Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 43 Gnadenrecht

Der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten oder der von ihr oder ihm bestimmten Stelle steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das Gnadenrecht zu. Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gilt ab diesem Zeitpunkt § 42 entsprechend.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung


(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt 1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,3. für jede Waise außerdem mit dem Ende

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung


(1) Ein Ruhestandsbeamter, 1. gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder2. der wegen ei

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 63 Gleichstellungen


Für die Anwendung dieses Abschnitts gelten 1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt,2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 59,3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder Waisengeld,4. ein Unt
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 42 Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens


(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2015 - 14 CE 15.971

bei uns veröffentlicht am 02.07.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.862,22 Euro festgesetzt. Gründe

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Juni 2012 - 3 AZR 708/11

bei uns veröffentlicht am 19.06.2012

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. März 2011 - 20 Sa 146/10 - aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Dez. 2010 - 2 B 29/10

bei uns veröffentlicht am 21.12.2010

Gründe 1 Die allein auf die Divergenzrüge nach § 70 Bbg LDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

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(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die...