Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Dez. 2014 - M 13B DK 14.4309
Gericht
Tenor
I. Das Ruhegehalt des Beklagten wird um 10% für die Dauer von drei Jahren gekürzt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
II.
aa) Das Gericht geht dabei davon aus, dass nach den von der Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen bei dem vorliegenden sog. Zugriffsdelikt im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit des Beklagten regelmäßig die Entfernung des Beamten aus dem Dienstverhältnis bzw. nach Eintritt in den Ruhestand die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 13 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 1 BDG) in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 20.10.2005 – 2 C 12/04 – BVerwGE 124, 252/261).
bb) Dabei braucht an dieser Stelle abschließend die Frage der Schwelle eines erheblichen Geldbetrages, der vom Beklagten entwendet worden ist, nicht geklärt zu werden. Denn auch bei der Entwendung eines erheblichen Geldbetrages durch den Beklagten ist vorliegend zu seinem Gunsten sein gesamtes dienstliches Verhalten, soweit es vom Kläger im Rahmen der Ermittlungen zum Persönlichkeitsbild festgestellt worden ist, zu werten. Weiter sind Milderungsgründe zugunsten des Beklagten, die aufgrund des Grundsatzes „in dubio pro reo“ bereits dann in die Zumessungsentscheidung einzubeziehen sind, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BayVGH, U.v. 23.7.2014 – 16b D 601/11 – juris Rn. 45 m.w.N. zur Rspr. des BVerwG), in die Maßnahmenzumessung einzustellen.
Insgesamt ist bei Berücksichtigung dieser Umstände vorliegend ein Absehen von der Höchstmaßnahme unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten. Denn dass der Beklagte über die ihm vorgeworfene Entwendung des Geldbetrages am ... 2012 hinaus weitere derartige Dienstvergehen begangen hat, ist nicht erkennbar, so dass bei dem festgestellten einmaligen Fehlverhalten mit einem geringen Schaden eine Aberkennung des Ruhegehalts nicht angemessen ist (vgl. BayVGH, U.v. 23.7.2014 a.a.O. Rn. 47).
cc) Ein Abweichen von dem nach der Rechtsprechung als Regelsatz anzusehenden Kürzungsbruchteil von einem Zehntel (grundlegend BVerwG, U.v. 21.3.2001 – 1 D 29.00 – BVerwGE 114, 88/89 f. und LS; vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2012 a.a.O. Rn. 71) ist vorliegend nicht veranlasst.
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Annotations
(1) Ist gegen den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt. Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beamten liegen.
(2) Das nach Absatz 1 Satz 1 ausgesetzte Disziplinarverfahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nachträglich eintreten, spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.
(3) Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(1) Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss
- 1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen, wenn nur ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts verwirkt ist, oder - 2.
die Disziplinarklage abweisen.
(2) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
(1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern, wenn nicht ein Einzelrichter entscheidet. An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken die Beamtenbeisitzer nicht mit. Einer der Beamtenbeisitzer soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe des Beamten angehören, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet.
(2) Für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gilt § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung. In dem Verfahren der Disziplinarklage ist eine Übertragung auf den Einzelrichter ausgeschlossen.
(3) Der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels, - 2.
bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und - 3.
über die Kosten.
(4) Die Landesgesetzgebung kann die Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 regeln. Soweit nach Landesrecht für die Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz eine andere Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen vorgesehen ist, gilt diese Besetzung, wenn nichts anderes bestimmt wird, auch für die gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz.
Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden.
(2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält der Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente auf Grund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 38 Abs. 3 bleibt unberücksichtigt. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand inne gehabt hat.
(4) § 10 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
(1) Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss
- 1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen, wenn nur ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts verwirkt ist, oder - 2.
die Disziplinarklage abweisen.
(2) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.