Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Dez. 2014 - M 13B DK 14.4309

published on 01/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Dez. 2014 - M 13B DK 14.4309
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Tenor

I. Das Ruhegehalt des Beklagten wird um 10% für die Dauer von drei Jahren gekürzt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

1. Der Disziplinarbeklagte (im Folgenden: Beklagter) ist ... geboren. Er begann seine Tätigkeit bei der Klägerin zum ... 1977 im einfachen Postdienst, nach erfolgreicher Eignungsfeststellung ist er seit ... 1985 im mittleren Postdienst beschäftigt. Er wurde mit Wirkung zum ... 1989 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt, zuletzt mit Wirkung zum ... 2001 zum Posthauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) befördert. Seit ... 2006 war er „Vor-Ort-Betreuer“ für die Inhaber von ...-Filialen und als deren Ansprechpartner beschäftigt.

Der Beklagte ist mit Wirkung vom ... 2013 in den Ruhestand versetzt worden. Er erhält Versorgungsbezüge in Höhe von etwa 1.900,-- EUR (brutto) monatlich.

Der Beklagte ist bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.

2. Am ... 2012 leitete der Dienstvorgesetzte disziplinarrechtliche Ermittlungen ein. Der beauftragte Ermittlungsführer hörte den Beklagten an. Seine Bevollmächtigte nahm mit Schreiben vom ... 2012 Stellung und räumte den Vorwurf ein. Der Beklagte habe sich jedoch zum Tatzeitpunkt in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Der Vertriebsdruck gegenüber den ...-Filialen sei immer stärker geworden, er habe seine Tätigkeit jedoch nicht als nur auf Erfolgsmaximierung ausgerichtet gesehen. Die partnerschaftliche Beratung sei immer mehr in den Hintergrund getreten. Er habe deshalb bereits an gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten, am Tattag sei es zu einer für ihn unerklärbaren Kurzschlussreaktion gekommen. Der Beklagte habe auch nur einen geringen Geldbetrag entwendet, obwohl in der Kasse ein viel größerer Geldbetrag vorhanden gewesen sei.

Wegen des gleichzeitigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurde das Disziplinarverfahren im ... 2013 gemäß § 22 BDG ausgesetzt.

Das Strafverfahren gegen den Beklagten wurde mit Urteil des Amtsgerichts München vom ... 2013 (Az. ...) abgeschlossen. Der Beklagte wurde wegen eines Diebstahls schuldig gesprochen. Er wurde deswegen verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagesssätzen zu je 40,-- EUR blieb vorbehalten.

Zum Sachverhalt stellte das Strafgericht fest, dass der Beklagte am ... 2012 in den Geschäftsräumen einer ...-Filiale zwei Geldscheine aus dem offenstehenden Tresor entwendet hat. Wegen des umfassenden Geständnisses und der erheblichen psychischen Belastung des Beklagten aufgrund des Tatvorwurfs, die schließlich zur Ruhestandsversetzung geführt hat, hielt das Gericht eine Verwarnung mit Strafvorbehalt für tat- und schuldangemessen.

Im Strafverfahren wurden vom Bevollmächtigen des Beklagten die Befunde der psychosomatischen/psychotherapeutischen stationären Behandlung des Beklagten im Zeitraum vom ... bis ... 2012 sowie der ambulanten psychosozialen Beratung des Beklagten für den Zeitraum ... 2012 bis ... 2013 eingeführt. Auf diese wird im Einzelnen verwiesen.

Nach der Fortsetzung des Disziplinarverfahrens wurde der Beklagte erneut angehört, ihm wurde die Möglichkeit zur abschließenden Äußerung eingeräumt. Die Bevollmächtigte des Beklagten nahm dazu am ... 2014 sowie am ... 2014 Stellung. Auf die Schriftsätze wird jeweils verwiesen.

3. Mit der Disziplinarklage vom ... 2014 verfolgt der Kläger das Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts.

Der Beklagte habe am ... 2012 bei der Kontrolle einer ...-Filiale 100,-- EUR entwendet. Diesen Diebstahl habe er eingeräumt, der Sachverhalt sei durch das sachgleiche Strafverfahren geklärt. Gründe, die eine Schuldunfähigkeit des Beklagten bei der Tatbegehung begründen könnten, seien im Strafverfahren nicht erkennbar gewesen.

Mit diesem Verhalten habe der Beklagte gegen elementare Pflichten seines Dienstverhältnisses verstoßen und damit einen Treuebruch im Kernbereich seiner dienstlichen Tätigkeit begangen. Aufgrund dieses besonders schweren Dienstvergehens sei eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beklagten für den Dienstherrn ausgeschlossen. Milderungsgründe, die ein Absehen von der schwersten Disziplinarmaßnahme ausnahmsweise begründen könnten, lägen nicht vor. Das Verhalten könne nicht als unbedachte einmalige Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation angesehen werden. Der Wert des entwendeten Geldbetrages liege über der Unwesentlichkeitsschwelle, die nach der Rechtsprechung bei etwa 50,-- EUR anzusiedeln sei. Zu Gunsten des Beklagten könne auch nicht berücksichtigt werden, dass er aus dem höheren im Tresor befindlichen Geldbetrag nur zwei Geldscheine entwendet habe. Dies sei ausschließlich darauf zurückzuführen, dass ein geringerer Betrag bei dem Diebstahl nicht sofort aufgefallen wäre. Auch wenn der Beklagte bisher disziplinarrechtlich nicht vorbelastet sei und die Verfehlung zugestanden und sie bereut habe, sei durch die schwerwiegende Dienstpflichtverletzung ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten. Der zwischenzeitlich im Ruhestand befindliche Beamte wäre, wäre er noch im aktiven Dienst, aus dem Dienstverhältnis zu entlassen. Entsprechend sei ihm das Ruhegehalt abzuerkennen.

Auf die Disziplinarklage wird im Einzelnen verwiesen.

Die Bevollmächtigte des Beklagten nahm mit Schriftsatz vom ... 2014 zur Disziplinarklage Stellung.

Im Wesentlichen unter Wiederholung des im Verfahren bereits Vorgetragenen räumte sie den Sachverhalt ein und machte geltend, dass eine dauerhafte Zerstörung des Vertrauensverhältnisses im vorliegenden Fall nicht festzustellen sei. Es liege zwar ein Dienstvergehen des Beklagten vor, dieses sei jedoch nicht als so schwer einzustufen, dass eine Entlassung aus dem Dienst bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt sei. Zum einen sei insoweit die Geringwertigkeit der entnommenen Geldscheine zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die konkrete Tat komme hinzu, dass der Beklagte nur einen minimalen Teil des vorhandenen Geldbetrages entwendet habe. Auch das Persönlichkeitsbild des Beklagten spreche gegen die Verhängung der Höchstmaßnahme. Es sei von einer persönlichkeitsuntypischen Ausnahmetat des Beklagten auszugehen. Dieser sei durch die Belastungen im Arbeitsprozess zunehmend unter Druck gesetzt gewesen. Die inneren Konflikte zwischen der Erfüllung seiner Dienstpflichten und dem Versuch, die Agenturbetreiber zu unterstützen, habe bereits zu gesundheitlichen Beeinträchtigung beim Beklagten geführt. Letztlich sei die Tat als destruktive Kurzschlusshandlung zu qualifizieren, was im Übrigen auch das Strafgericht bei der Strafzumessung zugrunde gelegt habe. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der nicht vorhandenen disziplinarrechtlichen Eintragungen zu Lasten des Beklagten sei von einer dem Persönlichkeitsbild nicht entsprechenden einmaligen, unbedachten persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat auszugehen. Prognostisch sei auch eine weitere Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit nicht zu erwarten. Erneutes Fehlverhalten sei aufgrund der Persönlichkeit des Beklagten nicht zu erwarten.

Auf die Klageerwiderung wird im Einzelnen verwiesen.

Am ... 2014 hörte das Gericht die Verfahrensbeteiligten unter Fristsetzung nach § 59 Abs. 1 BDG zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss an. Die Bevollmächtigte erklärte für den Beklagten dazu am ... 2014 ihr Einverständnis, der Kläger mit Schreiben vom ... 2014.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Disziplinarakte Bezug genommen. Zum Verfahren beigezogen wurden auch Personalakte und die in Kopie vorgelegte Strafakte.

II.

Über die Disziplinarklage kann gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundesdisziplinargesetz (BDG) i.d.F. d. Bek. vom 9. Juli 2001 (BGBl I S. 1510) aufgrund der Einverständniserklärung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden werden. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 BDG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) entscheidet im Beschlussverfahren der Vorsitzende der Disziplinarkammer über die Disziplinarklage.

Auf die zulässige Klage hin war als Disziplinarmaßnahme nach § 11 Satz 1 BDG die Kürzung des Ruhegehalts des Beklagten um 10% für die Dauer von drei Jahren zu verhängen.

1. Das dem Beklagten in der Disziplinarklage vom ... 2014 zur Last gelegte Dienstvergehen (Disziplinarklage vom ....2014, S. 4 f. zu III.) steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Ermittlungen im Disziplinarverfahren sowie den Einlassungen des Beklagten fest. Die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts München vom ... 2013 sind für den zu beurteilenden Sachverhalt bindend (§ 23 Abs. 1 BDG).

Weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren wurden Umstände vorgetragen, von diesen tatsächlichen Feststellungen abzuweichen. Der Beklagte hat den Vorwurf der Entwendung von Geld im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeiten eingeräumt.

2. Von diesem Sachverhalt ausgehend ist die erforderliche Disziplinarmaßnahme in Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 2 mit 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten sowie unter Berücksichtigung des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu bemessen (st. Rspr.; grundlegend BVerwG, U.v. 20.10.2005 – 2 C 12.04 – BVerwGE 124, 252/258 ff.).

a) Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße sowie den Umständen der Tatbegehung als den objektiven Handlungsmerkmalen des Verhaltens des Beamten, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale). Zu berücksichtigen sind auch die unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U.v. 29.5.2008 – 2 C 59/07 – juris Rn. 13; für die vergleichbaren Regelungen des Landesrechts ebenso BayVGH, U.v. 15.2.2012 – 16a D 10.1974 – juris Rn. 52 ff.).

Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist auch das „Persönlichkeitsbild des Beamten“ (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BDG) angemessen zu berücksichtigen, d.h. dessen persönlichen Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O Rn. 14).

b) Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist in Abwägung zwischen der Schwere des disziplinarrechtlich vorwerfbaren Verhaltens und dem Persönlichkeitsbild des Beklagten vorliegend eine Kürzung des Ruhegehalts um 10% für die Dauer von drei Jahren sachgerecht.

aa) Das Gericht geht dabei davon aus, dass nach den von der Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen bei dem vorliegenden sog. Zugriffsdelikt im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit des Beklagten regelmäßig die Entfernung des Beamten aus dem Dienstverhältnis bzw. nach Eintritt in den Ruhestand die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 13 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 1 BDG) in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 20.10.2005 – 2 C 12/04 – BVerwGE 124, 252/261).

bb) Dabei braucht an dieser Stelle abschließend die Frage der Schwelle eines erheblichen Geldbetrages, der vom Beklagten entwendet worden ist, nicht geklärt zu werden. Denn auch bei der Entwendung eines erheblichen Geldbetrages durch den Beklagten ist vorliegend zu seinem Gunsten sein gesamtes dienstliches Verhalten, soweit es vom Kläger im Rahmen der Ermittlungen zum Persönlichkeitsbild festgestellt worden ist, zu werten. Weiter sind Milderungsgründe zugunsten des Beklagten, die aufgrund des Grundsatzes „in dubio pro reo“ bereits dann in die Zumessungsentscheidung einzubeziehen sind, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BayVGH, U.v. 23.7.2014 – 16b D 601/11 – juris Rn. 45 m.w.N. zur Rspr. des BVerwG), in die Maßnahmenzumessung einzustellen.

Insgesamt ist bei Berücksichtigung dieser Umstände vorliegend ein Absehen von der Höchstmaßnahme unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten. Denn dass der Beklagte über die ihm vorgeworfene Entwendung des Geldbetrages am ... 2012 hinaus weitere derartige Dienstvergehen begangen hat, ist nicht erkennbar, so dass bei dem festgestellten einmaligen Fehlverhalten mit einem geringen Schaden eine Aberkennung des Ruhegehalts nicht angemessen ist (vgl. BayVGH, U.v. 23.7.2014 a.a.O. Rn. 47).

cc) Ein Abweichen von dem nach der Rechtsprechung als Regelsatz anzusehenden Kürzungsbruchteil von einem Zehntel (grundlegend BVerwG, U.v. 21.3.2001 – 1 D 29.00 – BVerwGE 114, 88/89 f. und LS; vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2012 a.a.O. Rn. 71) ist vorliegend nicht veranlasst.

Der rechtskräftige Beschluss steht nach § 59 Abs. 2 BDG einem rechtskräftigem Urteil gleich.

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(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll b

(1) Ist gegen den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt. Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweife

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben

Annotations

(1) Ist gegen den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt. Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beamten liegen.

(2) Das nach Absatz 1 Satz 1 ausgesetzte Disziplinarverfahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nachträglich eintreten, spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.

(3) Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(1) Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss

1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen, wenn nur ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts verwirkt ist, oder
2.
die Disziplinarklage abweisen.
Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von dem Gericht, dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat.

(2) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern, wenn nicht ein Einzelrichter entscheidet. An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken die Beamtenbeisitzer nicht mit. Einer der Beamtenbeisitzer soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe des Beamten angehören, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet.

(2) Für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gilt § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung. In dem Verfahren der Disziplinarklage ist eine Übertragung auf den Einzelrichter ausgeschlossen.

(3) Der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels,
2.
bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und
3.
über die Kosten.
Ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet er anstelle des Vorsitzenden.

(4) Die Landesgesetzgebung kann die Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 regeln. Soweit nach Landesrecht für die Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz eine andere Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen vorgesehen ist, gilt diese Besetzung, wenn nichts anderes bestimmt wird, auch für die gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz.

Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden.

(2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält der Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente auf Grund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 38 Abs. 3 bleibt unberücksichtigt. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand inne gehabt hat.

(4) § 10 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(1) Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss

1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen, wenn nur ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts verwirkt ist, oder
2.
die Disziplinarklage abweisen.
Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von dem Gericht, dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat.

(2) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.