Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 53a Fortbildungsstufen
(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind
- 1.
als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin, - 2.
als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und - 3.
als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional.
(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.
Referenzen - Gesetze | § 53a BBiG 2005
§ 53a BBiG 2005 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 53a BBiG 2005 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
§ 53a BBiG 2005 wird zitiert von 1 anderen §§ im Berufsbildungsgesetz.