Amtsgericht Bocholt Beschluss, 30. Juni 2015 - BT-10627-7
Tenor
wird der von Rechtsanwalt I am 10.06.2015 gestellte Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.
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Gründe:
2Mit Antrag vom 10.06.2015 wird die Berichtigung des im oben bezeichneten Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerks Abt. II Nr. 1 dahingehend beantragt, dass nach dem Tod der als Nacherbin benannten J nunmehr die Beteiligte zu 2) als Nacherbin eingetragen wird.
3Ausweislich der Nachlassakte 37 IV 557/14 des Amtsgerichts Bocholt, ist die Ersatznacherbfolge auflösend bedingt für den Fall, dass die Nacherbin (J) ihr Anwartschaftsrecht auf den Vorerben überträgt, so dass in diesem Fall die Ersatznacherbfolge erlischt.
4Durch Erklärung der J1 als Betreuerin des Vorerben vom 19.05.2015 in der Form des § 29 GBO, dass die als Nacherbin benannte J ihr Anwartschaftsrecht nicht übertragen hat, ist glaubhaft gemacht, dass Ersatznacherbschaft noch möglich ist. Zwar hat die Betreuerin den Nachweis ihrer Betreuerstellung nicht in der für das Grundbuchamt erforderlichen Form geführt, die Betreuerstellung ergibt sich jedoch aus den angeforderten Betreuungsakten
525 XVII 121/07 H des Amtsgerichts Bocholt.
6Der vermutlichen Ersatznacherbin und Beteiligten zu 2. steht daher ein Antragsrecht zu.
7Eine Berichtigung des Nacherbenvermerks Abt. II Nr. 1 kommt jedoch nur in Betracht, wenn dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen ist, dass das Grundbuch unrichtig geworden ist und durch die begehrte Eintragung wieder richtig wird.
8Anlässlich der Berichtigung der Abteilung I des Grundbuchs ist nachgewiesen, dass die zunächst als Nacherbin berufene J verstorben ist. Diese Tatsache führt jedoch nicht zur Unrichtigkeit des eingetragenen Nacherbenvermerks, da zum jetzigen Zeitpunkt in keiner Weise feststeht, dass die Antragstellerin jemals in die Stellung des Nacherben eintritt. Dies kann sie nämlich nur, wenn sie den Nacherbfall erlebt. Ein Nachweis insoweit ist unmöglich. Insoweit bedarf es daher z.Zt. auch keiner Auseinandersetzung des Grundbuchamtes mit den Auslegungsregelungen des § 2108 BGB. Auch besteht überhaupt kein Rechtsschutzbedürfnis für die Berichtigung, da die Antragstellerin bereits zum Kreis der durch den Nacherbenvermerk Geschützten zählt.
9Der Antrag ist daher kostenpflichtig zurückzuweisen.
10Rechtsbehelfsbelehrung
11Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
12Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.
13Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
14Bocholt, 30.06.2015
15Amtsgericht
16Unterschrift
17Rechtspflegerin
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Referenzen - Gesetze
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Die Vorschrift des § 1923 findet auf die Nacherbfolge entsprechende Anwendung.
(2) Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritt des Erbfalls, so geht sein Recht auf seine Erben über, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt, so bewendet es bei der Vorschrift des § 2074.