Bundesgerichtshof Urteil, 17. März 2010 - IV ZR 144/08

published on 17/03/2010 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 17. März 2010 - IV ZR 144/08
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Previous court decisions
Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, 10 C 219/07, 29/10/2007
Landgericht Duisburg, 11 S 192/07, 11/06/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 144/08 Verkündet am:
17. März 2010
Heinekamp,
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird einem Vorerben während der Dauer der Vorerbschaft ein enteignetes Grundstück
auf der Grundlage des Vermögensgesetzes zurück übertragen, welches ursprünglich
im Eigentum des vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes
(29. September 1990) verstorbenen Erblassers stand, so fällt das Eigentum am
Grundstück in entsprechender Anwendung des § 2111 BGB mit dem Eintritt des
Nacherbfalls in das Eigentum des Nacherben.
BGH, Urteil vom 17. März 2010 - IV ZR 144/08 - LG Duisburg
AG Duisburg-Ruhrort
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf,
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche
Verhandlung vom 10. März 2010

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 11. Juni 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert: 4.102,98 € Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerinnen nehmen die Beklagten auf Auszahlung eines beim Amtsgericht Luckenwalde hinterlegten Betrages in Höhe von 4.102,98 € in Anspruch. Die Klägerinnen sind die Nacherben des am 8. November 1975 verstorbenen J. Sch. . Vorerbin war dessen zweite Ehefrau M. Sch. , die am 23. März 2006 verstorben ist. Die Beklagten sind die durch Testament eingesetzten Erben der Vorerbin.
2
Erblasser Der war ursprünglich Eigentümer mehrerer landwirtschaftlicher Flächen in B. . Im Jahr 1954 verließ er das Gebiet der DDR. Mit Wirkung vom 27. Oktober 1959 wurde für die Grundstücke zunächst der Rat der Stadt D. als Treuhänder bestellt. Durch Kaufvertrag vom 26. Februar 1969 wurden die Grundstücke in Volkseigentum der LPG F. überführt. Mit Erbvertrag vom 19. April 1968 setzte der Erblasser seine zweite Ehefrau zur Vorerbin und seinen Sohn aus erster Ehe, G. Sch. jun., als Nacherben ein, wobei an dessen Stelle dessen Abkömmlinge treten sollten. Die Ehefrau war berechtigt, die von ihr vorgenommene Erbeinsetzung zugunsten des Nacherben bzw. seiner Abkömmlinge jederzeit zu widerrufen. G. Sch. jun. verstarb am 18. September 1980. Die Klägerinnen sind seine Abkömmlinge.
3
Mit Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes B. vom 7. Dezember 1994 wurden die Grundstücke auf die Vorerbin zurück übertragen. Die Vorerbin wurde im Grundbuch eingetragen, wobei ein Vermerk über die Vor- und Nacherbschaft fehlt. Am 25. November 1995 schloss die Vorerbin mit der B. einen Landpachtvertrag über die Grundstücke. Wegen des Streits der Parteien über das Eigentum an den Grundstücken hinterlegte die B. den fälligen Pachtzins für das vierte Quartal 2006 in Höhe von 4.102,98 € beim Amtsgericht Luckenwalde.
4
Das Amtsgericht hat die Beklagten verurteilt, der Auszahlung des beim Amtsgericht Luckenwalde hinterlegten Betrages von 4.102,98 € nebst aufgelaufener Zinsen an die Klägerinnen zuzustimmen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision erstreben die Beklagten weiter die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
6
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, den Klägerinnen stehe ein Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages zu, weil sie im Zeitpunkt des Nacherbfalles Eigentümer der an die Vorerbin übertragenen Grundstücke geworden seien. Zwar habe die Vorerbin die Grundstücke nicht unmittelbar von Todes wegen vom Erblasser geerbt, da sie im Zeitpunkt des Vorerbfalles nicht mehr zu seinem Vermögen gehört hätten. Vielmehr sei ihr Eigentumserwerb durch den Rückübertragungsbescheid im Wege eines Hoheitsaktes erfolgt. Gleichwohl habe sie über die Grundstücke nicht unbeschränkt verfügen können, da sie nur deshalb in den Genuss der Restitution gelangt sei, weil der Erblasser einen Vermögensverlust durch eine rechtswidrige Enteignung nach § 1 VermG erlitten habe.
7
Dem stehe nicht entgegen, dass die Grundstücke zum Zeitpunkt des Vorerbfalles nicht Teil des Nachlasses gewesen seien. Die Herausgabepflicht des Vorerben beschränke sich nicht auf den konkreten Vermögensstand im Zeitpunkt des Erbfalles, sondern erfasse auch spätere Veränderungen. Insoweit sei es sachgerecht, die Regelung des § 2111 Abs. 1 BGB analog heranzuziehen. Sinn und Zweck des Restitutionsgesetzes sei es nämlich, den Rechtszustand wieder herzustellen, der zum Zeitpunkt vor der Enteignung, aber mit dem Erbfall bestanden habe. Es sei auch nicht einsehbar, warum im Verhältnis zwischen Vor- und Nacherben der Vorerbe bzw. dessen Rechtsnachfolger einen Vorteil dadurch erlangen solle, dass die Ausgleichsleistung in Form der Übertragung des Eigentums nicht schon in der Person des Erblassers, sondern erst in derjenigen des Vorerben begründet worden sei. Bei anderen zeitlichen Abfolgen stünde der Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums ebenfalls den Nacherben zu. Vom Vermögensgesetz eröffnete Ansprüche träten jedenfalls nach ihrem Sinn und Zweck an die Stelle verlorener Nachlasswerte , auch wenn sie erst in der Person des Vorerben entstanden seien.
8
Das II. Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung stand. Den Klägerinnen steht gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. i.V. mit § 2130 Abs. 1 Satz 1, § 2139 BGB ein Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des beim Amtsgericht Luckenwalde hinterlegten Pachtzinses in Höhe von 4.102,98 € zu, da sie mit dem Nacherbfall Eigentümer der Grundstücke geworden und zu diesem Zeitpunkt nach §§ 2135, 1056 Abs. 1, 566 Abs. 1 BGB auch in den zwischen der Vorerbin und der Bauerngenossenschaft geschlossenen Pachtvertrag eingetreten sind.
9
1. Zutreffend ist zwar, dass die Grundstücke im Zeitpunkt des Vorerbfalles am 8. November 1975 mit dem Tod des Erblassers nicht mehr zum Nachlass gehörten, da der Erblasser spätestens mit der Überführung der Grundstücke in Volkseigentum durch Vertrag vom 26. Februar 1969 enteignet worden war. Auch Rückübertragungsansprüche hinsichtlich der Grundstücke standen dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes nicht zu. Das Vermögensgesetz, das in § 3 einen derartigen Rückübertragungsanspruch zugunsten der Berechtigten und ihrer Rechtsnachfolger gemäß § 2 geschaffen hat, ist erst am 29. September 1990 in Kraft getreten. Eine durch den Erblasser vererbbare Vermögensposition kann auch nicht darin gesehen werden, dass bezüglich des Eigentums bei ihm noch "eine rechtlich geschützte Keimzelle" vorhanden gewesen sei (BGHZ 157, 379, 385 zur Berücksichtigung von Restitutionsansprüchen im Zugewinnausgleich; BGH Urteil vom 20. Juni 2007 - XII ZR 32/05 - FamRZ 2007, 1307 Tz. 12). Im Zeitpunkt des Todesfalles des Erblassers war völlig offen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es zu einer Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten kommen könnte. Da der Rückerwerb des enteigneten Vermögens hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Realisierung ungewiss war, konnte eine realisierbare Vermögensposition überhaupt erst durch das Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 (BGBl. II 885, 1159 ff.) erlangt werden (BGH aaO; Märker VIZ 1992, 174, 175; Limmer ZEV 1994, 31, 33; MünchKomm-BGB/Leipold, 4. Aufl. Einleitung vor § 1922 Rdn. 168).
10
2. Die Eigentümerstellung der Klägerinnen an den Grundstücken ergibt sich auch nicht aus einer unmittelbaren Anwendung der Surrogationsvorschrift des § 2111 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hiernach gehört zur Erbschaft , was der Vorerbe aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstandes oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist mithin, dass es sich um einen Erbschaftsgegenstand oder ein zur Erbschaft gehörendes Recht handelt. Das ist nicht der Fall. Der sich aus dem Vermögensgesetz ergebende Rückerstattungsanspruch entsteht unmittelbar und originär in der Person des Berechtigten, hier der Vorerbin (vgl. BGHZ 157, 379, 386; BGH, Urteil vom 20. Juni 2007 aaO Tz. 17). Durch das Vermögensgesetz ist keine rückwirkende Beseitigung der erfolgten Enteignungsmaßnahmen angeordnet worden, so dass die Restitution auch nicht als Vollendung eines bereits mit dem Erbfall eingeleiteten Vollrechtserwerbs angesehen werden kann. Die alte Eigentumslage wird nicht "ex tunc" wieder hergestellt, sondern das Vermögensgesetz begründet lediglich "ex nunc" einen in die Zukunft gerichteten Rückübertragungsanspruch (BGHZ 157, 379, 388 f.; BGH, Urteil vom 20. Juni 2007, aaO). Soweit § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG die Berechtigung für den Restitutionsanspruch auch auf die Rechtsnachfolger des ursprünglich Berechtigten erstreckt, wird insoweit nur eine formale Anknüpfung an die Erbfolge gewählt, während eine Rechtsnachfolge im erbrechtlichen Sinn im Hinblick auf das enteignete Vermögen durch sie nicht begründet wird. Eine unmittelbare Anwendung von § 2111 BGB kommt mithin nur in Betracht, wenn die Ansprüche nach dem Vermögensgesetz noch in der Person des Erblassers entstanden sind, der Erbfall also nach dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 eintrat (vgl. Palandt/Edenhofer , BGB 69. Aufl. § 2111 Rdn. 4; Staudinger/Avenarius, BGB [2003] § 2111 Rdn. 21; jurisPK-BGB/Schneider, 4. Aufl. § 2111 Rdn. 11). Ein derartiger Fall liegt hier indessen nicht vor, da der Erblasser bereits vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes verstorben ist. Auch der Senat ist in seiner Entscheidung zur entsprechenden Anwendung von § 2313 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit Abs. 1 Satz 3 BGB davon ausgegangen, dass bei einem Erbfall vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes die durch dieses Gesetz eröffneten Ansprüche erst in der Person des Erben neu entstehen (BGHZ 123, 76, 79).
11
Allerdings 3. ist, wenn der Vorerbfall vor dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes eingetreten ist und dann dem Vorerben durch Rückübertragungsbescheid Vermögenswerte nach § 3 VermG übertragen werden, § 2111 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend anzuwenden.
12
Zwar a) hat die Vorschrift des § 2111 BGB Ausnahmecharakter (Senatsurteil vom 7. Juli 1993 - IV ZR 90/92 - NJW 1993, 3198 unter I 1; RG HRR 1928 Nr. 1592). Dies bedeutet indessen nicht, dass von vornherein keine entsprechende Anwendung zum Schutz des Nacherben möglich ist. Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGHZ 171, 350 Tz. 7; 120, 239, 252; 105, 140, 143).
13
b) Sinn und Zweck der dinglichen Surrogation des § 2111 BGB ist es, den Wert des Nachlasses als Sondervermögen bei Veränderungen seiner Bestandteile im Interesse des Nacherben zu erhalten (Avenarius aaO Rdn. 1; Palandt aaO Rdn. 1). Bei der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann es nicht darauf ankommen, dass die in der früheren DDR erfolgten Enteignungen nicht rückwirkend beseitigt, vielmehr durch das Vermögensgesetz originär ein ex nunc bestehender neuer Rückübertragungsanspruch geschaffen wurde. Entscheidend ist, dass die Ansprüche, die das Vermögensgesetz eröffnet, mögen sie auch erst in der Person des Erben neu entstehen, ihrem Sinn und Zweck nach an die Stelle verlorener Nachlasswerte des Erblassers treten.
14
Auch für vergleichbare Interessenlagen wurde bereits eine entsprechende Anwendung des § 2111 BGB vorgenommen, so insbesondere für Ansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz (BGHZ 44, 336, 339 f.; vgl. auch Senatsurteile vom 19. April 1972 - IV ZR 128/70 - WM 1972, 803; vom 10. November 1976 - IV ZR 187/75 - FamRZ 1977, 128). Dasselbe hat der Senat angenommen für eine Entschädigung, die für 1946 in Baden enteigneten Grundbesitz gewährt wurde (Senatsurteil vom 21. März 1956 - IV ZR 317/55 - NJW 1956, 1070). Ferner hat der Senat entschieden, dass im Pflichtteilsrecht § 2313 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit Abs. 1 Satz 3 BGB analog anwendbar ist, wenn der Erbe aufgrund des Vermögensgesetzes ein vor dem Erbfall in der ehemaligen DDR enteignetes Grundstück des Erblassers entweder zurück erhält oder hierfür eine Entschädigung bekommt (BGHZ 123, 76).
15
Auch hier ist kein Grund ersichtlich, weshalb dem Vorerben ein Vorteil daraus erwachsen sollte, dass die Ausgleichsleistungen nicht schon in der Person des Erblassers, sondern erst in der Person des Vorerben entstanden sind. Der Umstand, ob der Erblasser vor oder nach Inkrafttreten des Vermögensgesetzes verstorben ist, rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Fallgruppen. Ist der Erblasser nach Inkrafttreten des Vermögensgesetzes verstorben, so stand ihm ein Restitutionsanspruch nach dem Vermögensgesetz zu, den er dem Vorerben vererben konnte, so dass dieser in den Nachlass fiel und entweder der Anspruch selbst oder das aufgrund dieses Anspruchs Restituierte bei Eintritt des Nacherbfalles an den Nacherben fiel. Warum dies anders sein soll, nur weil der Erblasser vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes verstorben ist, ist nicht ersichtlich. Der Vorerbe profitiert nur deshalb von der durchgeführten Restitution, weil der Erblasser einerseits einen Vermögensverlust durch eine Enteignung gemäß § 1 VermG erlitten, andererseits aber den Vorerben zu seinem Rechtsnachfolger eingesetzt hat. Auch hier leitete die Vorerbin ihre Rechtsstellung an den zurück übertragenen Grundstücken alleine aus ihrer Position als alleinige Vorerbin ab, wie sich das ausdrücklich aus dem Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes B. vom 7. Dezember 1994 ergibt.
16
Wenn es Sinn und Zweck des Vermögensgesetzes ist, den Zustand wieder herzustellen, der ohne die Enteignung bestünde, so darf der Erbe - hier die Vorerbin - nicht besser stehen als er stünde, wenn überhaupt keine Enteignung stattgefunden hätte. Das wäre aber dann der Fall, wenn die Vorerbin die an sie zurück übertragenen Grundstücke, die ursprünglich im Eigentum des Erblassers standen, behalten bzw. an die Beklagten als ihre Erben weitergeben könnte, während die Klägerinnen als Nacherbinnen leer ausgingen, obwohl ihnen die Grundstücke zugefallen wären, wenn es die Enteignung nicht gegeben hätte. Ansprüche aus dem Vermögensgesetz unterfallen daher, auch wenn der Erbfall vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eintrat, in entsprechender Anwendung dem § 2111 BGB (BayObLG FamRZ 1996, 189 Tz. 11; Limmer ZEV 1994, 31, 34; Märker VIZ 1992, 174, 175 f.).
17
4. Dieser entsprechenden Anwendung von § 2111 BGB steht auch nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz bei dem Zugewinnausgleich nicht dem Anfangsvermögen gemäß § 1374 Abs. 1 BGB zuzurechnen sind und auch kein Erwerb von Todes wegen nach § 1374 Abs. 2 BGB vorliegt (BGHZ 157, 379, 383 ff.; Urteil vom 20. Juni 2007 aaO Tz. 13 ff.). Der XII. Zivilsenat hat insoweit ausdrücklich in Kenntnis der Entscheidung des Senats BGHZ 123, 76 zur analogen Anwendung von § 2313 Abs. 1 Satz 3 i.V. mit Abs. 2 Satz 1 BGB entschieden (vgl. BGHZ 157, 379, 389 f.). Eine unterschiedliche Behandlung im Familien- und Erbrecht rechtfertigt sich zum einen daraus, dass es keine einheitlichen Stichtags- und Surrogationsregeln gibt. Sind beim Zugewinnausgleich in §§ 1376, 1384 BGB klare Regeln für die Wertermittlung mit dem Stichtagsprinzip enthalten, ist dies im Erbrecht mit den Sondervorschriften in § 2313 für bedingte, ungewisse oder unsichere Rechte im Pflichtteilsrecht oder bei § 2111 BGB mit der Surrogationsregelung bei Vor- und Nacherbschaft anders. Vor allem rechtfertigt sich eine unterschiedliche Behandlung aber aus den verschiedenen Schutzzwecken der gesetzlichen Regelungen. Der Zugewinnausgleich dient dazu , den einen Ehegatten an dem von dem anderen Ehegatten erzielten höheren Zugewinn während des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft zu beteiligen. Das spricht dafür, zum Anfangsvermögen nur rechtlich geschützte Positionen mit wirtschaftlichem Wert zu zählen (BGHZ aaO S. 384). Hierdurch soll verhindert werden, dass zu Lasten des berechtigten Ehegatten der Zugewinn des verpflichteten Ehegatten durch künstliche Korrekturen des Anfangsvermögens des verpflichteten Ehegatten nach oben vermindert wird (vgl. BGHZ aaO S. 390 mit dem Hinweis auf eine "erhöhte Manipulationsgefahr"). Darum geht es im Bereich der Vor- und Nacherbschaft nicht. Hier ist es Sinn und Zweck des § 2111 BGB, das vom Eigenvermögen des Vorerben zu trennende Sondervermögen des Erblassers bei Veränderung seiner Bestandteile im Interesse des Nacherben zu erhalten. Das kann nur gewährleistet werden, wenn Ansprüche, die das Vermögensgesetz eröffnet, auch wenn sie erst in der Person des Vorerben neu entstehen, ihrem Sinn und Zweck nach an die Stelle der verlorenen Nachlasswerte des Erblassers treten.
18
5. Der Anspruch der Klägerinnen auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Pachtzinses gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. i.V. mit § 2130 Absatz 1 Satz 1, § 2139 BGB scheitert auch nicht daran, dass der Pachtvertrag von der Vorerbin mit der B. geschlossen wurde und die Beklagten Erben der Vorerbin sind.

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Beim Streit zwischen mehreren Forderungsprätendenten um die Freigabe eines hinterlegten Betrages kommt es allein auf die Berechtigung im Außenverhältnis zum Schuldner, nicht dagegen auf das Innenverhältnis der Forderungsprätendenten an (BGH Urteile vom 15. Oktober 1999 - V ZR 141/98 - NJW 2000, 291 unter V 1 a.; vom 13. November 1996 - VIII ZR 210/95 - NJW-RR 1997, 495 unter II 1). Nach § 2135 BGB findet aber, wenn der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück verpachtet und das Pachtverhältnis bei dem Eintritt der Nacherbfolge noch besteht, was hier jeweils der Fall ist, die Vorschrift des § 1056 BGB entsprechende Anwendung. § 1056 Abs. 1 BGB verweist seinerseits auf eine entsprechende Anwendung von § 566 BGB. Hieraus folgt, dass der Nacherbe mit Eintritt des Nacherbfalles unmittelbar in den vom Vorerben geschlossenen Vertrag eintritt und automatisch Vertragspartei wird, während der Vorerbe aus dem Vertrag ausscheidet (MünchKommBGB /Grunsky, § 2135 Rdnr. 2; Avenarius aaO § 2135 Rdnr. 5). Den Klägerinnen steht mithin auch im Außenverhältnis zur Bauerngenossenschaft ein unmittelbarer Anspruch auf Zahlung des Pachtzinses zu, weshalb sie von den Beklagten die Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages verlangen können.
20
6. Zu Unrecht macht die Revision schließlich geltend, die Verurteilung der Beklagten müsse als Gesamtschuldner gemäß § 2058 BGB erfolgen. Hierbei wird übersehen, dass beide Beklagte als Mitglieder der Erbengemeinschaft nach der Vorerbin ihre Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages geben müssen. Insoweit handelt es sich nicht um eine Gesamtschuld, bei der gemäß § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB die Er- füllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner wirkt. Vielmehr liegt hier ein Fall einer gemeinschaftlichen Schuld vor.
Terno Seiffert Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Ruhrort, Entscheidung vom 29.10.2007 - 10 C 219/07 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 11.06.2008 - 11 S 192/07 -
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(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die a) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;b) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokra

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte un
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published on 20/06/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 32/05 Verkündet am: 20. Juni 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

(1) Zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt. Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.

(2) Zur Erbschaft gehört auch, was der Vorerbe dem Inventar eines erbschaftlichen Grundstücks einverleibt.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt. Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.

(2) Zur Erbschaft gehört auch, was der Vorerbe dem Inventar eines erbschaftlichen Grundstücks einverleibt.

(1) Der Vorerbe ist nach dem Eintritt der Nacherbfolge verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt. Auf die Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstücks findet die Vorschrift des § 596a, auf die Herausgabe eines Landguts finden die Vorschriften der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.

(2) Der Vorerbe hat auf Verlangen Rechenschaft abzulegen.

Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.

Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder eingetragenes Schiff vermietet oder verpachtet, so findet, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bei dem Eintritt der Nacherbfolge noch besteht, die Vorschrift des § 1056 entsprechende Anwendung.

(1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1 und der §§ 566c bis 566e, 567b entsprechende Anwendung.

(2) Der Eigentümer ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Verzichtet der Nießbraucher auf den Nießbrauch, so ist die Kündigung erst von der Zeit an zulässig, zu welcher der Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen würde.

(3) Der Mieter oder der Pächter ist berechtigt, den Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er von dem Kündigungsrecht Gebrauch mache. Die Kündigung kann nur bis zum Ablauf der Frist erfolgen.

(1) Zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt. Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.

(2) Zur Erbschaft gehört auch, was der Vorerbe dem Inventar eines erbschaftlichen Grundstücks einverleibt.

(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.

(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.

(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.

(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.

(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.

(1) Zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt. Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.

(2) Zur Erbschaft gehört auch, was der Vorerbe dem Inventar eines erbschaftlichen Grundstücks einverleibt.

(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.

(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.

(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.

(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die

a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder
b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig sind, ferner Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig entschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation berechtigt und zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder wenn über einen gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992 nicht entschieden worden ist.

(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

(1) Zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt. Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.

(2) Zur Erbschaft gehört auch, was der Vorerbe dem Inventar eines erbschaftlichen Grundstücks einverleibt.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt. Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.

(2) Zur Erbschaft gehört auch, was der Vorerbe dem Inventar eines erbschaftlichen Grundstücks einverleibt.

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte.

(2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, eine dem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist.

(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Bewertung von Verbindlichkeiten.

(4) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann; die Vorschrift des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden.

Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

(1) Zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt. Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.

(2) Zur Erbschaft gehört auch, was der Vorerbe dem Inventar eines erbschaftlichen Grundstücks einverleibt.

(1) Der Vorerbe ist nach dem Eintritt der Nacherbfolge verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt. Auf die Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstücks findet die Vorschrift des § 596a, auf die Herausgabe eines Landguts finden die Vorschriften der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.

(2) Der Vorerbe hat auf Verlangen Rechenschaft abzulegen.

Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.

Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder eingetragenes Schiff vermietet oder verpachtet, so findet, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bei dem Eintritt der Nacherbfolge noch besteht, die Vorschrift des § 1056 entsprechende Anwendung.

(1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1 und der §§ 566c bis 566e, 567b entsprechende Anwendung.

(2) Der Eigentümer ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Verzichtet der Nießbraucher auf den Nießbrauch, so ist die Kündigung erst von der Zeit an zulässig, zu welcher der Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen würde.

(3) Der Mieter oder der Pächter ist berechtigt, den Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er von dem Kündigungsrecht Gebrauch mache. Die Kündigung kann nur bis zum Ablauf der Frist erfolgen.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.

(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.