Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2002 - IV ZB 20/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten der Beteiligten zu 2) auch im Verfahren der weiteren Beschwerde.
Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde : 204.516,75 ? (400.000 DM).
Gründe:
A. Die Beteiligten streiten über die Erbfolge nach der am 22. Dezember 1998 im Alter von 91 Jahren verstorbenen Erblasserin. Ihr Ehemann starb bereits im Jahre 1957. Aus der Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen ; der eine starb 1951 ohne Abkömmlinge; der Sohn K. ist am 8. Juni 1998 vorverstorben. Er hatte zwei Kinder: die am 6. Mai 1963
geborene nichteheliche Beteiligte zu 1) und die am 4. Mai 1965 geborene eheliche Beteiligte zu 2).
Die Erblasserin und ihr Ehemann errichteten am 8. Januar 1954 eigenhändig ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und den Sohn K. zum Schluûerben einsetzten. Falls der Überlebende wiederheiraten würde, sollte er die Hälfte des vom zuerst versterbenden Ehegatten noch vorhandenen Nachlasses an den Sohn K. herausgeben und an das gemeinschaftliche Testament nicht mehr gebunden sein. Am 20. August 1994 widerrief die Erblasserin in einem notariellen Testament ihre bisherigen letztwilligen Verfügungen und setzte die Beteiligte zu 2) als Alleinerbin ein. Der Sohn K. erhielt als Vermächtnis den lebzeitigen Nieûbrauch am Haus der Erblasserin; er verzichtete auch mit Wirkung auf seine Abkömmlinge auf seinen Pflichtteil.
Die Beteiligte zu 1) hält das notarielle Testament vom 20. August 1994 insoweit für unwirksam, als es der Schluûerbeneinsetzung im gemeinschaftlichen Testament vom 8. Januar 1954 widerspricht. Sie meint, daû sie neben der Beteiligten zu 2) Ersatzerbin ihres Vaters geworden sei; diese Ersatzerbfolge sei wechselbezüglich und damit bindend. Sie hat daher einen Erbschein beantragt, wonach sie und die Beteiligte zu 2) je zur Hälfte Erben geworden sind. Dem tritt die Beteiligte zu 2) entgegen und hat einen Erbschein beantragt, der sie aufgrund des notariellen Testaments vom 20. August 1994 als alleinige Erbin ausweist.
Das Amtsgericht hat als Nachlaûgericht mit Beschluû vom 2. November 1999 die Erteilung eines Erbscheins nach dem Antrag der Beteiligten zu 2) angekündigt. Die gegen diesen Vorbescheid gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Landgericht mit Beschluû vom 21. November 2000 zurückgewiesen. Daraufhin hat das Nachlaûgericht am 14. Dezember 2000 den angekündigten Erbschein erteilt. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1) ihren Erbscheinsantrag weiter, nunmehr verbunden mit dem Antrag auf Einziehung des erteilten Erbscheins. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die weitere Beschwerde mit Beschluû vom 28. September 2001 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (FGPrax 2001, 248). Es möchte das Rechtsmittel als im Ergebnis unbegründet zurückweisen, weil § 2270 Abs. 2 BGB nicht für Ersatzerben gelte, die nur aufgrund der Regel des § 2069 BGB berufen sind. Daran sieht es sich jedoch durch den ebenfalls im Verfahren der weiteren Beschwerde ergangenen Beschluû des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 9. Januar 1998 gehindert (FamRZ 1998, 772), das - im Anschluû an eine frühere Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (FamRZ 1995, 251, 253 f.) - § 2270 Abs. 2 BGB auch auf Ersatzerben angewandt hat, die allein nach § 2069 BGB berufen waren.
B. I. 1. Die Voraussetzungen einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäû § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben. Die Entscheidung des Falles hängt von der Antwort auf die Vorlagefrage ab, die das Oberlandesgericht Frankfurt anders entschieden hat, als es dem vorlegenden Bayerischen Obersten Landesgericht zutreffend erscheint.
2. Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 20, 27, 29 FGG). Zwar ist das Verfahren, soweit es sich gegen den Vorbescheid des Nachlaûgerichts vom 2. November 1999 richtete, durch die Erteilung des Erbscheins zugunsten der Beteiligten zu 2) als Alleinerbin gegenstandslos geworden. Damit ist der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) der Sache nach zurückgewiesen worden. Die weitere Beschwerde kann aber mit dem Ziel der Einziehung des Erbscheins fortgeführt werden (BayObLGZ 1982, 236, 239).
II. Die weitere Beschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Allerdings trifft die Auffassung des Landgerichts nicht zu, daû die Schluûerbeinsetzung im eigenhändigen Ehegattentestament vom 8. Januar 1954 nicht wechselbezüglich und damit für die Erblasserin nicht bindend gewesen sei. Dafür hat sich das Landgericht auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, daû ein Elternteil das gemeinsame Kind im Testament nicht nur deshalb bedenke, weil dies auch der andere tut (BayObLG FamRZ 1986, 392, 394; 1996, 1040 = ZEV 1996, 188 m. Anm. Kössinger; MünchKomm/Musielak, BGB 3. Aufl. § 2270 Rdn. 12). Das betrifft jedoch nur das Verhältnis der Schluûerbeinsetzung des einen Ehegatten zur Schluûerbeinsetzung des anderen. Anders kann es liegen im Verhältnis zwischen einer dieser Schluûerbeinsetzungen einerseits und der Einsetzung des jeweils anderen Ehegatten als einzigem Erben unter Ausschluû des gemeinsamen Kindes beim Tod des zuerst versterbenden Ehegatten andererseits. Dafür, daû die Ehegatten sich hier nur deshalb gegenseitig als Alleinerben beim Tod des zuerst Versterbenden eingesetzt haben, weil auch der Überlebende den gemein-
samen Sohn zu seinem Alleinerben berufen hat, spricht die Wiederverheiratungsklausel. Sie zeigt nämlich, daû die Ehegatten bei Testamentserrichtung von einer Bindung des Überlebenden bis zu einer eventuellen Wiederheirat ausgegangen sind. Wenn nicht aufgrund dieser individuellen Auslegung, dann folgt die Wechselbezüglichkeit der Schluûerbeinsetzung des Sohnes aber in jedem Fall aus der Regel des § 2270 Abs. 2 BGB. Darauf weist das Bayerische Oberste Landesgericht im Vorlagebeschluû mit Recht hin.
2. Der Vorlagebeschluû hebt andererseits mit Recht hervor, daû es hier auf die Wechselbezüglichkeit der Einsetzung des Sohnes als Schluûerben nicht ankommt. Er hat den Erbfall, für den er berufen war, nicht mehr erlebt (§ 1923 Abs. 1 BGB). Was seine Einsetzung angeht, widerspricht das notarielle Testament der Erblasserin vom 20. August 1994 dem Ehegattentestament vom 8. Januar 1954 daher nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob für den vorverstorbenen Sohn Ersatzerben eingesetzt sind, und zwar nicht nur die im notariellen Testament vom 20. August 1994 bedachte Beteiligte zu 2), und ob die überlebende Ehefrau an eine solche Ersatzerbeinsetzung gebunden war. Dazu bedarf das gemeinschaftliche Testament vom 8. Januar 1954 der Auslegung. Damit hat sich das Landgericht nicht befaût.
3. Das vorlegende Bayerische Oberste Landesgericht geht davon aus, daû weitere Ermittlungen zum Sachverhalt keinen Erfolg versprechen und das Rechtsbeschwerdegericht deshalb das Testament vom 8. Januar 1954 selbst auslegen kann. Aus dem Inhalt der Testamentsurkunde und aus allen bekannten Nebenumständen lasse sich ein Wille
der testierenden Ehegatten zur Einsetzung eines Ersatzerben für den Schluûerben nicht entnehmen. Der 1957 verstorbene Ehemann habe auch in einem einseitigen, durch das gemeinschaftliche Testament vom 8. Januar 1954 überholten früheren Testament den Fall eines Vorversterbens seines Sohnes K. nicht vorausbedacht.
Dem ist zuzustimmen. Auch die Beteiligte zu 1) sieht keinerlei Anhaltspunkte für einen auch nur hypothetischen Willen zu einer Ersatzerbberufung. Da die vorrangige individuelle Auslegung mithin ohne Ergebnis bleibt, kommt die Regel des § 2069 BGB zum Zuge, die auch bei Einsetzung eines Schluûerben im gemeinschaftlichen Testament gilt (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1982 - IVa ZR 26/81 - NJW 1983, 277 unter a; Urteil vom 28. März 2001 - IV ZR 245/99 - ZEV 2001, 237 unter II 3; BayObLG FamRZ 1995, 251, 253 f.; MünchKomm/Leipold, § 2069 Rdn. 3).
Danach sind hier Ersatzerben geworden die zur gesetzlichen Erbfolge nach dem weggefallenen Sohn berufenen Abkömmlinge. Nach dieser , an die gesetzliche Erbfolge anknüpfenden Regelung des § 2069 BGB kommt es auf den Zeitpunkt des Schluûerbfalls nach dem gemeinschaftlichen Testament an, d.h. den 22. Dezember 1998, und zwar auch, soweit sich die gesetzliche Erbfolge rechtlich geändert hat (Staudinger/ Otte, BGB 1996 § 2069 Rdn. 24; MünchKomm/Leipold, § 2069 Rdn. 21; Soergel/Loritz, BGB 12. Aufl., § 2069 Rdn. 22). Zu diesem Zeitpunkt waren beide Beteiligte des vorliegenden Rechtsstreits gleichermaûen Abkömmlinge und gesetzliche Erben des weggefallenen Sohnes. Das gilt für die Beteiligte zu 1) als nichteheliches Kind uneingeschränkt freilich
erst aufgrund des Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2968), das am 1. April 1998 in Kraft getreten ist. Ein Erbrecht nach dem Vater in Gestalt der früheren §§ 1934a ff. BGB wurde erst durch das Gesetz über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder vom 19. August 1969 eingeführt (BGBl. I S. 1243, 1254, im folgenden NEheG). Im Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments vom 8. Januar 1954 und auch beim Tod des Ehemannes im Jahre 1957 galt noch der erst durch das NEhelG gestrichene § 1589 Abs. 2 BGB, wonach das nichteheliche Kind im Rechtssinne nicht mit seinem Vater verwandt war (vgl. MünchKomm/ Koch, BGB 4. Aufl., Einleitung vor § 1297 Rdn. 90).
4. Für eine Wechselbezüglichkeit (§ 2270 Abs. 1 BGB) der sich aus § 2069 BGB ergebenden Ersatzerbfolge beider Beteiligter des vorliegenden Rechtsstreits je zur Hälfte lassen sich im Testament vom 8. Januar 1954 und auch sonst keinerlei Anhaltspunkte finden. Diese Feststellung trifft das vorlegende Bayerische Oberste Landesgericht mit Recht auch im Hinblick darauf, daû ein nichteheliches Kind im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht als mit seinem Vater verwandt galt. Damit kommt es auf § 2270 Abs. 2 BGB an.
a) Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung angenommen, auch wenn testierende Eheleute, die ihr gemeinsames Kind bindend als Schluûerben eines Berliner Testaments einsetzen, eine Ersatzerbfolge nicht bedacht haben, erstrecke sich bei Wegfall des eingesetzten Schluûerben vor dem Tod des überlebenden Ehegatten die Bindungswirkung aus § 2270 Abs. 2 BGB auf die gemäû
§ 2069 BGB als Ersatzerben berufenen Abkömmlinge (so insbesondere FamRZ 1995, 251, 253 f.). Dabei spielte die Erwägung eine Rolle, dem Willen des zuerst versterbenden Ehegatten laufe es in der Regel zuwider , wenn beim Wegfall des als Schluûerben eingesetzten Abkömmlings der überlebende Ehegatte trotz Vorhandenseins von Enkelkindern in der Verfügung über den Nachlaû völlig frei würde. Auch der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, daû die aus § 2069 BGB folgende Berufung von Ersatzerben anstelle des vorverstorbenen Schluûerben aufgrund von § 2270 Abs. 2 BGB ebenso wechselbezüglich sei wie die ursprüngliche Schluûerbeinsetzung selbst (Urteil vom 22. September 1982, aaO = JZ 1983, 147 m. zustimmender Anm. Stürner).
b) Dem ist in der Literatur entgegen gehalten worden, § 2270 Abs. 2 BGB setze tatbestandlich voraus, daû eine Verfügung zugunsten einer verwandten oder sonst nahestehenden Person getroffen sei; nur soweit sich dies aus dem Text des Testaments oder seiner Auslegung ergebe, komme Wechselbezüglichkeit in Betracht; auf den Fall des § 2069 BGB beziehe sich die Regel des § 2270 Abs. 2 BGB jedoch nicht (so Staudinger/Kanzleiter, BGB Juni 1998 § 2270 Rdn. 31; Lange /Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 24 V 2 c S. 451 f.). Andere wenden ein, die Erfahrung spreche dafür, daû sich testierende Ehegatten nicht auch bezüglich ihnen völlig unbekannter Enkel binden wollten, insbesondere wenn sie nichtehelich sind, ohne persönliche Beziehung zu den Groûeltern aufwachsen oder aber in ihrer Entwicklung miûraten (Baumann ZEV 1994, 351, 353; J. Mayer in: Dittmann/Reimann/Bengel, Testament und Erbvertrag 3. Aufl. § 2270 Rdn. 36). Trotz dieser Kritik hat das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Beschluû vom 9. Januar 1998 an der frü-
heren Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts festgehalten (FamRZ 1998, 772, 774). Im Anschluû an Staudinger/Otte (aaO § 2069 Rdn. 19) vertritt es den Standpunkt, § 2069 BGB besage zwar nichts über die Wechselbezüglichkeit der sich aus dieser Vorschrift ergebenden Ersatzerbberufung; wenn aber gemäû § 2069 BGB Ersatzerben für den eingesetzten Schluûerben eines gemeinschaftlichen Testaments berufen seien, werde die Wechselbezüglichkeit dieser Berufung aufgrund des § 2270 Abs. 2 BGB deshalb vermutet, weil die ersatzweise Berufenen zu dem dort genannten Personenkreis (Verwandte der testierenden Ehegatten) gehörten.
c) Im Vorlagebeschluû vertritt das Bayerische Oberste Landesgericht nunmehr die Auffassung, die Wechselbezüglichkeit könne sich immer nur auf letztwillige Verfügungen beziehen, die vom (zumindest durch Auslegung feststellbaren) Willen der testierenden Ehegatten getragen seien. Nur dann mache die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB nach der ihr zugrunde liegenden Lebenserfahrung Sinn: Wenn die Verfügung des einen Ehegatten als Gegenleistung für die Verfügung des anderen erscheine, entspreche die Bindungswirkung regelmäûig dem Interesse der Testierenden. Zwar beruhe auch § 2069 BGB auf einer Lebenserfahrung. Eine Kumulation der Auslegungsregel des § 2069 BGB mit derjenigen des § 2270 Abs. 2 BGB führe indessen dazu, daû ein durch individuelle Auslegung nicht feststellbarer Wille zur Bindung bezüglich einer durch individuelle Auslegung nicht zu ermittelnden Verfügung angenommen werde. Eine derartige Gesetzesanwendung lasse sich nicht mehr mit allgemeinen Erfahrungen rechtfertigen.
d) Dem schlieût sich der Senat an; soweit er sich bisher anders geäuûert hat, hält er daran nicht fest. § 2270 Abs. 2 BGB knüpft die Annahme einer Wechselbezüglichkeit an die Einsetzung bestimmter Personen als Erben im gemeinschaftlichen Testament. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, daû in Fällen wie dem vorliegenden zwischen der Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Alleinerben unter Ausschluû der nächsten Verwandten oder sonst nahestehender Personen und der Einsetzung gerade dieser Verwandten oder nahestehenden Personen zu Schluûerben nach dem längstlebenden Ehegatten typischerweise ein Gegenseitigkeitsverhältnis derart besteht, daû die eine Verfügung nicht ohne die andere getroffen worden wäre, sie also miteinander stehen oder fallen sollen. Eine solche Interessenlage der Testierenden läût sich indessen mangels konkreter Anhaltspunkte nur unterstellen, wenn sich ein Wille der Testierenden, bestimmte Verwandte oder nahestehende Personen oder auch die nach der gesetzlichen Erbfolge berufenen Abkömmlinge als Schluûerben einzusetzen, zumindest im Wege ergänzender Auslegung aus dem Testament entnehmen läût. Für die Feststellung, ob das in § 2270 Abs. 2 BGB vorausgesetzte Verwandtschafts- oder Näheverhältnis zu den testierenden Ehegatten gegeben ist, kommt es mithin auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung an (so auch KG FamRZ 1983, 98, 99 im Hinblick auf Änderungen des Adoptionsrechts). Gerade dieser Zeitpunkt ist aber für die Regelung des § 2069 BGB, die auf den Zeitpunkt des Schluûerbfalles und die dann geltende Rechtslage abhebt, nicht maûgebend.
Das verdeutlicht der vorliegende Fall: Am 8. Januar 1954 hätten sich die Testatoren - wenn sie eine Ersatzerbfolge überhaupt in Betracht
gezogen hätten - schon eine Ersatzerbfolge eines nichtehelichen Enkelkindes kaum vorstellen können. Jedenfalls kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht angenommen werden, daû sie die Testierfreiheit des überlebenden Ehegatten auch im Hinblick auf eine nachträglich durch Gesetzesänderung erweiterte Erbfolge hätten beschränken wollen.
Die weitere Beschwerde war daher, auch soweit sie sich auf Einziehung des der Beteiligten zu 2) erteilten Erbscheins richtet, mit den Kostenfolgen aus § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG zurückzuweisen.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
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Annotations
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.
(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.
(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine Anwendung.
Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.
(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.
(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine Anwendung.
Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.
(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.
(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine Anwendung.
Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.
(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.
(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine Anwendung.
Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.
(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
(2) (weggefallen)
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.
(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.
(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine Anwendung.
Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.
(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.
(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine Anwendung.
Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.
(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.
(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine Anwendung.
Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.
(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.
(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine Anwendung.
Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.
(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.
(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine Anwendung.
Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.
(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.
(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine Anwendung.
Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.