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Amtlich · § 5 UrhG

Eingangsformel BfEZustAnO

Zeitreise: 13.04.2016

Nach § 108 Absatz 5 Satz 1, § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), von denen § 108 Absatz 5 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe d des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, ordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern an:

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