Amtsgericht Bamberg Beschluss, 31. Aug. 2016 - 193 II 722/16

published on 31/08/2016 00:00
Amtsgericht Bamberg Beschluss, 31. Aug. 2016 - 193 II 722/16
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Tenor

1. Die Erinnerung gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 13.06.2016 wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1. Der Rechtsbehelf ist zulässig. Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe zurückgewiesen wurde, ist die Erinnerung statthaft, § 6 Abs. 2 BerHG.

2. In der Sache ist jedoch die Erinnerung nicht begründet. Insoweit kann bereits auf die Begründung der vorangegangen Beschlüsse verwiesen werden.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.

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(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für

Annotations

(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson ihrer Wahl aus.

(2) Wenn sich Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wenden, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.