Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2016 - 5 S 16.1925

published on 13/10/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2016 - 5 S 16.1925
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Herr ..., wird von seinem Amt des ehrenamtlichen Richters (Beamtenbeisitzers) bei der Kammer für Disziplinarsachen nach Bundesrecht beim Bayerischen Verwaltungsgericht München entbunden.

Gründe

1. Der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen nach Bundesrecht beim Verwaltungsgericht München hat mit Schreiben vom 14. September 2016 den Verwaltungsgerichtshof um Prüfung und gegebenenfalls Aufhebung der Bestellung des Herrn ... als Beamtenbeisitzer gebeten. Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts hat sich den Antrag am 28. September 2016 zu eigen gemacht. Auf Bitte des Verwaltungsgerichtshofs hat Herr ... mit Schreiben vom 1. Oktober 2016 zum Verfahren Stellung genommen und eine Kopie seines Arbeitsvertrags vorgelegt.

2. Herr ... ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 BDG i. V. m. dem entsprechend anzuwendenden § 24 Abs. 3 VwGO von seinem Amt des ehrenamtlichen Richters bei der Kammer für Disziplinarsachen nach Bundesrecht zu entbinden, weil er als Dienstordnungsangestellter bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege nicht die erforderlichen statusrechtlichen Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers erfüllt.

Beamtenbeisitzer müssen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BDG auf Lebenszeit ernannte Beamte im Bundesdienst sein. Die dienstordnungsmäßigen Angestellten der Sozialversicherungsträger sind trotz der weitgehend öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung ihres Anstellungsverhältnisses keine Beamten. Sie haben nicht den Status eines Lebenszeitbeamten mit allen Rechten und Pflichten verliehen bekommen, sondern werden wie die übrigen Arbeitnehmer aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags beschäftigt. Dieser ist das entscheidende Kriterium für ihre Arbeitnehmereigenschaft (vgl. BAG, U. v. 20.2.2008 - 10 AZR 440/07 - juris Rn. 14; BAG, U. v. 21.1.2014 - 3 AZR 829/11 - juris Rn. 20; jeweils m. w. N.). Der Umstand, dass die Dienstordnungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse ihrer Angestellten inhaltlich weitgehend auf das Beamtenrecht verweisen, ändert daran nichts.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

3 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er 1. nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder2. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder3. einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs.

(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn 1. er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheits-strafe verurteilt worden ist,2. im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweis
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 21/01/2014 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. September 2011 - 3 Sa 147/11 B - wird zurückgewiesen.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn

1.
er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheits-strafe verurteilt worden ist,
2.
im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
3.
er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird,
4.
das Beamtenverhältnis endet oder
5.
die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 bei ihrer Auswahl oder Bestellung nicht vorlagen.

(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.

(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er

1.
nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder
2.
seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder
3.
einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 geltend macht oder
4.
die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder
5.
seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt.

(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.

(3) Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters. Sie ist unanfechtbar.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des § 23 Abs. 2.

(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 von dem Senat des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, wenn Anklage nach § 21 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.