Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1923 Erbfähigkeit
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2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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11/06/2013 11:29
auch dann, wenn der Leistende vor dem Leistungsempfänger verstirbt-BGH vom 22.03.13-Az:V ZR 28/12
Subjectsallgemeines
24/08/2012 14:05
nicht erforderlich ist dagegen eine spezielle Versöhnung oder ein inniges Verhältnis zwischen Erblasser und Abkömmling-OLG Nürnberg vom 08.05.12-Az:12 U 2016/11
SubjectsPflichtteilsentzug
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Vorschrift des § 1923 findet auf die Nacherbfolge entsprechende Anwendung.
(2) Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritt des Erbfalls, so geht sein Recht auf seine Erben über, sof
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11 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 22/03/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 28/12 Verkündet am: 22. März 2013 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 16/01/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 20/01 vom 16. Januar 2002 in der Nachlaßsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____________________ BGB § 2270 Abs. 2 Fällt der in einem Ehegattentestament eingesetzte Schlußerbe weg, ist § 2270 Abs. 2 BGB auf E
published on 11/12/2014 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 4.8.2014 wird zurückgewiesen.
II.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahrens wird auf 2.078.000 € festgesetzt.
Gründe
published on 04/07/2016 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 08.03.2016 wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bonn vom 23.02.2016 – 34 VI 300/11 - aufgehoben. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3. vom 08.10./03.11.2014 wird zurückgewies
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