vorgehend
Amtsgericht Lüneburg, 10 C 405/04, 30.12.2004
Landgericht Lüneburg, 4 S 12/05, 30.09.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 185/05 Verkündet am:
6. Februar 2008
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 1355, 138 Cd, 242 D
Eine ehevertragliche Abrede, in der sich der Ehegatte, dessen Name nicht zum
Ehenamen bestimmt worden ist, verpflichtet, im Falle der Auflösung der Ehe
seinen Geburtsnamen oder den von ihm bis zur Bestimmung des Ehenamens
geführten Namen wieder anzunehmen, ist nicht generell sittenwidrig. Ob dies
auch dann gilt, wenn für den Verzicht auf die Fortführung des Ehenamens ein
Entgelt vereinbart ist, bleibt offen.
Eine vergleichsweise lange Ehedauer und das Interesse des verpflichteten
Ehegatten an der Namenseinheit mit den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern
lässt das Verlangen des anderen Ehegatten nach Einhaltung der Abrede
nicht ohne weiteres als rechtsmissbräuchlich erscheinen.
BGH, Urteil vom 6. Februar 2008 - XII ZR 185/05 - LG Lüneburg
AG Lüneburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Februar 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 30. September 2005 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte durch Erklärung gegenüber dem für ihn zuständigen Standesamt seinen Geburtsnamen W. wieder anzunehmen, hat.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien sind geschiedene Eheleute; sie streiten über das Recht des Beklagten zur Fortführung des Ehenamens.
2
Die Parteien schlossen am 24. Mai 1989 einen Ehevertrag. Darin vereinbarten sie Gütertrennung und trafen unter Nummer II. folgende "Vereinbarung über die Ablegung des Ehenamens nach Scheidung der Ehe oder nach dem Tod der Ehefrau": "Wir haben uns dahin geeinigt, als Ehenamen den Familiennamen der künftigen Ehefrau [H.] zu wählen. Der künftige Ehemann wird dem künf- tigen Ehenamen seinem Geburtsnamen [W.] voranstellen und den Namen "W.-H." führen. Er verpflichtet sich,
a) für den Fall der Auflösung oder Scheidung der Ehe,
b) für den Fall des Vorversterbens seiner Ehefrau, diesen Ehenamen wieder abzulegen und allein seinen Geburtsnamen oder, nach seiner Wahl, entsprechend den gesetzlichen Möglichkeiten, einen anderen Namen zu führen."
3
Am 21. Juli 1989 schlossen die Parteien die Ehe, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Sie bestimmten den Geburtsnamen H. der Ehefrau (Klägerin ) zum Ehenamen. Der Ehemann (Beklagter) stellte dem Ehenamen seinen Geburtsnamen W. voran. Während der Ehe führte der Beklagte zunächst den Namen W.-H.; wenige Monate vor der Scheidung, nämlich am 18. November 2003, legte er den Begleitnamen W. ab und führte fortan nur noch den Ehenamen H. Die Ehe wurde am 18. Mai 2004 rechtskräftig geschieden. Ende Februar 2005 erklärte der Beklagte gegenüber dem zuständigen Standesamt, seinen Geburtsnamen W. dem Ehenamen wieder voranstellen zu wollen; das Standesamt hat eine entsprechende Umschreibung abgelehnt.
4
Die Klägerin, deren Familie unter dem Familiennamen H. ein bekanntes Unternehmen betreibt, begehrt, den Beklagten zu verpflichten, vor dem für ihn zuständigen Standesamt zu erklären, dass er den Ehenamen (H.) ablege und seinen Geburtsnamen W. oder, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, einen anderen Namen annehme. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat der Klage entsprochen und den Beklagten verurteilt, gegenüber dem zuständigen Standesamt folgende Erklärung abzugeben: "Ich lege … den Ehenamen (H.) ab und nehme wieder meinen Geburtsnamen W. oder, entsprechend den gesetzlichen Möglichkeiten, einen anderen Namen an." Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Landgericht zugelassenen Revision, mit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe:

5
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

6
Nach Auffassung des Landgerichts kann die Klägerin aufgrund des Ehevertrags verlangen, dass der Beklagte den Ehenamen ablegt. § 1297 BGB stehe der gerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruchs nicht entgegen; für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift fehle es bereits an einer planwidrigen Lücke. Die ehevertragliche Vereinbarung über die Ablegung dieses Namens im Scheidungsfall sei wirksam; denn sie verpflichte den Beklagten nur zu einer Namenswahl, die ihm das Gesetz ausdrücklich eröffne. Aus dem Umstand, dass aus der Ehe Kinder hervorgegangen seien, ergebe sich nichts anderes. Der Beklagte habe nicht geltend gemacht, ihm sei bei Vertragschluss nicht bewusst gewesen, dass Kinder aus der Ehe hervorgehen könnten. Vielmehr sei die Regelung auch für diesen Fall getroffen worden. Die Berufung der Klägerin auf die vertragliche Vereinbarung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar überschnitten sich die Interessen der Klägerin mit denen ihrer Familie; dennoch habe die Klägerin, die "wieder in den Schoß der Großfamilie H. zurückkehren" wolle, ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Einhaltung der ehevertraglichen Abrede. Deren Einhaltung sei für den Beklagten auch nicht unzumutbar. Eine unterschiedliche Namensführung mit den gemeinsamen Kindern der Par- teien begründe eine solche Unzumutbarkeit nicht. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass der Beklagte sich bereit erklärt habe, gegen Zahlung einer Entschädigung auf die Weiterführung des Ehenamens zu verzichten.

II.

7
Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
8
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Rechtsgedanke des § 1297 BGB einer Klagbarkeit des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs nicht entgegen; insoweit fehlt es, worauf das Landgericht mit Recht hinweist, schon an einer Vergleichbarkeit der dort geregelten Situation mit dem hier vorliegenden Sachverhalt. Auch das mögliche Interesse der Familie der Klägerin an der Verurteilung des Beklagten ändert an deren eigenem Rechtsschutzbedürfnis nichts.
9
2. Die Klage ist auch begründet. Der Klaganspruch ergibt sich aus dem von den Parteien geschlossenen Ehevertrag.
10
a) Die in diesem Vertrag getroffene Abrede über die Aufgabe des Ehenamens im Falle der Scheidung ist wirksam; sie ist insbesondere nicht sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB).
11
Mit der Bestimmung des Geburtsnamens eines Ehegatten zum Ehenamen erwirbt der andere Ehegatte diesen Namen zu eigenem Recht; dieser Name wird Teil und Ausdruck der eigenen Persönlichkeit des anderen Ehegatten (BVerfG FamRZ 2004, 515, 517). Deshalb behält der andere Ehegatte den Ehenamen auch nach Auflösung der Ehe (§ 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB). Er kann allerdings bei Auflösung der Ehe auf den Ehenamen verzichten und seinen Geburtsnamen oder seinen bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annehmen (§ 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB).
12
Ein solcher Verzicht kann auch bereits vor der Bestimmung des Ehenamens bindend vereinbart werden.
13
aa) Allerdings werden Abreden, mit denen sich Ehewillige zur Wahl eines bestimmten Ehenamens verpflichten, von einer wohl herrschenden Literaturmeinung als nicht verbindlich angesehen (Staudinger/Vogel BGB [2007] § 1355 Rdn. 51; Soergel/Hohloch BGB ErgBand 12. Aufl. § 1355 Rdn. 15; Bamberger /Roth/Lohmann BGB § 1355 Rdn. 8; Wagenitz/Bornhofen FamNamRG § 1355 Rdn. 63; Rolland/Brudermüller Familienrecht Kommentar § 1355 Rdn. 44; Rauscher Familienrecht 2. Aufl. Rdn. 262; Ruthe FamRZ 1976, 409, 411; wohl auch MünchKomm/Wacke 4. Aufl. § 1355 Rdn. 16). Die Wahl des Ehenamens gehöre dem personalen und rechtsgeschäftlicher Regelung nicht zugänglichen Bereich der ehelichen Lebensgemeinschaft an (Staudinger/Vogel aaO). Zudem messe das Gesetz der Namensbestimmung der Ehegatten erst von dem Zeitpunkt an Bedeutung zu, in dem beide Ehegatten hierzu vor dem Standesbeamten übereinstimmende Erklärungen abgäben. Die damit jedem Ehegatten vom Gesetz bewusst eingeräumte Überlegungs- und Widerrufsmöglichkeit dürfe - als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts - durch vertragliche Abreden nicht eingeschränkt werden (Wagenitz/Bornhofen aaO).
14
Aus denselben Gründen werden solche Vereinbarungen von Teilen der Literatur zwar für wirksam, aber für nicht einklagbar (Gernhuber/CoesterWaltjen Lehrbuch des Familienrechts 5. Aufl. § 16 Rdn. 12), jedenfalls aber für nicht vollstreckbar (Diederichsen NJW 1976, 1169, 1170) erachtet. Entspre- chendes gilt nach wohl herrschender Meinung für die Möglichkeit des Ehegatten , dessen Name nicht Ehename wird, seinen Geburts- oder vor der Eheschließung geführten Namen dem künftigen Ehenamen voranzustellen. Auch diese Möglichkeit sei als Teil seines Persönlichkeitsrechts in seine Dispositionsfreiheit gestellt, die durch vertragliche Abreden nicht, jedenfalls nicht einklagoder vollstreckbar, beschränkt werden dürfe (Staudinger/Vogel BGB [2007] § 1355 Rdn. 75; Soergel/Hohloch BGB ErgBand 12. Aufl. § 1355 Rdn. 30; Bamberger /Roth/Lohmann BGB § 1355 Rdn. 13; Wagenitz/Bornhofen FamNamRG § 1355 Rdn. 93).
15
Auf die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Ehenamenswahl kommt es im vorliegenden Fall indessen nicht an, da die Ehegatten - ob durch den Ehevertrag vom 24. Mai 1989 hierzu verpflichtet oder nicht - hier jedenfalls durch gemeinsame Erklärung vor dem Standesbeamten eine wirksame Bestimmung des Ehenamens getroffen haben.
16
bb) Abreden, in denen sich - wie hier - ein Ehegatte verpflichtet, seinen durch die Eheschließung erworbenen Namen im Falle der Scheidung (gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB) aufzugeben, werden demgegenüber nach wohl allgemeiner Ansicht grundsätzlich für wirksam angesehen, es sei denn, es liegen im Einzelfall Umstände vor, die das Rechtsgeschäft sittenwidrig erscheinen lassen - so etwa, wenn der Verzicht eines Ehegatten auf die Fortführung seines durch die Eheschließung erworbenen Namens im Scheidungsfall entgeltlich erfolgt (MünchKomm/Wacke BGB 4. Aufl. § 1355 Rdn. 27; Staudinger/Vogel BGB [2007] § 1355 Rdn. 110; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. § 1355 Rdn. 27; Palandt/Brudermüller BGB 67. Aufl. § 1355 Rdn. 5; Gernhuber/Coester-Waltjen Lehrbuch des Familienrechts 5. Aufl. § 16 Rdn. 27; Everts FamRZ 2005, 249, 250, 253). Diese Auffassung teilt auch der Senat.
17
Die Frage nach der Beibehaltung oder Änderung der einmal getroffenen Namenswahl muss notwendig die Belange beider Ehegatten in den Blick nehmen : Der Ehegatte, der den Namen des anderen als Ehenamen übernommen hat, hat ein schutzwürdiges Interesse, diesen Namen auch nach einer Scheidung beibehalten zu dürfen. Der andere Ehegatte mag an einem Rückfall seines "in die Ehe eingebrachten" Namens" nach einer etwaigen Scheidung, jedenfalls aber daran interessiert sein, dass der andere Ehegatte den "erheirateten" Namen nicht zum Ehenamen einer neuen Ehe bestimmt oder aus diesem Namen keinen wirtschaftlichen Nutzen zieht, der zu den Belangen des namensgebenden Ehegatten oder seiner Familie im Gegensatz steht.
18
Für den Fall, dass die Ehegatten keine Vereinbarung über die Namensführung nach Scheidung getroffen haben, hat das Gesetz diesen Interessengegensatz zugunsten des Kontinuitätsinteresses des Ehegatten entschieden, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt worden ist. Nach § 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB behält - wie dargelegt - dieser Ehegatte seinen Ehenamen auch nach einer Scheidung; er hat aber nach § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB die Möglichkeit , seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder anzunehmen, den er bei der Eheschließung geführt hat. Der beibehaltene Ehename kann nicht nur auf Kinder, die aus einer anderen Verbindung dieses Ehegatten hervorgehen, tradiert werden (§ 1617 Abs. 1 Satz 1, § 1617 a Abs. 1, Abs. 2 BGB); er kann darüber hinaus auch zum Ehenamen einer neuen Ehe dieses Ehegatten bestimmt werden (§ 1355 Abs. 2 2. Alt. BGB). Nur in krassen Einzelfällen kann deshalb ein Ehegatte dem anderen nach Auflösung der Ehe die Fortführung des Ehenamens untersagen (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 204/02 - FamRZ 2005, 1658, 1659).
19
Dieser - auch verfassungsrechtlich begründete (BVerfG FamRZ 2004, 515) - Vorrang des Kontinuitätsinteresses des Ehegatten, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt worden ist, hindert die Ehegatten allerdings nicht, durch eine ehevertragliche Abrede eine andere Gewichtung ihrer Interessen vorzunehmen. Insbesondere lassen die verfassungsrechtlichen Wertungen eine solche Abrede nicht als generell sittenwidrig erscheinen. Das verfassungsrechtlich verbürgte Persönlichkeitsrecht des Ehegatten, der seinen Namen durch die Eheschließung erworben hat, erschöpft sich in der ihm vom Gesetz gewährten Kontinuität dieser Namensführung. Es verwehrt ihm aber nicht, auf diese ihm gesetzlich eingeräumte Kontinuität zu verzichten und sich zu einem solchen Verzicht bereits vorab für den Scheidungsfall zu verpflichten. Auch der grundgesetzliche Schutz von Ehe und Familie erzwingt es nicht, solche Abreden generell für sittenwidrig zu erachten. Bereits der Umstand, dass das Gesetz dem geschiedenen Ehegatten die Wiederannahme des früheren Namens ausdrücklich gestattet, belegt, dass die Fortführung des Ehenamens nicht zum Wesen der Ehe gehört und Abreden, in denen ein Ehegatte für den Scheidungsfall darauf verzichtet, deshalb nicht generell als ehe- und damit sittenwidrig erachtet werden können.
20
Das schließt freilich nicht aus, dass sich eine solche Abrede aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall - etwa im Hinblick auf die Art und Weise ihres Zustandekommens - als sittenwidrig erweist. Dabei kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vereinbarung eines Entgelts für den Verzicht auf eine Fortführung des Ehenamens gegen die guten Sitten mit der Rechtsfolge des § 138 Abs. 1 BGB verstoßen kann; denn ein solches Entgelt haben die Parteien nicht vereinbart. Auch andere Umstände, die hier eine Sittenwidrigkeit der Abrede über den Namensverzicht begründen könnten, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
21
b) Die Abrede über die Aufgabe des Ehenamens im Falle der Scheidung ist auch nicht deshalb nichtig, weil ein anderer Teil der Abrede nichtig wäre (§ 139 BGB).
22
Dabei kann offenbleiben, ob die Parteien vor ihrer Eheschließung wirksam vereinbaren konnten, dass der Geburtsname der Klägerin zum Ehenamen bestimmt werden und der Beklagte diesem Ehenamen seinen Geburtsnamen voranstellen solle. Selbst wenn man - wie dargelegt - eine solche Abrede mit der wohl h. M. für unwirksam erachtet, ergibt sich daraus noch nicht, dass auch die Vereinbarung über die Aufgabe des Ehenamens von dieser Unwirksamkeit erfasst wird. Die Ehegatten hätten den Geburtsnamen der Klägerin auch ohne eine vorherige Verpflichtungsabrede zum Ehenamen bestimmen können. Sie hätten - zuvor - für diesen Fall wirksam vereinbaren können, dass der Beklagte den beabsichtigten Ehenamen bei Auflösung der Ehe nicht fortführt und seinen Geburtsnamen wieder annimmt. Damit wäre den Belangen der Klägerin an der "Exklusivität" ihres Geburtsnamens für den Scheidungsfall in gleicher Weise wie durch die getroffene Abrede Rechnung getragen worden. Es ist nicht erkennbar , dass sich der Beklagte auf eine solche auf den Rückfall des Ehenamens beschränkte Vereinbarung nicht ebenso eingelassen hätte wie auf die von den Parteien getroffene Abrede, die auch die vorherige Bestimmung des Ehenamens einbezieht. Die Parteien hätten mithin, wäre ihnen die Unwirksamkeit einer vorherigen Ehenamensbestimmung bekannt gewesen, ihre ehevertragliche Abrede auf den Verzicht des Beklagten beschränkt, den Geburtsnamen der Klägerin - als den von beiden beabsichtigten Ehenamen - im Falle der Auflösung der Ehe fortzuführen. Die Wirksamkeit dieses Verzichts wird deshalb von der etwaigen Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Ehenamensbestimmung nicht berührt.
23
Auch der im Ehevertrag geregelte Ausschluss des Zugewinnausgleichs berührt nicht die Wirksamkeit der Verpflichtung des Beklagten, den zum Ehenamen bestimmten Geburtsnamen der Klägerin im Scheidungsfall nicht fortzuführen. Zum einen ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass die güterrechtliche Vereinbarung unwirksam ist (zur Zulässigkeit des ehevertraglichen Ausschlusses des Zugewinnausgleichs vgl. etwa Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZB 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311). Zum andern würde auch eine etwaige Unwirksamkeit der güterrechtlichen Regelung - mangels jedes erkennbaren Sachzusammenhangs - die namensrechtliche Abrede nicht nach § 139 BGB erfassen.
24
c) Das Begehren der Klägerin ist weder aus den Gesichtspunkten des Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch aus sonstigen Erwägungen von Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich.
25
Die Klägerin würde die ihr durch den Ehevertrag eingeräumte Rechtsmacht dann missbrauchen, wenn die nunmehr - im Zeitpunkt der Scheidung - vorliegende Gestaltung der beiderseitigen Lebensverhältnisse von den Vorstellungen , welche die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung für den Scheidungsfall hatten, grundlegend abwiche und für den Beklagten die Einhaltung der von ihm übernommenen Verpflichtung zur Aufgabe seines Ehenamens angesichts dieser Abweichung unzumutbar wäre (vgl. § 313 BGB). Das ist indes nicht der Fall. Insbesondere vermag der von der Revision angeführte Umstand, dass die Ehe der Parteien rund 15 Jahre gedauert hat und aus der Ehe zwei Kinder hervorgegangen sind, den Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs nicht zu begründen. Denn es ist weder festgestellt noch wahrscheinlich, dass die Parteien bei ihrer Abrede von einer nur kurzen Dauer ihrer Ehe ausgegangen sind. Ebenso wenig ist festgestellt oder sonst ersichtlich, dass die - bei Eingehung ihrer Ehe 29 und 27 Jahre alten - Parteien davon ausgegangen wären, dass ihre Ehe kinderlos bleiben würde, der vereinbarte Verzicht des Beklagten auf die Fortführung des Ehenamens also nicht zu einer namensmäßigen Trennung des Beklagten von künftigen gemeinsamen Kindern führen könne.
26
Auch für sich genommen sind die vergleichsweise lange Ehedauer und das Interesse des Beklagten an der Namenseinheit mit seinen Kindern nicht geeignet, das Begehren der Klägerin als rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen (§ 242 BGB). Dies gilt um so mehr, als der Beklagte zum einen während der meisten Zeit der Ehe ohnehin einen von Kindesnamen partiell abweichenden Doppelnamen geführt und zum anderen die Möglichkeit eines entgeltlichen Verzichts auf den Ehenamen ins Gespräch gebracht hat.
27
3. Das angefochtene Urteil ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil es - wie die Revision meint - den Beklagten zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet, die den von der Klägerin erstrebten Erfolg nicht herbeizuführen vermag.
28
Der Revision ist zuzugeben, dass der - dem Klagantrag folgende - Urteilsausspruch die vom Beklagten der Sache nach geschuldete Erklärung missverständlich wiedergibt. Nach § 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB kann ein geschiedener Ehegatte - wie dargelegt - seinen Ehenamen fortführen. Er kann aber auch - stattdessen - seinen Geburtsnamen oder einen vom Geburtsnamen abweichenden Namen wieder annehmen, wenn er diesen im Zeitpunkt der Eheschließung geführt hat (§ 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB). Falls der Ehename nicht beibehalten werden soll, ist deshalb gegenüber dem Standesamt nicht die Aufgabe des Ehenamens, sondern die Wiederannahme des früheren Namens - sei es des Geburtsnamens oder des abweichenden, zuvor geführten Namens - zu erklären. Da der Beklagte im Zeitpunkt der Eheschließung seinen Geburtsnamen W. geführt hat, ist er nach der mit der Klägerin getroffenen Abrede ver- pflichtet, diesen Namen wieder anzunehmen. In diesem Sinne sind auch der Klagantrag und der Urteilsausspruch zu verstehen.
29
Etwas anderes ergäbe sich auch dann nicht, wenn der Beklagte inzwischen wiederverheiratet wäre. In diesem Falle könnte der Beklagte gemeinsam mit seiner (zweiten) Ehefrau zwar deren Geburtsnamen zum Ehenamen bestimmen. Damit wäre jedoch die Verpflichtung des Beklagten aus dem Ehevertrag nicht erfüllt. Der Beklagte schuldet danach die Nicht-Fortführung des Ehenamens. Dieser Schuld würde er nicht in vollem Umfang gerecht, wenn er den bisherigen Ehenamen durch einen neuen Ehenamen gleichsam nur "überlagerte" mit der Konsequenz, dass er den bisherigen (ersten) Ehenamen dem neuen Ehenamen jederzeit als Begleitnamen beifügen (§ 1355 Abs. 4 Satz 1 2. Alt. BGB) oder im Falle einer Scheidung auch der neuen Ehe den bisherigen (ersten) Ehenamen als den im Zeitpunkt der (neuen) Eheschließung geführten Namen wieder annehmen könnte (§ 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB). Beide Möglichkeiten sind dem Beklagten dagegen versperrt, wenn er - vor der Bestimmung eines neuen Ehenamens - seinen Geburtsnamen wieder annimmt mit der Folge , dass er einem künftigen Ehenamen nur diesen Geburtsnamen beifügen und auch nur diesen Geburtsnamen bei Scheidung auch der zweiten Ehe wieder annehmen kann. Hierzu ist er nach Sinn und Zweck der vertraglichen Abrede verpflichtet.
30
Der Senat hat deshalb klargestellt, dass der Beklagte durch Erklärung gegenüber dem für ihn zuständigen Standesamt seinen Geburtsnamen W. wieder anzunehmen hat.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Vorinstanzen:
AG Lüneburg, Entscheidung vom 30.12.2004 - 10 C 405/04 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 30.09.2005 - 4 S 12/05 -

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(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

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(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach d

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(1) Aus einem Verlöbnis kann kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden. (2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. Mai 2005 - XII ZR 204/02

bei uns veröffentlicht am 25.05.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 204/02 Verkündet am: 25. Mai 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

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(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Aus einem Verlöbnis kann kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden.

(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 204/02 Verkündet am:
25. Mai 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 226 Abs. 2
EheG § 37
Das neue Ehenamensrecht sieht die Möglichkeit, dem anderen Ehegatten die Fortführung
des Ehenamens nach Aufhebung der Ehe zu untersagen, nicht mehr vor.
Ausnahmen sind nur in krassen Einzelfällen unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs
denkbar.
BGH, Urteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 204/02 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin
Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und
den Richter Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten, den Ehenamen aus der aufgehobenen Ehe mit ihr abzulegen. Die Parteien schlossen 1993 die Ehe. Den Geburtsnamen der klagenden Ehefrau bestimmten sie zum Ehenamen, den der beklagte Ehemann auch in der Folgezeit führte. Auf die von der Ehefrau am 3. April 1998 erhobene Klage wurde die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts vom 8. Februar 2000 aufgehoben. In den Gründen des Urteils wird ausgeführt, der Ehemann habe die Ehefrau zur Eingehung der Ehe bestimmt, indem er ihr arglistig seine erheblich eingeschränkte Zeugungsfähigkeit verschwiegen habe. Im vorliegenden Verfahren verlangt die Ehefrau vom Ehemann, den Ehenamen abzulegen und alle hierzu
erforderlichen Erklärungen abzugeben bzw. die dazu notwendigen Handlungen vorzunehmen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben; das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Nach Auffassung des Landgerichts richten sich die Rechtsfolgen der Eheaufhebung nach § 37 EheG a.F., da die Aufhebungsklage vor dem 1. Juli 1998 Inkrafttreten des Eheschließungsrechtsgesetzes (vom 4. Mai 1998 BGBl. I S. 833) erhoben worden sei (Art. 226 Abs. 2 EGBGB). Danach bestimmten sich die Rechtsfolgen der Eheaufhebung nach den Vorschriften über die Scheidung. Diese sähen in § 1355 Abs. 5 BGB ausdrücklich ein Recht zur Fortführung des durch Eheschließung erworbenen Ehenamens vor. Eine Namensaberkennung, wie sie in den §§ 56, 57 EheG a.F. als Folge einer Scheidung vorgesehen gewesen sei, komme seit Aufhebung dieser Vorschriften durch das 1. EheRG (vom 14. Juni 1976 BGBl. I S. 1421) nicht mehr in Betracht. Ob es einem Ehegatten unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs überhaupt untersagt werden könne, den infolge der Eheschließung erworbenen Ehenamen nach Auflösung der Ehe weiterzuführen, sei zweifelhaft. Die Frage könne aber dahinstehen. Soweit von Teilen der Rechtsprechung und der Literatur eine Verwirkung des Rechts auf Namensführung oder ein Anspruch auf Ablegung des Ehenamens angenommen werde, würden diese Rechtsfolgen ausdrücklich auf
besonders schwere Fälle des Rechtsmißbrauchs beschränkt. Ein solcher Fall liege allenfalls dann vor, wenn das unlautere Verhalten des einen Ehegatten gerade darauf abziele, mit der Eheschließung den Namen des anderen Ehegatten zu erwerben. Das sei hier nicht der Fall. Die dem Beklagten von der Klägerin vorgeworfenen Verfehlungen hätten sämtlich keinen hinreichenden Bezug zum Ehenamen und könnten schon deshalb einen schweren Rechtsmißbrauch, der die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge tragen könne, nicht begründen. Dies gelte auch für die Behauptung, der Beklagte habe unter dem Ehenamen acht ungedeckte Schecks begeben sowie Zugriff auf ein "überschuldetes" Konto genommen; denn die Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, hänge von einer entsprechenden rechtsgeschäftlichen Verfügungsmacht, nicht aber von der Namensführung des Verfügenden ab. Soweit der Beklagte über gemeinsame Vermögenswerte verfügt haben sollte, sei ein Namensmißbrauch ebenfalls nicht ersichtlich. 2. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum.
a) Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß sich die Rechtsfolgen der Aufhebung der Ehe der Parteien gemäß Art. 226 Abs. 2 EGBGB nach dem bis zum 30. Juni 1998 geltenden Recht bestimmen; denn die Klage, die zur Aufhebung der Ehe geführt hat, ist vor dem 1. Juli 1998 (Inkrafttreten des Eheschließungsrechtsgesetzes vom 4. Mai 1998 BGBl. I S. 833) erhoben worden.
b) Bis zum 30. Juni 1998 waren die Rechtsfolgen einer Eheaufhebung in § 37 Abs. 1 EheG geregelt, der mit Wirkung vom 1. Juli 1998 durch § 1318 BGB (i.d.F. des Eheschließungsrechtsgesetzes) abgelöst worden ist. § 37 Abs. 1 EheG bietet für das Verlangen der Klägerin keine Grundlage. Nach dieser Vorschrift bestimmen sich die Folgen der Aufhebung einer Ehe nach den Vorschriften über die Scheidung. Der damit in Bezug genomme-
ne § 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB sieht vor, daß der geschiedene Ehegatte seinen Ehenamen auch nach der Scheidung behält. § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB gewährt dem geschiedenen Ehegatten zwar das Recht, seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder anzunehmen, den er zur Zeit der Eheschließung geführt hatte. Der andere Ehegatte hat jedoch keinen Anspruch darauf, daß sein früherer Ehegatte von der ihm in § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB gewährten Möglichkeit auch Gebrauch macht. Das Ehegesetz kannte zwar in § 57 - wie zuvor auch das BGB1577 Abs. 3 in der bis zum Inkrafttreten des Ehegesetzes geltenden Fassung) - eine Möglichkeit, auf Antrag des Mannes der Frau bei ehrlosem oder unsittlichem Lebenswandel die Weiterführung des Mannes- (= Ehe)namens zu untersagen. Diese - nach dem damaligen Recht konsequent auf die Ablegung des "erheirateten" Mannesnamens beschränkte - Möglichkeit ist jedoch vom 1. EheRG ersatzlos beseitigt worden.
c) Das Begehren der Klägerin ist auch nicht unter dem Gesichtpunkt des Rechtsmißbrauchs (§ 242 BGB ) begründet. Die Frage, ob der Ehegatte, dessen Geburtsname Ehename geworden ist, dem anderen Ehegatten die Fortführung des Ehenamens unter bestimmten Voraussetzungen nach § 242 BGB untersagen kann, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Zum Teil wird ein solches Untersagungsrecht verneint, weil der Ehename kein nur abgeleiteter Name, sondern zu eigenem Recht erworben sei; niemandem aber könne die Führung "seines" Namens untersagt werden (OLG Celle FamRZ 1992, 817). Die Gegenmeinung hält - jedenfalls in "Extremfällen" (Bamberger/Roth/Lohmann aaO § 1355 Rdn. 23) und "unter Berücksichtigung von Zumutbarkeits- und Verwirkungsgesichtspunkten" (Soergel/Hohloch BGB 12. Aufl. Nachträge § 1355 n.F. Rdn. 43) ein Untersagungsrecht für möglich. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn der Ehename in unredlicher Absicht - etwa zu dem Zweck, unter dem Schutz des neuen Na-
mens weitere Straftaten begehen zu können - erworben worden sei (OLG Braunschweig FamRZ 1979, 913). Für die erstgenannte Auffassung spricht, daß der durch Eheschließung erworbene Familien- (Ehe-) name gegenüber dem durch Geburt erworbenen Familiennamen kein Name minderer Qualität ist. Auch wenn sich der "erheiratete" Ehename vom Namen des anderen Ehegatten ableitet, so wird er doch zum eigenen Namen seines neuen Trägers, verdrängt dessen bisher geführten Namen und wird nunmehr Teil der Persönlichkeit seines Trägers. Als eigener und nicht nur "geliehener" Name genießt dieser Name den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, und zwar unabhängig davon, ob die Ehe, die Anlaß für den Namenserwerb war, fortbesteht oder nicht (vgl. BVerfG FamRZ 2004, 515, 517). Daraus ließe sich folgern, daß die Führung eines durch Eheschließung erworbenen Familiennamens grundsätzlich keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden darf als das Führen eines durch Geburt erworbenen Familiennamens. Ein solcher Unterschied würde aber möglicherweise begründet, wenn der Ehegatte, dessen Geburtsname zum Ehenamen bestimmt worden ist, dem anderen Ehegatten die Fortführung dieses Namens untersagen könnte. Letztlich kann diese Frage indes dahinstehen. Denn auch wenn man - jedenfalls für "krasse Einzelfälle" (Soergel/Hohloch aaO) - ein solches Untersagungsrecht eines Ehegatten für möglich hält, kann es sich dabei doch stets nur um eine Sanktion auf ein Verhalten des anderen Ehegatten handeln, das den Namenserwerb oder die Namensführung des anderen Ehegatten als solche betrifft und in so hohem Maße zu mißbilligen ist, daß diesem - auch bei Berücksichtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts an dem aus der Ehe erworbenen Namen - die Fortführung dieses Namens gegen den Willen seines früheren Ehegatten nach Treu und Glauben nicht länger gestattet werden kann.
Diese Voraussetzung liegt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hier nicht vor. Es ist nicht festgestellt, daß der Beklagte die Klägerin zur Eingehung der Ehe auch und gerade deshalb bewogen hat, um ihren Namen als Ehenamen erwerben und mißbräuchlich nutzen zu können. Auch eine spätere mißbräuchliche Nutzung dieses Namens ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Sie liegt auch nicht in der angeblichen Begebung ungedeckter Schecks durch den Beklagten oder in dessen Zugriff auf ein überschuldetes Konto; der bloße Hinweis der Klägerin, der Ehename sei dem Beklagten bei der Begebung der Schecks "nützlich" und die Begebung der Schecks ebenso wie der Zugriff auf das Konto ohne ihn nicht möglich gewesen, ist, worauf das Landgericht mit Recht hinweist, nicht nachvollziehbar und vermag schon deshalb einen Namensmißbrauch nicht zu begründen. Hahne RiBGH Weber-Monecke Wagenitz ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Vézina Dose

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.