Bewertungsgesetz - BewG | § 8 Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt

Bewertungsgesetz - BewG | § 8 Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt
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Bewertungsgesetz Inhaltsverzeichnis

Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.

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Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.
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published on 27/01/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand 2Zwischen den Beteiligten ist streitig ist, ob Verbindlichkeiten, die auf Grundstücken gesichert waren, die der Klägerin von ihrer Mutter hälftig geschenkt w
published on 02/03/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Die am 5. Januar 1959 geborene Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist aufgrund des notariell beurkundeten Ehe- und Erbvertrags vom 28. Juni 1998 d
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