Aufzeichnungspflichten
(1) Der Ausführer ist verpflichtet, für jede von einer Zollstelle vorgenommene Abschreibung gemäß § 23 oder § 25 unter Bezugnahme auf die Ausfuhranmeldung ausführliche Register oder Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen folgende Angaben enthalten: 1. die Registriernummer der Ausfuhranmeldung, 2. das Datum der Annahme der Ausfuhranmeldung, 3. die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Abschreibung vorgenommen wurde, 4. die Antragsnummer der Genehmigung, 5. die Menge oder den Wert der abgeschriebenen Waren und 6. die Restmenge oder den Restwert der Waren.
(2) Die Register oder Aufzeichnungen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
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