Umgangsrecht: Kein rechtlicher Anspruch auf ein Umgangsrecht mit dem Familienhund


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Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines getrennt lebenden Ehepaars. Der während der Ehezeit angeschaffte Hund verblieb nach der Trennung der Parteien vereinbarungsgemäß bei dem Ehemann. Die Ehefrau wollte an zwei Tagen in der Woche für jeweils einige Stunden ein Umgangsrecht mit dem Hund gerichtlich durchsetzen und begehrte hierfür die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
Ohne Erfolg! Nach Auffassung der Richter bestehe kein gesetzlicher Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Nutzungsregelung hinsichtlich des Hundes. Mit den Vorschriften über die Hausratsverteilung bei Getrenntleben der Ehegatten könne die begehrte zeitweise Nutzungsregelung nicht begründet werden. Es werde nicht die Zuweisung für die Dauer der Trennung, sondern nur die zeitweise Nutzung verlangt. Die Regelungen über das Umgangsrecht mit dem Kind könnten nicht entsprechend angewendet werden. Bei diesen Bestimmungen gehe es in erster Linie um das Wohl des Kindes und nicht um die emotionalen Bedürfnisse des anderen Ehegatten (OLG Hamm, II-10 WF 240/10).
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
OLG Hamm: Beschluss vom 25.11.2010 (Az: II-10 WF 240/10)
Das Beschwerdeverfahren wird von dem Einzelrichter auf den Senat übertragen.
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 16.09.2010 gegen den die Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 17.08.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beteiligten sind voneinander getrennt lebende Ehegatten. Der während der Ehe angeschaffte Hund hält sich vereinbarungsgemäß bei dem Antragsgegner auf. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag vom 21.07.2010 die Einräumung des Rechts, den gemeinsamen Hund Z, geboren am ... 2008, in der Woche jeweils dienstags und freitags in der Zeit von 16:30 Uhr bis 20:30 Uhr zu nutzen.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund hat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Beschluss vom 17.08.2010 zurückgewiesen, weil für die begehrte Umgangs- bzw. Nutzungsregelung keine rechtliche Grundlage bestehe.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat. Sie meint, als Miteigentümerin des Hundes ein Nutzungsrecht zu haben.
Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das Familiengericht den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO):
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Nutzungsregelung hinsichtlich des Hundes aus § 1361a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB.
Nach der genannten Vorschrift kann das Familiengericht die Verteilung von Haushaltsgegenständen während der Dauer des Getrenntlebens der Ehegatten regeln.
Vom Hausrat sind alle beweglichen Sachen erfasst, die nach den Lebensverhältnissen der Eheleute üblicherweise der Einrichtung der Wohnung, der Hauswirtschaft und dem Zusammenleben der Familie, d. h. der gemeinsamen Lebensführung zu dienen bestimmt sind. Nach der wohl überwiegenden Rechtsprechung und Literatur gehören auch Tiere zum Hausrat. Auch wenn Tiere keine Sachen sind (§ 90 a BGB), werden die Regelungen zur vorläufigen (§ 1361 a BGB) oder endgültigen Hausratsverteilung zumindest analog angewendet. Jedenfalls kann für Haustiere eine sinngemäße Anwendung des § 1361a BGB angezeigt sein.
Es kann dahinstehen, ob § 1361a BGB im vorliegenden Fall überhaupt Anwendung findet. Vorliegend begehrt die Antragstellerin nicht die Zuweisung des Hundes an sich selbst für die Dauer der Trennung. Sie ist vielmehr damit einverstanden, dass sich der Hund während der überwiegenden Zeit bei dem Antragsgegner aufhält. Sie begehrt nur die Nutzung für wenige Stunden in der Woche. Sinn und Zweck des Hausratsteilungsverfahrens ist es jedoch, dem antragstellenden Ehegatten die eigene Nutzung des Hausrats für seine Lebensbedürfnisse zu ermöglichen und eine Neuanschaffung von Hausratsgegenständen zu vermeiden. Mit diesem Gesetzeszweck ist das Begehren der Antragstellerin nicht vereinbar.
Der Antragstellerin steht auch kein Umgangsrecht mit dem Hund zu:
Einen solchen Anspruch auf ein Umgangsrecht mit dem Hund, der beim früheren Partner verblieben ist, besteht nicht. Die Vorschrift des § 1361a BGB beinhaltet aus den genannten Gründen kein Umgangsrecht. Eine Analogie zu anderen gesetzlichen Umgangsregelungen verbietet sich. Insbesondere § 1684 Abs. 1 BGB ist zugeschnitten auf ein am Wohl eines Kindes orientiertes Umgangsrecht und dient nicht in erster Linie der Befriedigung emotionaler Bedürfnisse des umgangsberechtigten Elternteils, um die es im Verhältnis von zwei sich trennenden Partnern zu einem gemeinsam gehaltenen Hund geht; insoweit gelten gemäß § 90a BGB die Bestimmungen der Hausratsteilung, die nur eine Zuweisung, aber keine Umgangsregelung vorsehen.
Ein Anspruch auf Teilhabe an dem Gegenstand aus § 743 Abs. 2 BGB, § 744 Abs. 2 bzw. § 745 Abs. 2 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Es kann dahinstehen, ob der Hund im Miteigentum der beteiligten Ehegatten steht. Es kann ferner offen bleiben, ob nach den genannten Vorschriften ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht an dem Tier oder nur eine Zuweisung des Hundes an einen Berechtigten erfolgen kann. Denn die genannten Vorschriften sind bei getrennt lebenden Ehegatten nicht anwendbar. Die Regelungen der Hausratsteilung - hier: § 1361a BGB - haben Vorrang vor den allgemeinen gesetzlichen Regelungen; sie schließen - abgesehen von Besitzschutzansprüchen - allgemeine Regelungen aus. Bezweckt wird aus den bereits genannten Gründen die Zuweisung des Hausrats zur eigenen Nutzung des begünstigten Ehegatten; mit diesem Zweck ist nicht vereinbar, neben einer Zuweisung eines Hausratsgegenstandes an einen Ehegatten dem anderen Ehegatten - auf welcher gesetzlichen Grundlage auch immer - ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht einzuräumen.
Dabei bleibt den Beteiligten unbenommen, im Interesse des Tieres eine andere Vereinbarung zu treffen. Soweit sich der Antragsgegner einer solchen Vereinbarung bislang verschließt, scheinen nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand dafür - abgesehen von den formalen Gesichtspunkten - keine nachvollziehbaren Gründe vorhanden zu sein.

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(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
(2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.
(3) Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.
(4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.
(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
(2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.
(3) Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.
(4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.