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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Antrag

Zeitreise: 11.12.2024

(1) Um als notifizierte Stelle anerkannt zu werden, muss 1. ein schriftlicher oder elektronischer Antrag bei der Bundesnetzagentur gestellt werden und 2. der Antragsteller muss in Deutschland seinen Hauptsitz haben.Es sind die Antragsunterlagen der Bundesnetzagentur zu verwenden.

(2) Dem Antrag auf Notifizierung legt der Antragsteller Folgendes bei: 1. eine Beschreibung a) der Konformitätsbewertungstätigkeiten, b) des Konformitätsmoduls oder der Konformitätsmodule und c) des Geräts für das oder der Funkanlage für die der Antragsteller Kompetenz beansprucht und 2. wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde, die von der nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde, und in der diese bescheinigt, dass der Antragsteller die Anforderungen des § 5 dieser Verordnung erfüllt.

(3) Kann der Antragsteller keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, so legt er der Bundesnetzagentur als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig überwachen zu können, ob die Anforderungen des § 5 dieser Verordnung erfüllt sind.

(4) Die Bundesnetzagentur kann erforderliche Unterlagen nachfordern und eine Prüfung beim Antragsteller durchführen.

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