Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 37 Bundesbesoldungsordnung R

Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.

ra.de-OnlineKommentar zu § 37 BBesG

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Urteile | § 37 BBesG

Urteil einreichen

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 37 BBesG.