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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten

Zeitreise: 28.01.2026‹ § 1§ 3 ›

Der Postbeamtenkrankenkasse, vertreten durch den Vorstand, wird gemäß § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche gegen von ihr getroffene beihilferechtliche Maßnahmen gemäß § 1 dieser Verordnung übertragen.

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