Bewertungsgesetz - BewG | § 48a Einheitswert bestimmter intensiv genutzter Flächen

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Bewertungsgesetz Inhaltsverzeichnis

Werden Betriebsflächen durch einen anderen Nutzungsberechtigten als den Eigentümer bewirtschaftet, so ist

1.
bei der Sonderkultur Spargel (§ 52),
2.
bei den gärtnerischen Nutzungsteilen Gemüse, Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen (§ 61),
3.
bei der Saatzucht (§ 62 Abs. 1 Nr. 6)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem für landwirtschaftliche Nutzung maßgebenden Vergleichswert und dem höheren Vergleichswert, der durch die unter den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Nutzungen bedingt ist, bei der Feststellung des Einheitswerts des Eigentümers nicht zu berücksichtigen und für den Nutzungsberechtigten als selbständiger Einheitswert festzustellen. Ist ein Einheitswert für land- und forstwirtschaftliches Vermögen des Nutzungsberechtigten festzustellen, so ist der Unterschiedsbetrag in diesen Einheitswert einzubeziehen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Eigentümer die Flächen bereits intensiv im Sinne der Nummern 1 bis 3 genutzt hat.

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(1) Einheitswerte werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51a), für Grundstücke (§§ 68 und 70) und für Betriebsgrundstücke (§ 99) festgestellt (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung).

(1) Der Wert des Betriebsteils (Betriebswert) wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35 und 36 Abs. 1 und 2, der §§ 42, 43 und 44 Abs. 1 und der §§ 45, 48a, 51, 53, 51a, 54, 56, 59 und 62 Abs. 1 ermittelt. Abweichend von § 36 Abs. 2 Satz 3 ist der E
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören insbesondere 1. die Binnenfischerei,2. die Teichwirtschaft,3. die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,4. die Imkerei,5. die Wanderschäferei,6. die Saatzucht. (2) Für

Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen sind als landwirtschaftliche Nutzungsteile (§ 37 Abs. 1) zu bewerten.

Das vergleichende Verfahren ist auf Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, auf Obstbau und auf Baumschulen als Nutzungsteile (§ 37 Abs. 1 Satz 2) anzuwenden.
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published on 06/10/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb bis 31. Dezember 1998 auf eigenen Grundstücken eine Baumschule. Mit Vertrag vom 23. Dezember 1998 verka
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Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen sind als landwirtschaftliche Nutzungsteile (§ 37 Abs. 1) zu bewerten.
Das vergleichende Verfahren ist auf Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, auf Obstbau und auf Baumschulen als Nutzungsteile (§ 37 Abs. 1 Satz 2) anzuwenden.
(1) Zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören insbesondere 1. die Binnenfischerei,2. die Teichwirtschaft,3. die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,4. die Imkerei,5. die Wanderschäferei,6. die Saatzucht. (2) Für die Arten der...