Bewertungsgesetz - BewG | § 142 Betriebswert

(1) Der Wert des Betriebsteils (Betriebswert) wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35 und 36 Abs. 1 und 2, der §§ 42, 43 und 44 Abs. 1 und der §§ 45, 48a, 51, 53, 51a, 54, 56, 59 und 62 Abs. 1 ermittelt. Abweichend von § 36 Abs. 2 Satz 3 ist der Ertragswert das 18,6fache des Reinertrags.

(2) Der Betriebswert setzt sich zusammen aus den Einzelertragswerten für Nebenbetriebe (§ 42), das Abbauland (§ 43), die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51a) und die in Nummer 5 nicht genannten Nutzungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie den folgenden Ertragswerten:

1.
landwirtschaftliche Nutzung:
a)landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel:
Der Ertragswert ist auf der Grundlage der Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz zu ermitteln. Er beträgt 0,35 Euro je Ertragsmesszahl;
b)Nutzungsteil Hopfen57 Euro je Ar;
c)Nutzungsteil Spargel76 Euro je Ar;
2.forstwirtschaftliche Nutzung:
a)Nutzungsgrößen bis zu 10 Hektar, Nichtwirtschaftswald, Baumartengruppe Kiefer, Baumartengruppe Fichte bis zu 60 Jahren, Baumartengruppe Buche und sonstiges Laubholz bis zu 100 Jahren und Eiche bis zu 140 Jahren0,26 Euro je Ar;
b)Baumartengruppe Fichte über 60 Jahren bis zu 80 Jahren und Plenterwald7,50 Euro je Ar;
c)Baumartengruppe Fichte über 80 bis zu 100 Jahren15 Euro je Ar;
d)Baumartengruppe Fichte über 100 Jahre20 Euro je Ar;
e)Baumartengruppe Buche und sonstiges Laubholz über 100 Jahre5 Euro je Ar;
f)Eiche über 140 Jahre10 Euro je Ar;
3.weinbauliche Nutzung:
a)Traubenerzeugung und Fassweinausbau:
aa)in den Weinbaugebieten Ahr, Franken und Württemberg36 Euro je Ar;
bb)in den übrigen Weinbaugebieten18 Euro je Ar;
b)Flaschenweinausbau:
aa)in den Weinbaugebieten Ahr, Baden, Franken, Rheingau und Württemberg82 Euro je Ar;
bb)in den übrigen Weinbaugebieten36 Euro je Ar;
4.gärtnerische Nutzung:
a)Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau:
aa)Gemüsebau:
- Freilandflächen56 Euro je Ar;
- Flächen unter Glas und Kunststoffen511 Euro je Ar;
bb)Blumen- und Zierpflanzenbau:
- Freilandflächen184 Euro je Ar;
- beheizbare Flächen unter Glas und Kunststoffen1.841 Euro je Ar;
- nichtbeheizbare Flächen unter Glas und Kunststoffen920 Euro je Ar;
b)Nutzungsteil Obstbau20 Euro je Ar;
c)Nutzungsteil Baumschulen:
- Freilandflächen164 Euro je Ar;
- Flächen unter Glas und Kunststoffen1.329 Euro je Ar;
5.sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung:
a)Nutzungsteil Wanderschäferei10 Euro je Mutterschaf;
b)Nutzungsteil Weihnachtsbaumkultur133 Euro je Ar;
6.Geringstland:
Der Ertragswert für Geringstland beträgt0,26 Euro je Ar.

(3) Für die nach § 13a des Erbschaftsteuergesetzes begünstigten Betriebe der Land- und Forstwirtschaft kann beantragt werden, den Betriebswert abweichend von Absatz 2 Nr. 1 bis 6 insgesamt als Einzelertragswert zu ermitteln. Der Antrag ist bei Abgabe der Feststellungserklärung schriftlich zu stellen. Die dafür notwendigen Bewertungsgrundlagen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.

(4) In den Fällen des § 34 Abs. 4 ist der Betriebswert nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 zu verteilen. Bei der Verteilung wird für einen anderen Beteiligten als den Eigentümer des Grund und Bodens ein Anteil nicht festgestellt, wenn er weniger als 500 Euro beträgt. Die Verteilung unterbleibt, wenn die Anteile der anderen Beteiligten zusammen weniger als 500 Euro betragen. In den Fällen des § 34 Abs. 6 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit der Betriebswert des Eigentümers des Grund und Bodens unter Berücksichtigung von § 48a festgestellt ist, findet in den Fällen des § 34 Abs. 4 eine Verteilung nicht statt.

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Bewertungsgesetz - BewG | § 19 Feststellung von Einheitswerten


(1) Einheitswerte werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51a), für Grundstücke (§§ 68 und 70) und für Betriebsgrundstücke (§ 99) festgestellt (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung).

Bewertungsgesetz - BewG | § 34 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft


(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfaßt 1. den Wirtschaftsteil,2. den Wohnteil. (2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfaßt 1. die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen: a) die landwirtschaftliche

Bewertungsgesetz - BewG | § 51 Tierbestände


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Bewertungsgesetz - BewG | § 51a Gemeinschaftliche Tierhaltung


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Bewertungsgesetz - BewG | § 35 Bewertungsstichtag


(1) Für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang und den Zustand der Gebäude und der stehenden Betriebsmittel sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend. (2) Für die umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsj

Bewertungsgesetz - BewG | § 36 Bewertungsgrundsätze


(1) Bei der Bewertung ist unbeschadet der Regelung, die in § 47 für den Wohnungswert getroffen ist, der Ertragswert zugrunde zu legen. (2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der Ertragsfähigkeit auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordn

Bewertungsgesetz - BewG | § 62 Arten und Bewertung der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung


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Bewertungsgesetz - BewG | § 42 Nebenbetriebe


(1) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellen. (2) Die Nebenbetriebe sind gesondert mit dem Einzelertragswert zu bewerten.

Bewertungsgesetz - BewG | § 59 Bewertungsstichtag


(1) Die durch Anbau von Baumschulgewächsen genutzte Betriebsfläche wird abweichend von § 35 Abs. 1 nach den Verhältnissen an dem 15. September bestimmt, der dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist. (2) Die durch Anbau von Gemüse, Blumen und Zie

Bewertungsgesetz - BewG | § 44 Geringstland


(1) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind. (2) Geringstland ist mit einem Hektarwert von 50 Deutschen Mark zu bewerten.

Bewertungsgesetz - BewG | § 45 Unland


(1) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können. (2) Unland wird nicht bewertet.

Bewertungsgesetz - BewG | § 54 Bewertungsstichtag


Abweichend von § 35 Abs. 1 sind für den Umfang und den Zustand des Bestandes an nicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zugrunde zu legen, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.

Bewertungsgesetz - BewG | § 48a Einheitswert bestimmter intensiv genutzter Flächen


Werden Betriebsflächen durch einen anderen Nutzungsberechtigten als den Eigentümer bewirtschaftet, so ist 1. bei der Sonderkultur Spargel (§ 52),2. bei den gärtnerischen Nutzungsteilen Gemüse, Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen (§ 61),3. b

Bewertungsgesetz - BewG | § 56 Umlaufende Betriebsmittel


(1) Bei ausbauenden Betrieben zählen die Vorräte an Weinen aus der letzten und der vorletzten Ernte vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Für die Weinvorräte aus der vorletzten Ernte vor dem Bewertungsstichta

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