Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Wassergebühren.

2

Das Grundstück der Kläger ist an die zentrale Trinkwasserversorgungsanlage des Zweckverbandes angeschlossen. Der Wasserzähler befindet sich in einem Schacht auf dem klägerischen Grundstück in einer Entfernung von etwa 40 m von der Grundstücksgrenze. Das an die Trinkwasserleitung angeschlossene Wohnhaus der Kläger liegt etwa 250 m vom Schacht entfernt. Die dazwischen gelegene Milchviehanlage ist stillgelegt und nicht mehr an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen.

3

Mit Bescheid vom 3. Januar 2013 zog der Beklagte den Kläger zu 1. für die Verbrauchsstelle ehemalige Milchviehanlage zu Trinkwassergebühren 2012 i.H.v. 1.173,89 EUR heran. Grundlage der Gebührenberechnung ist u.a. der Zählerstand des am 28. Februar 2012 turnusgemäß ausgewechselten Wasserzählers Nr. X. Dieser zeigte eine Gesamtverbrauchsmenge von 3.521 m³ an, was einem Verbrauch von 412 m² in dem Zeitraum 1. Januar 2012 bis 27. Februar 2012 entspricht. Im verbleibenden Abrechnungszeitraum zeigte der neu eingebaute Zähler einen Verbrauch von 151 m³ an.

4

Eine von den Klägern telefonisch erbetene Befundprüfung lehnte der Beklagte ab und führte zur Begründung aus, dass eine Überprüfung nicht mehr erfolgen könne, weil der Zähler nach dem Ausbau überholt worden sei und neu verwendet werde.

5

Den gegen die Gebührenfestsetzung gerichteten Widerspruch des Klägers zu 1. wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2013 zurück.

6

Am 22. April 2013 haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben. Sie sind der Auffassung, der am 28. Februar 2012 ausgewechselte Wasserzähler habe nicht ordnungsgemäß funktioniert und einen zu hohen Verbrauch angezeigt. Leckageverluste seien auszuschließen.

7

Die Kläger beantragen,

8

den Bescheid des Beklagten vom 3. Januar 2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 22. März 2013 aufzuheben.

9

Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Mit Beschluss vom 3. Juli 2014 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

13

1. Die Klage der Klägerin zu 1. ist unzulässig. Der Klägerin zu 1. fehlt die nach § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Klagebefugnis, weil sie nicht Adressatin des angefochtenen Bescheides ist.

14

2. Die zulässige Klage des Klägers zu 2. ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

15

Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über die Erhebung von Gebühren für die Wasserversorgung (Wasserversorgungsgebührensatzung - WVGS) vom 9. März 2011.

16

Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung werden vom Kläger zu 1. nicht geltend gemacht. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die in dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzte Mengengebühr basiert auf dem in § 3 Abs. 2 WVGS normierten Gebührensatz. Die Verbrauchsmenge ist ordnungsgemäß ermittelt worden. Nach § 2 Abs. 3 WVGS erfolgt dies durch Pauschale oder – wie hier – mittels einer Messeinrichtung. Anhaltspunkte dafür, dass der Zählerstand nicht ordnungsgemäß abgelesen worden ist, bestehen nicht. Der Einwand des Klägers zu 1., der ausgewechselte Zähler habe den tatsächlichen Verbrauch nicht ordnungsgemäß gemessen, verfängt nicht.

17

Soweit er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, der am 28. Februar 2012 ausgewechselte Zähler habe die Verbrauchsmenge nicht ordnungsgemäß gemessen, weil er für die Verbrauchsstelle zu groß bemessen sei, verfängt nicht. Zwar trifft es zu, dass nach dem von den Klägern vorgelegten Einbaunachweis/Wechselzettel für Wasserzähler vom 27. März 2006 ein (überdimenisionierter) Zähler Qn 2,5 eingebaut worden sein soll. Dies stimmt allerdings nicht mit dem Einbaunachweis vom 28. Februar 2012 überein, wonach ein mit gleicher Zählernummer versehener Zähler Qn 1,5 ausgebaut worden ist. Da es sich bei dem am 28. Februar 2012 ausgebauten Zähler unstreitig um einen sog. Funkzähler handelt und der Beklagte für Einfamilienhäuser nur Funkzähler mit der Größe Qn 1,5 verwendet – was zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig ist –, ist davon auszugehen, dass es sich bei der Angabe „Qn 2,5“ in dem Einbaunachweis/Wechselzettel für Wasserzähler vom 27. März 2006 um einen Schreibfehler handelt.

18

Von einer Fehlfunktion des Wasserzählers kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. Diese Frage ist vielmehr offen und kann auch nicht mehr geklärt werden. Ihre Nichterweislichkeit wirkt sich zu Lasten des Klägers zu 1. aus. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach § 19 Abs. 2 der Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über den Anschluss an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) vom 5. April 2000 i.d.F. der 1. Änderung vom 20. März 2008 gilt die von der Messeinrichtung ordnungsgemäß angezeigte Wassermenge stets als zahlungspflichtig verbraucht, gleichwohl, ob sie nutzbringend verwendet oder ungenutzt, etwa durch schadhafte Leitungen, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter der Messeinrichtung verloren gegangen sind.

19

Diese Bestimmung ist wirksam. Der darin normierte Einwendungsausschluss ist mit dem mit dem in § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V normierten Gebot der leistungsgerechten Differenzierung zu vereinbaren, wenn die Messeinrichtung – wie hier – im Bereich der Anlage des Grundstückseigentümers (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 WVS) installiert ist, denn hier ist nach der letztgenannten Bestimmung der Grundstückseigentümer für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Anlage verantwortlich. Fehler, die im Verantwortungsbereich des Grundstückseigentümers auftreten, können keinen Einwand gegen den Gebührenanspruch des Wasserversorgers begründen.

20

Auch die Voraussetzungen der Norm liegen vor. Anhaltspunkte dafür, dass der zum Ausbauzeitpunkt sechs Jahre alte Wasserzähler den eichrechtlichen Vorschriften nicht entsprochen hat (vgl. § 19 Abs. 1 WVS), sind nicht ersichtlich. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Wassermenge von der Messeinrichtung fehlerhaft angezeigt worden ist. Weil (nur) die ordnungsgemäße Funktion des Zählers zu dem Einwendungsausschluss führt, bestimmt § 20 Abs. 1 Satz 1 WVS als Korrelat hierzu, dass der Grundstückseigentümer jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfbehörde im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen kann. Eine solche Prüfung ist vorliegend nicht erfolgt und kann auch nicht mehr erfolgen, da der Wasserzähler zwischenzeitlich überholt worden ist.

21

Dies wirkt sich zu Lasten des Klägers zu 1. aus, denn er hätte die Prüfung rechtzeitig – spätestens unmittelbar nach dem Ausbau des Zählers – beantragen müssen. Zudem muss der Beklagte einem solchen Verlangen nur nachkommen, wenn sich der Grundstückseigentümer verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet (§ 20 Abs. 2 WVGS; vgl. VGH München, Urt. v. 17.09.1998 – 23 B 96.1607 –, juris Rn. 33). Zwar ist die zitierte Entscheidung zu § 19 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) ergangen. Die Erwägungen sind auf § 20 Abs. 2 WVS dennoch übertragbar, weil die Bestimmung wegen der Maßgaben in § 35 Abs. 1 erster Hs. AVBWasserV (beinahe) wortlautidentisch mit § 19 Abs. 2 AVBWasserV gefasst worden ist (so offenbar auch VGH München, Urt. v. 24.07.1997 – 23 B 94.2165 –, juris Rn. 25).

22

Das Risiko, dass eine Fehlfunktion des Wasserzählers wegen einer zu spät beantragten Befundprüfung nicht mehr festgestellt werden kann, trägt der Gebührenschuldner. Für diese Risikozuweisung ist zunächst maßgeblich, dass den öffentlichen Aufgabenträger in Ansehung ausgebauter Wasserzähler keine Aufbewahrungspflicht trifft, wenn keine Befundprüfung beantragt wurde und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Wasserzählers bestehen. Aus Kostengründen und damit nicht zuletzt im Interesse der Gebührenpflichtigen darf der öffentliche Aufgabenträger Wasserzähler (nach einer Überholung) weiterverwenden. Zudem ist eine Befundprüfung nur sinnvoll, wenn sie unmittelbar nach dem Ausbau erfolgt, da ein funktionsloser Wasserzähler austrocknet und seine Eigenschaften dadurch so verändert werden, dass eine Befundprüfung keine Rückschlüsse auf die Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen erlaubt. Das Gericht folgt hier den plausiblen Ausführungen des Mitarbeiters des Beklagten L. in der mündlichen Verhandlung.

23

Ausschlaggebend kommt hinzu, dass es die Sache des Gebührenschuldners ist, den Zählerstand regelmäßig zu kontrollieren. Eine solche Kontrolle ist ihm ohne weiteres möglich und zumutbar. Auffällige Verbrauchszunahmen oder –schwankungen können bei einer regelmäßigen Kontrolle frühzeitig erkannt werden und Anlass für eine Ursachenermittlung sein. Dem entspricht die in § 20 Abs. 1 Satz 1 WVS normierte Befugnis des Anschlussberechtigten, „jederzeit“ die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatliche anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes zu verlangen. Dabei wird nicht verkannt, dass es keine Rechtspflicht des Gebührenschuldners zu einer regelmäßigen Zählerkontrolle gibt. Bei der regelmäßigen Zählerkontrolle handelt es sich vielmehr um eine Obliegenheit, deren Verletzung dazu führt, dass den Gebührenschuldner das Nichterweislichkeitsrisiko trifft.

24

Sonstige Anhaltspunkte, die zwingend auf eine Fehlfunktion des Wasserzählers schließen lassen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Sie folgen insbesondere nicht aus dem Umstand, dass sich der Wasserverbrauch nach dem Zählerwechsel wieder auf die übliche Menge eingestellt hat. Der im Vergleich zum übrigen Abrechnungszeitraum auffällig hohe Verbrauch in den Monaten Januar und Februar 2012 kann auf Ursachen beruhen (offene Zapfstellen usw.), nicht nichts mit einer Fehlfunktion des Wasserzählers zu tun haben.

25

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. In einer Vielzahl von Streitigkeiten wird der Einwand einer Fehlfunktion des Wasserzählers erhoben. Dabei ist die Frage ungeklärt, wen das Risiko trifft, dass eine Befundprüfung durch Zeitablauf unmöglich wird.

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Wasserversorgungsunternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu benachrichtigen.

(2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.