Außenwirtschaftsverordnung - AWV 2013 | § 4 Erteilung von Genehmigungen

Außenwirtschaftsverordnung - AWV 2013 | § 4 Erteilung von Genehmigungen
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Außenwirtschaftsverordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Genehmigungen können in Form von Einzelgenehmigungen, Sammelgenehmigungen oder Allgemeingenehmigungen erteilt werden.

(2) Eine Sammelgenehmigung kann einem Antragsteller für eine unbestimmte Anzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte oder Handlungen mit einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern oder Bestimmungsländern erteilt werden, wenn dies wegen der beabsichtigten Wiederholung der Rechtsgeschäfte oder Handlungen zweckmäßig erscheint.

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published on 28/03/2007 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja AußenwirtschaftsG § 34 Abs. 1 Nr. 1 1. Ob im Sinne der Position 0006 A der Ausfuhrliste zum Außenwirtschaftsgesetz ein Gegenstand „besonders konstruiert für militärische Zwecke“ ist, bestimm
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