Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Juli 2018 - 2 B 41/18

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2018:110718B2B41.18.0
11.07.2018

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO und § 68 BremDG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil das Berufungsgericht, wie vom Beklagten geltend gemacht, nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Das Oberverwaltungsgericht hätte vor einer Entscheidung über die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts die Beamtenbeisitzerin von ihrem Amt entbinden und sodann mit einem anderen ehrenamtlichen Richter verhandeln und entscheiden müssen.

2

1) Der 1963 geborene Beklagte steht als Polizeikommissar im Dienst der Klägerin. Im Oktober 2013 wurde der Beklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sechs Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Der Beklagte hatte gemeinschaftlich mit einem Kollegen in sechs Fällen zuvor rechtswidrig entwendete Alkoholika angekauft und gewinnbringend weiterveräußert. Die Verkaufsverhandlungen fanden auch in den Diensträumlichkeiten während der Dienstzeit statt; auch Polizeibeamte der eigenen Dienststelle zählten zu den Kunden des Beklagten. Für die Anbahnung und Abwicklung der Geschäfte wurden die dienstlich bereitgestellten Computer genutzt. Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, das außerdienstliche Dienstvergehen des Beklagten habe zu einem endgültigen Vertrauensverlust geführt, sodass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen sei.

3

2) Die Verfahrensrüge des Beklagten, das Oberverwaltungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist begründet.

4

a) Die Kriminaloberkommissarin F. hätte an der Entscheidung über die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht als Beamtenbeisitzern mitwirken dürfen. Denn diese Beamtenbeisitzerin hat zwar wegen ihrer Tätigkeit in einer Gemeinsamen Ermittlungsgruppe der Polizei ihren dienstlichen Wohnsitz in Bremen, ist jedoch Beamtin des Landes Niedersachsen. Nach §§ 50, 46 Abs. 1 und § 1 BremDG i.V.m. § 1 Satz 1 BremBG können nur Lebenszeitbeamte der klagenden Freien Hansestadt Bremen als Beamtenbeisitzer an gerichtlichen Entscheidungen der dortigen Verwaltungsgerichte in Disziplinarsachen mitwirken.

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Nach den Angaben im Berufungsurteil ist dem Oberverwaltungsgericht der entscheidende Umstand, dass die Beamtenbeisitzerin Beamtin des Landes Niedersachsen ist, in der Beratung nach der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2018 bekannt geworden. Verfahrensrechtlich einwandfrei hat das Berufungsgericht die Vertreter der Beteiligten mit Schreiben vom 21. März 2018 auf diesen Umstand hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28. März 2018 gegeben. Das Berufungsgericht hat es aber zu Unrecht unterlassen, die Beamtenbeisitzerin vor seiner Entscheidung vom 3. April 2018 über die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Disziplinarurteil nach §§ 50 und 49 BremDG von diesem Amt zu entbinden.

6

Nach §§ 50 und 49 BremDG hätte das Oberverwaltungsgericht durch die unverzügliche Entbindung dieser ehrenamtlichen Richterin von ihrem Amt dafür Sorge tragen müssen, dass sie an der Berufungsentscheidung nicht mehr mitwirkt. Der vom Oberverwaltungsgericht hervorgehobene Aspekt, dass Beamtenbeisitzer bis zu ihrer Entbindung nach Maßgabe der Geschäftsverteilung herangezogen werden müssen, vermag die Mitwirkung dieser Beamtenbeisitzerin an der Berufungsentscheidung nicht zu tragen.

7

Die Vorschrift des § 49 Abs. 1 BremDG, die nach § 50 BremDG für die Senate für die Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts entsprechend gilt, benennt diejenigen Fälle, in denen der Beamtenbeisitzer von seinem Amt zu entbinden ist. Diese Regelung dient der Konkretisierung und Gewährleistung des gesetzlichen Richters, indem sie vorgibt, aus welchen Gründen die an sich vorgegebene Richterbank durch Herausnahme eines Richters verändert werden kann und auch muss. Denn § 49 Abs. 1 BremDG regelt die Verpflichtung zur Entbindung ("ist"), während § 49 Abs. 2 BremDG die Entbindung des Beamtenbeisitzers in besonderen Härtefällen auf Antrag des Beisitzers in das Ermessen des Gerichts stellt ("kann"). Um den Vorgaben des Gebots des gesetzlichen Richters zu genügen, muss der Präsident des Verwaltungsgerichts oder des Oberverwaltungsgerichts in den Fällen des § 49 Abs. 1 BremDG - mit Ausnahme der Nr. 3 - unverzüglich tätig werden und die Entbindung des Beisitzers beantragen, sobald er von einem Umstand i.S.v. § 49 Abs. 1 BremDG Kenntnis erlangt. Denn nur durch eine solche unverzügliche Antragstellung ist gewährleistet, dass nur solche Richter an der gerichtlichen Entscheidung mitwirken, die den gesetzlichen Vorgaben zur Besetzung der Richterbank entsprechen. Der in den Fällen des § 49 Abs. 1 BremDG - grundsätzlich - nach § 49 Abs. 3 BremDG allein zum Antrag befugte Präsident des Gerichts ist nicht berechtigt, mit dem Antrag auf Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers bis zu einem ihm genehmen oder von ihm als sachgerecht empfundenen Datum abzuwarten. Denn ansonsten hätte der jeweilige Gerichtspräsident einen mit dem Gebot des gesetzlichen Richters nicht zu vereinbarenden Einfluss auf die Besetzung der Richterbank.

8

Die betroffene Beamtenbeisitzerin war von diesem Amt zu entbinden, obwohl einer der in § 49 Abs. 1 BremDG ausdrücklich geregelten Fälle hier nicht vorliegt. Denn die hier gegebene Fallkonstellation, die einen grundlegenden, bereits bei der Wahl bestehenden Mangel betrifft, ist zur Wahrung des Gebots des gesetzlichen Richters mit den in § 49 Abs. 1 BremDG ausdrücklich geregelten Fällen gleich zu behandeln. Wenn bereits die Beendigung des Beamtenverhältnisses eines - ordnungsgemäß bestellten - Beamtenbeisitzers zwingend zur Entbindung vom Amt auf Antrag des Gerichtspräsidenten führt (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 BremDG) und bei der Versetzung eines Beamtenbeisitzers in ein Amt außerhalb des Bezirks des Verwaltungsgerichts Bremen die Entbindung auf Antrag des Beisitzers geboten ist (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 BremDG), gilt dies erst recht für solche Fälle, in denen bereits die für das Amt des Beamtenbeisitzers grundlegende Voraussetzung des zur Freien Hansestadt Bremen bestehenden Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit gefehlt hat.

9

In der Literatur wird zwar die Auffassung vertreten, wonach das Fehlen der Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers (§ 46 Abs. 1 BremDG) mangels einer dem § 50 Abs. 1 Nr. 5 BDG entsprechenden landesgesetzlichen Regelung nicht einmal zur Entbindung dieses Beisitzers von seinem Amt berechtigt (z.B. Weiß, in: GKÖD, Band II, Stand 4/18, M § 50 Rn. 47). Dieser Ansicht kann aber nicht gefolgt werden. Sie hätte die - nicht hinnehmbare - Konsequenz, dass ein solcher Beamtenbeisitzer, der nach dem Willen des Gesetzgebers nicht an einem gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen einen Beamten der Freien Hansestadt Bremen mitwirken darf, während der gesamten Wahlperiode von fünf Jahren regelmäßig zur Mitwirkung in gerichtlichen Disziplinarverfahren herangezogen werden müsste, obwohl er die grundlegende Anforderung des § 46 Abs. 1 BremDG des zur Freien Hansestadt Bremen bestehenden Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit nicht erfüllt. Zu Recht wird in der Beschwerdebegründung darauf hingewiesen, dass sich der Gesetzgeber die Konstellation, dass auch ein nicht im Dienst der Freien Hansestadt Bremen stehender Beamter zum Beamtenbeisitzer gewählt wird, bei der Abfassung der Entbindungsgründe des § 49 BremDG nicht hat vorstellen können.

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Nach §§ 50 und 49 Abs. 3 Satz 2 BremDG oblag es der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts, den Antrag auf Entbindung der Beisitzerin von diesem Amt zu stellen. Die Präsidentin hatte auch unmittelbar Kenntnis von den Umständen des Falls, weil sie zugleich Vorsitzende des zuständigen Disziplinarsenats des Oberverwaltungsgerichts war. Darüber hinaus bestand für das Berufungsgericht vor der abschließenden Entscheidung über die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil Anlass, die Entbindung der Beisitzerin zu erwägen, weil der Bevollmächtigte des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 28. März 2018 ausdrücklich einen entsprechenden "Antrag" gestellt hatte.

11

b) Hier sind auch die besonderen Voraussetzungen des § 138 Nr. 1 VwGO erfüllt (BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 5.99 - Buchholz 237.1 Art. 86 BayLBG Nr. 10 S. 6 m.w.N.). Für die nicht vorschriftsmäßige Besetzung sind Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts bestimmend gewesen, die mit dem Gebot des gesetzlichen Richters ersichtlich nicht zu vereinbaren sind. Denn das Berufungsgericht hat "sehenden Auges" unter Mitwirkung einer von ihrem Amt zwingend zu entbindenden Beamtenbeisitzerin entschieden, nachdem der Vertreter des Beklagten im Schriftsatz vom 28. März 2018 ausdrücklich auf die Entbindung hingewiesen hatte.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 50 Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers


(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn 1. er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheits-strafe verurteilt worden ist,2. im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweis

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn

1.
er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheits-strafe verurteilt worden ist,
2.
im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
3.
er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird,
4.
das Beamtenverhältnis endet oder
5.
die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 bei ihrer Auswahl oder Bestellung nicht vorlagen.

(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.

(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.