine Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung, so steht die Kündigung und die Einziehung dem Vorerben zu. Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen, dass das Kapital an ihn nach Beibringung der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder dass es für ihn und den Nacherben hinterlegt wird. Auf andere Verfügungen über die Hypothekenforderung, die Grundschuld, die Rentenschuld oder die Schiffshypothekenforderung finden die Vorschriften des § 2113 Anwendung.

(1) Gehört ein Wald zur Erbschaft, so kann sowohl der Vorerbe als der Nacherbe verlangen, dass das Maß der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden. Tritt eine erhebliche Änderung der Umstände ein, so kann jeder Teil eine entsprechende Änderung des Wirtschaftsplans verlangen. Die Kosten fallen der Erbschaft zur Last.

(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage zur Erbschaft gehört.

Zieht der Vorerbe Früchte den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder zieht er Früchte deshalb im Übermaß, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist, so gebührt ihm der Wert der Früchte nur insoweit, als durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die ihm gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden und nicht der Wert der Früchte nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zur Wiederherstellung der Sache zu verwenden ist.

Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet. Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.

Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.