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§ 9Amtlich · § 5 UrhG

Zuchtverbot

Zeitreise: 21.01.2013

(1) Es ist verboten, Greifvogelhybriden zu züchten.

(2) Bis zum 31. Dezember 2014 sind ausgenommen von dem Verbot des Absatzes 1 Züchter, die vor dem 25. Februar 2005 mit der Zucht von Greifvogelhybriden begonnen haben.

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Ende des Gesetzes