Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 53a Fortbildungsstufen
Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 53a Fortbildungsstufen
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Berufsbildungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind
- 1.
als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin, - 2.
als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und - 3.
als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional.
(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.
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(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.
(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Sofern für einen Fortbildungsabschluss weder eine Fortbildungsordnung noch eine Anpassungsfortbildungsordnung erlassen worden ist, kann die zuständige Stelle Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen. Wird im Fall des § 71 Absatz 8 als zuständige S
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.