Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2016 - 5 S 16.1925


Gericht
Tenor
Herr ..., wird von seinem Amt des ehrenamtlichen Richters (Beamtenbeisitzers) bei der Kammer für Disziplinarsachen nach Bundesrecht beim Bayerischen Verwaltungsgericht München entbunden.
Gründe


Annotations
(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn
- 1.
er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheits-strafe verurteilt worden ist, - 2.
im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist, - 3.
er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird, - 4.
das Beamtenverhältnis endet oder - 5.
die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 bei ihrer Auswahl oder Bestellung nicht vorlagen.
(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.
(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er
- 1.
nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder - 2.
seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder - 3.
einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 geltend macht oder - 4.
die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder - 5.
seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.
(3) Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters. Sie ist unanfechtbar.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des § 23 Abs. 2.
(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 von dem Senat des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, wenn Anklage nach § 21 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.