Bewertungsgesetz - BewG | § 139 Abrundung
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Bewertungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Die Grundbesitzwerte werden auf volle fünfhundert Euro nach unten abgerundet.
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(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt festgestellt. § 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaft
(1) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist bei der Ermittlung der Grundbesitzwerte für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks und für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts von dem Gesamtwert auszugehen, der sich
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published on 24/10/2017 00:00
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2015 3 K 3248/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 06/07/2016 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. April 2013 3 K 2939/10 F wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 23/06/2015 00:00
Tenor
1. § 8 Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 2049) sowie in allen seitherigen Fassungen ist mit
published on 10/12/2014 00:00
Tenor
Abweichend von dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den … für Zwecke der Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung/-übertragung vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … wird der Grundbesitzwert
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