Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 17. Aug. 2015 - 2 M 61/15

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2015:0817.2M61.15.0A
bei uns veröffentlicht am17.08.2015

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

2

Es ist bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis besitzt. Die Regelung des § 42 Abs. 2 VwGO gilt für das Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend (vgl. Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, RdNr. 74.; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 123 RdNr. 107). Hiernach muss es zumindest möglich sein, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Anordnungsanspruch zusteht. Der Antragsteller macht einen Anspruch auf Unterlassung bestimmter Vermessungsleistungen gegen die Antragsgegnerin geltend. Es ist jedoch fraglich, ob das von ihm herangezogene Recht auf Teilnahme am Wettbewerb einen solchen Unterlassungsanspruch trägt. Die Rechtsprechung hat aus der durch Art. 12 Abs. 1 bzw. Art 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Wettbewerbsfreiheit bislang allein Ansprüche auf Abwehr rechtswidriger Begünstigungen von Konkurrenten (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1980 – BVerwG 3 C 2.80 –, juris RdNr. 48 f.) oder auf Wettbewerbsneutralität staatlicher Regelungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2013 – BVerwG 8 C 24.12 –, juris RdNr. 22) abgeleitet. Eine derartige Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Hinzu kommt, dass in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Klagebefugnis insoweit davon abhängig gemacht wird, dass die hoheitliche Maßnahme eine Wettbewerbsveränderung herbeiführt, die die wirtschaftliche Position des klagenden Konkurrenten unzumutbar beeinträchtig, was näher darzulegen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 – BVerwG 3 C 41.10 –, juris RdNr. 21). Ob diese Anforderungen an die Klage- bzw. Antragsbefugnis hier erfüllt sind, erscheint zweifelhaft. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die wirtschaftliche Position des Antragstellers durch die beanstandete Vermessungstätigkeit der Antragsgegnerin unzumutbar beeinträchtigt wird. Auch geht es dem Antragsteller nicht um die Herstellung eines fairen Wettbewerbs zwischen ihm und der Antragstellerin auf dem Markt der Vermessungsdienstleitungen. Vielmehr zielt der Antrag darauf ab, die Antragsgegnerin aus einem bestimmten Marktsegment vollständig zu verdrängen. Art. 12 Abs. 1 GG schützt aber nicht vor Konkurrenz, auch nicht vor Wettbewerb der öffentlichen Hand, solange die private wirtschaftliche Betätigung nicht unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird oder eine unerlaubte Monopolstellung entsteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1972 – BVerwG 1 C 24.69 –, juris RdNr. 23; Beschl. v. 01.03.1978 – BVerwG 7 B 144.76 –, juris RdNr. 5; Beschl. v. 21.03.1995 – BVerwG 1 B 211.94 –, juris RdNr. 11; Urt. v. 15.12.2011 – BVerwG 3 C 41.10 – a.a.O. RdNr. 18; OVG NW, Beschl. v. 13.08.2003 – 15 B 1137/03 –, juris RdNr. 65 ff.; OVG LSA, Urt. v. 29.10.2008 – 4 L 146/05 –, juris RdNr. 44). Diese Voraussetzungen eines Anspruchs auf Abwehr kommunaler Wettbewerbsteilnahme dürften bei der hier beanstandeten Erbringung von Vermessungsleistungen durch eine Kommune bei dem Erwerb einer noch zu vermessenden Teilfläche eines Grundstücks oder bei der Durchführung von Zerlegungsvermessungen bei dem Verkauf von Teilflächen eigener Grundstücke an Dritte nicht erfüllt sein. Vor diesem Hintergrund ist es kaum überzeugend, wenn in der Rechtsprechung aus dem Recht auf Teilnahme am freien Wettbewerb, insbesondere auf Beachtung der Chancengleichheit im Wettbewerb, die Befugnis zur Erhebung einer Klage eines Vermessungsingenieurs gegen eine Gemeinde auf Unterlassung derartiger Vermessungsleistungen hergeleitet wird (vgl. OVG RP, Urt. v. 28.10.1987 – 8 A 107/86 –; VG Hannover, Urt. v. 28.06.2005 – 4 A 2811/04 –, juris RdNr. 15).

3

Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse zusteht, soweit er beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen, in Bezug auf das Grundstück Gemarkung L., Flur A, Flurstück 1582, zur Ausführung des Vertrages Urkundenrolle Nr. 1257/2014 der Notarin Dr. L.vom 09.07.2014 Vermessungsleistungen nach § 12 Abs. 2 VermGeoG LSA zu erbringen sowie auf der Grundlage dieser Vermessungsleistungen erstellte Vermessungsschriften zur Übernahme in das Liegenschaftskataster bei dem Beigeladenen einzureichen, denn die entsprechenden Vermessungsleistungen wurden von der Antragsgegnerin im Rahmen des Grenztermins vom 02.04.2015 als Liegenschaftsvermessung K 11/14 bereits erbracht und bei dem Beigeladenen zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht. Zweifelhaft ist ferner, ob dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zusteht, soweit er beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, etwaige zur Vermessung des Grundstücks Gemarkung K., Flur B, Flurstück 1379, erstellte Vermessungsschriften zur Übernahme in das Liegenschaftskataster bei dem Beigeladenen einzureichen und hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, einen bereits gestellten Antrag auf Übernahme ihrer Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster ruhend zu stellen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Beigeladene mit Schriftsatz vom 31.07.2015 erklärt hat, die streitbefangenen Liegenschaftsvermessungen E21-8003797-2015 (Gemarkung K., Flur B, Flurstück 1379) und E1-8024568-2015 (Gemarkung L., Flur A, Flurstück 1582) bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Damit dürfte ein Eilverfahren, gerichtet auf Unterlassung der Einreichung entsprechender Vermessungsschriften zur Übernahme in das Liegenschaftskataster bei dem Beigeladenen bzw. auf Verpflichtung zur Ruhendstellung eines bereits gestellten Antrags, unnötig geworden sein.

4

Dies bedarf keiner Vertiefung, denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, denn die beanstandete Vermessungstätigkeit der Antragsgegnerin ist rechtmäßig.

5

Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VermGeoG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.09.2004 (GVBl. S. 717) obliegen die Liegenschaftsvermessungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 grundsätzlich den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren des Landes. Die Vermessungs- und Geoinformationsbehörde führt Liegenschaftsvermessungen durch, soweit dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VermGeoG LSA). Andere behördliche Vermessungsstellen dürfen gemäß § 1 Abs. 3 VermGeoG LSA Liegenschaftsvermessungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 zur Erfüllung eigener Aufgaben ausführen, soweit sie von einem zum höheren technischen Verwaltungsdienst – Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen – befähigten Beamten geleitet werden. Die Aufgabenwahrnehmung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 erfolgt gemäß § 1 Abs. 4 VermGeoG LSA durch die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgabenträger.

6

Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegen die sachlichen Voraussetzungen sowohl einer Vermessungsbefugnis der Antragsgegnerin gemäß § 1 Abs. 3 VermGeoG LSA im Hinblick auf das Grundstück Gemarkung L., Flur A, Flurstück 1582, als auch einer Befugnis der Antragsgegnerin zur vermessungsfreien Flurstücksbestimmung gemäß § 1 Abs. 4 VermGeoG LSA im Hinblick auf das Grundstück Gemarkung K., Flur B, Flurstück 1379, vor. Sowohl die Vermessung einer Teilfläche des Grundstücks in L. als auch die vermessungsfreie Flurstücksbestimmung hinsichtlich des Flurstücks in K. erfolgen in Erfüllung eigener Aufgaben der Antragsgegnerin im Sinne des § 1 Abs. 3 VermGeoG LSA.

7

Zwar besteht nach § 1 Abs. 3 VermGeoG LSA keine umfassende Vermessungsbefugnis anderer behördlicher Vermessungsstellen, zu denen auch die Antragsgegnerin gehört. Deren Vermessungsbefugnis ist vielmehr begrenzt auf Liegenschaftsvermessungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 VermGeoG zu Erfüllung eigener Aufgaben. Auch deren Befugnis zur Durchführung von Flurstücksbestimmungen ohne Liegenschaftsvermessungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 VermGeoG LSA ist gemäß § 1 Abs. 4 VermGeoG LSA begrenzt auf Tätigkeiten zur Erfüllung eigener Aufgaben (vgl. Kummer/Möllering, Vermessungs- und Geoinformationsrecht Sachsen-Anhalt, 3. Aufl. 2005, § 1 Anm. 7.3 und 7.4).

8

Das VermGeoG LSA definiert nicht näher, was unter "Erfüllung eigener Aufgaben" i.S.d. § 1 Abs. 3 VermGeoG LSA zu verstehen ist. Auch die Gesetzgebungsmaterialien (vgl. LT-Drs. 1/657, S. 4 f. und LT-Drs. 4/1203, S. 15) sind insoweit unergiebig.

9

Klarheit besteht insoweit, als dass sich die Tatbestandsvoraussetzung der "Erfüllung eigener Aufgaben" nicht auf die Vermessungstätigkeit als solche bezieht (vgl. OVG NW, Urt. v. 26.02.2009 – 14 A 3073/07 – juris RdNr. 24; VG Hannover, Urt. v. 28.06.2005 – 4 A 2811/04 – a.a.O. RdNr. 20). Die Liegenschaftsvermessung ist, soweit sie außerhalb der Zuständigkeit der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure oder der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde vorgenommen wird, ein Hilfsgeschäft, das nach der gesetzlichen Regelung der Verfolgung anderer Verwaltungszwecke dienen muss (vgl. OVG NW, Urt. v. 26.02.2009 – 14 A 3073/07 – a.a.O. RdNr. 26). Nicht einheitlich beantwortet wird jedoch die Frage, welche Anforderungen an die Qualität der in Rede stehenden Aufgaben im Einzelnen zu stellen sind, damit sie als eigene im Sinne der gesetzlichen Regelung eingeordnet werden können.

10

Zum Teil werden Vermessungen umfassend sowohl im Rahmen hoheitlicher als auch im Rahmen fiskalischer Aufgaben als Erfüllung eigener Aufgaben angesehen (vgl. Kummer/Möllering, a.a.O., § 1 Anm. 6.4.4.3.1). Hiernach sollen folgende gemeindliche Vermessungsarbeiten die sachlichen Voraussetzungen der Vermessungsbefugnis nach § 1 Abs. 3 VermGeoG LSA erfüllen:

11

- Liegenschaftsvermessungen (Zerlegungen, Grenzfeststellungen, Gebäudevermessungen) eigener kommunaler Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude);

12

- Zerlegungen und Grenzfeststellungen zur Durchführung von Bodenordnungsverfahren nach dem BauGB;

13

- Liegenschaftsvermessungen fremder Grundstücke, die öffentlich genutzt werden (vgl. Kummer/Möllering, a.a.O., § 1 Anm. 6.4.4.3.8).

14

Demgegenüber werden Vermessungen im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften der Gemeinden zum Teil nur dann als in Erfüllung eigener Aufgaben anerkannt, wenn diese in einem hinreichend engen Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Zwecke erfolgen, was etwa bei bloßen fiskalischen Hilfsgeschäften (Bedarfsdeckungsgeschäften) nicht der Fall sei (vgl. Sodan, Vermessungskompetenzen für behördliche Vermessungsstellen zur Erfüllung eigener Aufgaben, 2008, S. 33 ff.).

15

Die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzung "Erfüllung eigener Aufgaben" muss dem in § 1 Abs. 2 Satz 1 VermGeoG LSA einerseits und § 1 Abs. 3 VermGeoG LSA andererseits zum Ausdruck kommenden Regel-Ausnahme-Verhältnis Rechnung tragen. Die Zuweisung von Vermessungsbefugnissen an andere behördliche Vermessungsstellen gemäß § 1 Abs. 3 VermGeoG ist als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Die kommunalen Vermessungsstellen sollen nicht im Interesse eigener wirtschaftlicher Betätigung in Konkurrenz zu den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde treten (vgl. OVG NW, Urt. v. 26.02.2009 – 14 A 3073/07 – a.a.O. RdNr. 36). Vermessungsleistungen für Dritte – etwa für eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft – erfolgen daher nicht zur Erfüllung eigener Aufgaben (vgl. HessVGH, Urt. v. 01.04.2004 – 4 UE 3097/02 –, juris RdNr. 43; OVG NW, Urt. v. 26.02.2009 – 14 A 3073/07 – a.a.O. RdNr. 39). Zweck der Vorschrift des § 1 Abs. 3 VermGeoG LSA ist es, diejenigen Kommunen wirtschaftlich zu entlasten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben häufig Vermessungsleistungen benötigen (vgl. VG Hannover, Urt. v. 28.06.2005 – 4 A 2811/04 – a.a.O. RdNr. 25). Demzufolge muss die konkret zu verwirklichende Aufgabe vermessungsrelevant und die Vermessung aufgabenrelevant sein (vgl. OVG NW, Urt. v. 26.02.2009 – 14 A 3073/07 – a.a.O. RdNr. 38).

16

Nach diesen Grundsätzen erfolgt die Erbringung von Vermessungsleistungen bei dem Erwerb einer noch zu vermessenden Teilfläche eines Grundstücks jedenfalls dann zur Erfüllung eigener Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 3 VermGeoG LSA, wenn die Fläche anschließend von der Gemeinde im Rahmen ihrer Aufgabe der Daseinsvorsorge der Öffentlichkeit zur Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Dementsprechend erfolgen die Vermessungsleistungen der Antragsgegnerin hinsichtlich des Grundstücks Gemarkung L., Flur A, Flurstück 1582, zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Der Erwerb einer Teilfläche dieses Grundstücks und die damit im Zusammenhang stehende Vermessungstätigkeit der Antragsgegnerin erfolgen zur Realisierung der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 145.1 "Kaserne L." festgesetzten Sondergebietes Sport. Die vollständige städtische Nutzung des dort vorhandenen Sportkomplexes setzt die Schaffung zusätzlicher Stellplätze voraus, die auf der von der Antragsgegnerin erworbenen und vermessenen Teilfläche entstehen sollen. Hierdurch besteht ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der Vermessung und der öffentlichen Aufgabe der Daseinsvorsorge, die auch den Betrieb von Sportstätten umfasst. Die Vermessung bezieht sich auch auf eine konkret als Stellplatz zu nutzende Teilfläche des Flurstücks 1582. Ein weiteres Indiz für die Erfüllung eigener Aufgaben ist darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin nach den Regelungen des Grundstückskaufvertrages vom 09.07.2014 die Kosten sowohl des Erwerbs als auch der Vermessung der fraglichen Teilfläche trägt. Da die Teilfläche einer konkreten öffentlichen Nutzung als Stellplatzfläche für den Sportkomplex auf dem Gelände der ehemaligen Kaserne L. zugeführt wird, handelt es sich bei dessen Erwerb nicht um ein bloßes fiskalisches Hilfsgeschäft.

17

Auch die Durchführung von Zerlegungsvermessungen bei dem Verkauf von Teilflächen eigener Grundstücke an Dritte durch eine Gemeinde erfolgt jedenfalls dann zur Erfüllung eigener Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 3 VermGeoG LSA, wenn die Vermessungen im Zusammenhang mit der den Gemeinden gesetzlich zugewiesenen Aufgabe der Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen gemäß §§ 165 ff. BauGB erfolgt. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Vorbereitung und Durchführung der Entwicklungsmaßnahme grundsätzlich eine Aufgabe der Gemeinde. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass sich die Gemeinde gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Erfüllung dieser Aufgabe eines Entwicklungsträgers bedient, denn dieser erfüllt die Aufgabe gemäß § 167 Abs. 2 Satz 1 BauGB für die Gemeinde. Die Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen kann dabei auch Zerlegungsvermessungen umfassen, wenn hiervon – wie hier – größere Grundstücke betroffen sind. Hiernach erfolgt auch die vom Antragsteller beanstandete vermessungsfreie Flurstücksbestimmung im Hinblick auf das Grundstück Gemarkung K., Flur B, Flurstück 1379, zur Erfüllung eigener Aufgaben der Antragsgegnerin. Wie die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 19.06.2015 umfassend dargelegt hat, erfolgt die Erschließung und Vermessung des Flurstücks 1379 der Flur B der Gemarkung K. im Rahmen der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme "(…) Süd" in B-Stadt. Der Erfüllung eigener Aufgaben durch die Antragsgegnerin steht nicht entgegen, dass u.a. die Aufgabe der Vermessung des Entwicklungsbereiches gemäß § 3 Nr. 2.2.10 des Entwicklungsträgervertrages über die Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme "(…) Süd" in B-Stadt vom 04./08.08.1995 in Verbindung mit der ergänzenden Vereinbarung zum Entwicklungsträgervertrag vom 27.02./02.03./25.03.2001 auf die Sachsen-Anhaltinische Landesentwicklungsgesellschaft mbH (SALEG) übertragen wurde, denn aus § 4 Abs. 1 Satz 1 des Entwicklungsträgervertrages geht in Übereinstimmung mit § 167 Abs. 2 Satz 1 BauGB hervor, dass die SALEG bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Vertrag als Treuhänder der Antragsgegnerin handelt und damit letztlich keine eigenen Aufgaben, sondern Aufgaben der Antragsgegnerin erfüllt.

18

Der Einstufung der vermessungsfreien Flurstücksbestimmung im Hinblick auf das Grundstück Gemarkung K., Flur B, Flurstück 1379, durch die Antragsgegnerin als Erfüllung eigener Aufgaben steht nicht entgegen, dass die Veräußerung von Teilflächen eigener Grundstücke durch die Gemeinde an Dritte in der Rechtsprechung nicht zu deren eigenen Aufgaben im Sinne des Vermessungsrechts gerechnet wird mit der Folge, dass zur Vorbereitung dieser Veräußerung vorgenommene Vermessungsleitungen insbesondere dann nicht von den Gemeinden selbst vorgenommen werden dürfen, wenn deren Kosten von den Erwerbern getragen werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 26.02.2009 – 14 A 3073/07 – a.a.O. RdNr. 36; VG Hannover, Urt. v. 28.06.2005 – 4 A 2811/04 – a.a.O. RdNr. 23). Zwar trifft es zu, dass die Veräußerung von Grundstücken, die die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, im Hinblick auf § 115 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz – KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. S. 288) wohl nicht als eigene Aufgabe i.S.d. § 1 Abs. 3 VermGeoG LSA angesehen werden kann mit der Folge, dass die Vermessung von Teilflächen derartiger Grundstücke, die zur Vorbereitung einer solchen Veräußerung erfolgen, nicht als zur Erfüllung eigener Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 3 VermGeoG LSA erfolgend angesehen werden können. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn – wie hier – die Vermessung und Veräußerung von Teilflächen gemeindeeigener Grundstücks im Rahmen einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach §§ 165 ff. BauGB erfolgt, denn in diesen Fällen handelt die Gemeinde nicht allein im privaten eigenen Interesse bzw. des Erwerbers, sondern zugleich auch im öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Dies rechtfertigt es, Vermessungsleitungen im Rahmen städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen als zur Erfüllung eigener Aufgaben der Gemeinde erfolgend anzusehen, selbst wenn die Erwerber der Grundstücke letztlich über den Kaufpreis mit den Kosten der Vermessung belastet werden. Eine bloße Veräußerung von Vermögensgegenständen, die die Kommune zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA liegt hierin nicht.

19

Es kann offen bleiben, ob die Rüge des Antragstellers zutrifft, die von der Antragsgegnerin vorgenommene Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessungen hinsichtlich des Grundstücks Gemarkung K., Flur B, Flurstück 1379, widerspreche den Vorgaben des § 12 Abs. 2 Satz 2 VermGeoG LSA und der Empfehlung des Ministeriums für Landesentwicklung Sachsen-Anhalt vom 03.06.2015 (Az.: 42.11-23001_11), da weder die Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 VermGeoG LSA noch die Empfehlungen des Ministeriums einen drittschützenden rechtlichen Gehalt aufweisen. Ebenso unerheblich ist die Frage, ob die Vorgehensweise der Antragsgegnerin, zunächst eine Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung und später eine Grenzfeststellung durchzuführen, höhere Kosten verursacht als die von dem Antragsteller favorisierte Vorgehensweise einer Sonderung mit anschließender Schlussabmarkung, denn auch hieraus kann eine Verletzung eigener Rechte des Antragstellers nicht hergeleitet werden.

20

Ebenfalls keiner Vertiefung bedarf die vom Verwaltungsgericht bejahte Frage, ob dem Erfolg des Antrags auch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegensteht, denn es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

22

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme obliegen, eines geeigneten Beauftragten, insbesondere eines Entwicklungsträgers, bedienen. § 157 Absatz 1 S

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Entwicklungsmaßnahme wird von der Gemeinde vorbereitet und durchgeführt, sofern nicht nach Absatz 4 eine abweichende Regelung getroffen wird. Die Gemeinde hat für den städtebaulichen Entwicklungsbereich ohne Verzug Bebauungspläne aufzustellen und, soweit eine Aufgabe nicht nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften einem anderen obliegt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vorgesehene Entwicklung im städtebaulichen Entwicklungsbereich zu verwirklichen.

(2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ein funktionsfähiger Bereich entsprechend der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung entsteht, der nach seinem wirtschaftlichen Gefüge und der Zusammensetzung seiner Bevölkerung den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme entspricht und in dem eine ordnungsgemäße und zweckentsprechende Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt ist.

(3) Die Gemeinde soll die Grundstücke im städtebaulichen Entwicklungsbereich erwerben. Dabei soll sie feststellen, ob und in welcher Rechtsform die bisherigen Eigentümer einen späteren Erwerb von Grundstücken oder Rechten im Rahmen des § 169 Absatz 6 anstreben. Die Gemeinde soll von dem Erwerb eines Grundstücks absehen, wenn

1.
bei einem baulich genutzten Grundstück die Art und das Maß der baulichen Nutzung bei der Durchführung der Entwicklungsmaßnahme nicht geändert werden sollen oder
2.
der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Verwendung nach den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu nutzen, und er sich hierzu verpflichtet.
Erwirbt die Gemeinde ein Grundstück nicht, ist der Eigentümer verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag an die Gemeinde zu entrichten, der der durch die Entwicklungsmaßnahme bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht.

(4) Die Vorbereitung und Durchführung der Entwicklungsmaßnahme kann einem Planungsverband nach § 205 Absatz 4 übertragen werden.

(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme obliegen, eines geeigneten Beauftragten, insbesondere eines Entwicklungsträgers, bedienen. § 157 Absatz 1 Satz 2 und § 158 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Der Entwicklungsträger erfüllt die ihm von der Gemeinde übertragenen Aufgaben in eigenem Namen für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder. § 159 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 sowie die §§ 160 und 161 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Der Entwicklungsträger ist verpflichtet, die Grundstücke des Treuhandvermögens nach Maßgabe des § 169 Absatz 5 bis 8 zu veräußern; er ist dabei an Weisungen der Gemeinde gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.