Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Der Antrag der ehrenamtlichen Richterin, von ihrem Amt der Beamtenbeisitzerin mit Wirkung zum 1. September 2016 entbunden zu werden, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin bat mit Schreiben vom 30. Juni 2016 an das Verwaltungsgericht Ansbach darum, mit Wirkung vom 1. September 2016 von ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin (Beamtenbeisitzerin) bei der Kammer für Disziplinarsachen nach Landesrecht beim Verwaltungsgericht Ansbach entbunden zu werden. Dem beigefügten Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums … vom 24. Juni 2016 ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis 31. Dezember 2016 vom Polizeipräsidium U. an … nach München abgeordnet werden solle. Die Versetzung solle anschließend zum 1. Januar 2017 erfolgen.

Der Verwaltungsgerichtshof wies die Antragstellerin mit Schreiben vom 25. Juli 2016 darauf hin, dass eine Entbindung erst zum Zeitpunkt ihrer Versetzung in Betracht komme, und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zur Rücknahme des Entbindungsantrags. Eine Äußerung erfolgte nicht.

II.

Dem Entbindungsantrag, über den gemäß Art. 48 Abs. 3 Satz 1 BayDG der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der ehrenamtlichen Richterin entscheidet, kann nicht entsprochen werden. Die Voraussetzungen für die begehrte Entbindung vom Amt der Beamtenbeisitzerin zum 1. September 2016 liegen nicht vor.

Nach Art. 48 Abs. 1 Nr. 5 BayDG sind Beamtenbeisitzer von ihrem Amt zu entbinden, wenn sie in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt werden. Die Vorschrift knüpft an den beamtenrechtlichen Begriff der Versetzung aus § 15 BeamtStG (für die länderübergreifende Versetzung) bzw. Art. 48 BayBG (für die Versetzung innerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes) an. Die - ihrer Natur nach lediglich vorübergehende - Abordnung (Art. 47 BayBG) an eine Dienststelle außerhalb des Gerichtsbezirks steht der Versetzung nicht gleich (Conrad in Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Loseblatt, Stand August 2015, Art. 48 Rn. 6; Findeisen, Bayerisches Disziplinargesetz, 3. Aufl., Stand September 2014, Erl. 2.2.1 zu Art. 48). Die nach dem Gesetzeswortlaut eindeutige Bezugnahme (nur) auf die Versetzung in ein anderes Amt beruht auf der gesetzgeberischen Wertung, dass andere dienstrechtliche Veränderungsformen, bei denen der Beamtenbeisitzer sein Amt behält, im Interesse der Rechtssicherheit nicht vom Entbindungsgrund erfasst sein sollen (vgl. zur bundesrechtlichen Parallelnorm Weiß/Koch in GKÖD, Band II, § 50 BDG Rn. 30).

Angesichts dieses klaren Befundes und mangels vergleichbarer Sachlage ist eine analoge Anwendung des Entbindungsgrundes (dazu allgemein BayVGH, B. v. 30.4.2014 - 5 S 14.853 - NVwZ-RR 2014, 656) auf den hiesigen Fall einer Abordnung, die prognostisch in eine Versetzung einmünden soll, nicht möglich. Ein besonderer Härtefall, der die sofortige Entbindung vom Amt nach Art. 48 Abs. 2 BayDG rechtfertigt (vgl. BayVGH, B. v. 13.9.2013 - 5 S 13.1870 - juris Rn. 1; B. v. 1.10.2007 - 5 S 07.2102 - juris Rn. 2), liegt ebenfalls nicht vor.

Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass einer Amtsentbindung zum Zeitpunkt der Versetzung - nach derzeitigen Planungen also zum 1. Januar 2017 - nichts im Wege stehen dürfte. Es wird daher angeregt, zu gegebener Zeit einen neuen Entbindungsantrag, bezogen Hauptpunkte: Beamtenbeisitzer; Entbindung vom Amt; Versetzung; Abordnungauf den Zeitpunkt der Versetzungsverfügung, zu stellen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (Art. 48 Abs. 3 Satz 2 BayDG i. V. m. § 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 24


(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er 1. nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder2. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder3. einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs.

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 15 Versetzung


(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen. (2) Eine Versetzung bedar

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 50 Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers


(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn 1. er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheits-strafe verurteilt worden ist,2. im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweis

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2014 - 5 S 14.853

bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

Tenor Der Antrag, Herrn ..., vom Amt des Beamtenbeisitzers zu entbinden, wird abgelehnt. Gründe I. Herr ... Zollamtsrat beim Hauptzollamt M., ist ehrenamtlicher Richter (Beamtenbeisitzer) bei der Kammer für Disz
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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 26. März 2018 - 3 AS 2/18

bei uns veröffentlicht am 26.03.2018

Tenor Der Antrag der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Hamburg, Frau E. von ihrem Amt als Beamtenbeisitzerin der Fachkammer für Disziplinarsachen nach dem Bundesdisziplinargesetz beim Verwaltungsgericht Hamburg zu entbinden, und der von der.

Referenzen

(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.

(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.

(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn

1.
er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheits-strafe verurteilt worden ist,
2.
im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
3.
er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird,
4.
das Beamtenverhältnis endet oder
5.
die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 bei ihrer Auswahl oder Bestellung nicht vorlagen.

(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.

(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Tenor

Der Antrag, Herrn ..., vom Amt des Beamtenbeisitzers zu entbinden, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Herr ... Zollamtsrat beim Hauptzollamt M., ist ehrenamtlicher Richter (Beamtenbeisitzer) bei der Kammer für Disziplinarverfahren gegen Bundesbeamte beim Bayerischen Verwaltungsgericht München. Er wurde zum berufsmäßigen Bürgermeister der Stadt ... gewählt und hat die Wahl angenommen. Nachdem er diesen Umstand angezeigt und seine Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers angeregt hat, hat der Präsident des Verwaltungsgerichts für ihn einen Entbindungsantrag gestellt.

II.

Dem Antrag auf Entbindung von dem Amt des Beamtenbeisitzers, über den der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 50 Abs. 3 BDG, § 24 Abs. 3 VwGO zu entscheiden hat, kann nicht entsprochen werden.

Der Entbindungsgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 4 BDG, demzufolge ein Beamtenbeisitzer zu entbinden ist, wenn das Beamtenverhältnis endet, greift nicht durch. Die Vorschrift knüpft statusrechtlich an das Bestehen eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit bei der Bundesrepublik Deutschland (bzw. den anderen juristischen Personen des Öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit gemäß § 2 BBG) als zwingende Voraussetzung für das Amt des Beamtenbeisitzers (§ 47 Abs. 1 BDG) an. Demzufolge führen nach dem Gesetzeswortlaut nur die das Beamtenverhältnis beendenden Tatbestände des Bundesbeamtengesetzes zur Entbindung, namentlich die Entlassung, der Verlust der Beamtenrechte oder der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand (vgl. § 30 BBG; in Bezug auf § 30 Nr. 3 BBG geht § 50 Abs. 1 Nr. 2 BDG dessen Nr. 4 vor).

Das mit der Annahme der Wahl begründete kommunale Wahlbeamtenverhältnis fällt nicht unter diesen Entbindungstatbestand; denn dadurch ist das Beamtenverhältnis im statusrechtlichen Sinne nicht beendet worden. Gemäß § 40 Abs. 3 BBG ruhen lediglich die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis wahrgenommenen Amt für die Dauer des Wahlbeamtenverhältnisses.

Es besteht auch keine mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses vergleichbare Sachlage, in der der Beamte aus dem Hauptamt - wenn auch nicht statusrechtlich, so doch - tatsächlich auf Dauer ausscheidet und deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Senats in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 BDG von dem Amt des Beamtenbeisitzers zu entbinden ist (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2003 - 5 S 03.2520 - juris, zum Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell). Die Regelungen des § 40 Abs. 3 BBG verdeutlichen, dass es nach Beendigung des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses primär von der Disposition des Beamten abhängt, ob er das ruhende Dienstverhältnis wieder aktiviert oder nicht. In dieser Dispositionsbefugnis bezüglich der Rückkehr in das frühere Dienstverhältnis liegt ein erheblicher Unterschied zu der von § 50 Abs. 1 Nr. 4 BDG erfassten Sachlage des endgültigen Ausscheidens aus dem Amt, die einer analogen Anwendung der Vorschrift auf die vorliegende Fallkonstellation entgegensteht (vgl. zu § 5 AbgG BayVGH, B. v. 5.12.2006 - 5 S 06.2872 - juris).

Ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Hauptamt wird auch das daran gebundene Nebenamt des Beamtenbeisitzers von der Regelung des § 40 Abs. 3 BBG miterfasst; das Amt des Beamtenbeisitzers ruht deshalb bis zur Rückführung des Beamten in das frühere Dienstverhältnis; seine Heranziehung als Beamtenbeisitzer ist während dieser Zeit ausgeschlossen (vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Aufl. 2012, § 50 RdNr. 6 zu § 15 Abs. 1 Satz 3 DRiG für den zum Richter kraft Auftrags ernannten Beamten).

(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er

1.
nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder
2.
seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder
3.
einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 geltend macht oder
4.
die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder
5.
seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt.

(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.

(3) Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters. Sie ist unanfechtbar.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des § 23 Abs. 2.

(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 von dem Senat des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, wenn Anklage nach § 21 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.