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§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Vorbehalt des Selbsteintritts

Zeitreise: 28.01.2026

Das Bundesinstitut für Risikobewertung behält sich vor, die Aufgaben und Befugnisse nach § 126 Absatz 3 und § 127 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes im Einzelfall selbst auszuüben.

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