Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 25. Aug. 2010 - 5 W 33/08

bei uns veröffentlicht am25.08.2010

Tenor

1. Das durch Beschluss vom 9.10.2008 ausgesetzte Verfahren wird wieder aufgenommen.

2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16. April 2008 - 17 O 213/08 - wird zurückgewiesen.

3. Der Antrag der Antragsgegnerin anzuordnen, dass bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde die Zwangsvollstreckung nicht erfolgen oder über Maßregeln der Sicherheit nicht hinausgehen darf, wird zurückgewiesen.

4. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streitwert: 34.602,60 EUR

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin hat am 27.12.2007 einen Zahlungsbefehl des Tribunale von Lucca/Italien - Außenstelle Viareggio - erwirkt, nach dem die Antragsgegnerin an die Antragstellerin als begünstigte Erbin einer bei der Antragsgegnerin abgeschlossenen Lebensversicherung ihres verstorbenen Vaters 32.211,28 EUR zu zahlen hat.
Innerhalb der vom Tribunale hierfür gesetzten Frist von 20 Tagen hat die Antragsgegnerin keinen Widerspruch eingelegt, woraufhin am 12.2.2008 der Zahlungsbefehl für vollstreckbar erklärt wurde. Widerspruch wurde erst am 5.3.2008 mit der sachlichen Einwendung, nicht die Antragstellerin als gesetzliche Erbin sei aus dem Lebensversicherungsvertrag begünstigt, sondern die testamentarische Erbin A M, an die deshalb die Versicherungssumme auch bereits ausgezahlt worden sei, eingelegt.
Ein Antrag auf einstweilige Aussetzung der vorläufigen Vollstreckbarkeit wurde vom Tribunale von Lucca am 22. 4. 2008 zurückgewiesen.
Gegen den Zahlungsbefehl hat die Antragsgegnerin Rechtsmittel in Italien eingelegt, über die noch nicht abschließend entschieden worden ist.
Auf Antrag der Antragstellerin hat das Landgericht Stuttgart den italienischen Titel durch Beschluss vom 16. April 2008 für vollstreckbar erklärt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde durch Beschluss vom 9.10.2008 beschieden. Der Senat hat dabei der Sache nach den Antrag der Antragstellerin auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung für zulässig und begründet erachtet und insbesondere die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Versagungsgründe gem. Art. 34 Nr. 2 EuGVVO - Zustellung der das Verfahren einleitenden Antragsschrift in einer Weise, in der sich die Antragsgegnerin nicht ausreichend verteidigen konnte - und Art. 34 Nr. 1 EuGVVO - Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen ordre public - verneint.
Der Senat hat jedoch das Verfahren gemäß Art. 46 Abs. 1 EuGVVO im Hinblick auf einen möglichen Erfolg aufgrund der in Italien eingelegten Rechtsmittel ausgesetzt.
Wegen der Begründung des Beschlusses im Einzelnen wird auf dessen Gründe verwiesen.
Am 6.4.2010 hat das zuständige Berufungsgericht in Florenz zwar noch nicht abschließend über die Berufung befunden, jedoch einen von der Antragsgegnerin gemäß Art. 351 CPC gestellten Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen, u.a. mit der Begründung, die Angriffe der Antragsgegnerin seien "nicht durch offenbare Begründetheit charakterisiert" und erschienen nicht von solcher Art, „dass sie einen wahrscheinlichen Erfolg des Rechtsmittels erwarten lassen" (zitiert nach der von der Antragstellerin vorgelegten italienischen Übersetzung).
10 
Die Antragstellerin hat im Hinblick darauf beantragt, das Verfahren wieder aufzunehmen und im Sinne der Antragstellerin abschließend zu entscheiden.
II.
11 
Dem Antrag der Antragstellerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist zu entsprechen, da die Voraussetzungen für eine Aussetzung, die die Grundlage des Beschlusses vom 9. Oktober 2008 waren, nicht mehr gegeben sind.
12 
Eine Aussetzung des Verfahrens gem. Art. 46 Abs. 1 EuGVVO kommt dann in Betracht, wenn mit einem Erfolg des im Erststaat eingelegten ordentlichen Rechtsbehelf gerechnet werden kann oder zumindest die Möglichkeit besteht, dass das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens im Erststaat anders lautet als die Entscheidung, die für vollstreckbar erklärt werden soll.
13 
Dabei können für die Prognose der Erfolgsaussicht stets nur solche Gründe berücksichtigt werden, die der Schuldner vor dem Gericht des Erststaates noch nicht geltend machen konnte. Dagegen schließt es das Verbot der révision au fond des Art. 45 Abs. 2 EuGVVO aus, Gründe für die Prognose zu berücksichtigen, die bereits im Ausgangsverfahren des Erststaates unterbreitet wurden oder die im Erststaat zwar nicht vorgebracht worden sind, jedoch hätten vorgebracht werden können (vgl. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Art. 46 Rn 3; MüKo/Gottwald, ZPO, Art. 46 EuGVVO Rn 4; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl. Art. 46 Rn 5, je m.w.N.).
14 
Die hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels durch das Gericht des Erststaates gestellte Prognose ist dabei maßgebend zu berücksichtigen. Hat das Gericht des Erststaates eine Prognose abgegeben, so verstieße es gegen Art. 45 Abs. 2 EuGVVO, wenn das Gericht des Vollstreckungsstaats seiner Entscheidung eine eigene, davon abweichende Auffassung hinsichtlich der Erfolgsaussicht der Berufung zu Grunde legen würde. Dies zumal es bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht maßgeblich allein auf die Anwendung des Rechts des Erststaates ankommt (siehe auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.2.2010 - 5 W 68/09).
15 
Vor diesem Hintergrund war eine Aussetzung, wie geschehen, zwar möglich und angezeigt, solange das italienische Rechtsmittelgericht - das Berufungsgericht in Florenz - noch keine Prognose über den Ausgang des Berufungsverfahrens abgegeben hatte.
16 
Nachdem eine solche, die Erfolgsaussicht verneinende Prognose durch den unter I. zitierten Beschluss vom 6.4.2010 jedoch inzwischen vorgenommen wurde, die der Senat aus den angeführten Gründen zu respektieren und an der er sich im Blick auf das Verbot der révision au fond zu orientieren hat, liegen die Aussetzungsvoraussetzungen nun nicht mehr vor.
17 
Das Verfahren war daher auf den entsprechenden Antrag der Antragstellerin wieder aufzunehmen und einer Endentscheidung zuzuführen.
III.
18 
Aus den bereits im Beschluss vom 9.10.2008 genannten Gründen ist der Antrag der Antragstellerin auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung zulässig und begründet. Wegen der Gründe im Einzelnen wird auf den Beschluss vom 9.10.2008 unter II 3 verwiesen (Seiten 8-12).
19 
Soweit die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10.6.2009 dagegen eingewandt hat, ein „decreto ingiuntivo“ gem. Art. 633 CPC könne nicht der Vollstreckbarerklärung zugeführt werden, da es sich nicht um eine Entscheidung handele, die im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens ergangen sei, so kann dem nicht gefolgt werden.
20 
Wie sich aus der Bestätigung des Tribunale von Lucca - Außenstelle in Viareggio - vom 12.2.2008 ausdrücklich ergibt, handelt es sich bei dem ergangenen Beschluss "weder um eine Entscheidung im Versäumnisverfahren (Versäumnisverfahren) noch um einen Titel ohne Anhörung der Gegenpartei, sondern um ein kontradiktorisches Verfahren, in dem dem Beklagten die Möglichkeit gegeben wurde, die Entscheidung innerhalb von 20 Tagen ab Zustellung anzufechten, ohne dass der Beklagte dies getan hätte.“
21 
Dies wird auch durch die vorgelegten Unterlagen dokumentiert, nach denen der Beschluss vom 27.12.2007 nicht sofort sondern erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist am 12.2.2008 gem. Art. 647 CPC für Italien vollstreckbar erklärt worden ist.
22 
Hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung derartiger Titel bestehen nach allgemeiner Ansicht - im Gegensatz zu ausländischen Titeln, bei denen die Vollstreckbarkeit ohne Anhörung ausgesprochen wird (zu derartigen Fällen des „decreto ingiuntivo immediatamente esecutivo : OLG Düsseldorf OLG Report 2006, 876; OLG Zweibrücken OLG Report 2006, 218) - keine Bedenken (OLG Celle, NJW-RR 2007, 718; OLG Düsseldorf OLG Report 2007, 458; OLG Zweibrücken RIW 2006,709; OLG Frankfurt OLG Report 2005, 964).
IV.
23 
Dem Antrag anzuordnen, dass bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde die Zwangsvollstreckung nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung über Maßregeln zur Sicherheit hinausgehen darf, kann nicht entsprochen werden.
24 
Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 AVAG darf eine solche Anordnung nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die weitergehende Vollstreckung dem Verpflichteten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
25 
Diese Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht. Sie hat lediglich ausgeführt, die Durchsetzung eines Rückforderungsanspruchs sei bei einer im Ausland lebenden Privatperson nicht gewährleistet oder mindestens mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden. Dies kann nicht ausreichen. Diese Schwierigkeiten sind ggfs. immer gegeben, wenn eine derartige Entscheidung korrigiert wird, so dass letztlich in jedem Fall einem solchen Antrag stattgegeben werden müsste. Die genannte Vorschrift setzt deshalb, wie sich insbesondere aus der Formulierung "darf nur erlassen werden" höhere Anforderungen an den "nicht zu ersetzenden Nachteil" als nur Schwierigkeiten wegen der Auslandsbezogenheit voraus.
V.
26 
Die Kostenentscheidung folgt bei der erfolglosen Beschwerde aus § 97 ZPO.

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 26. Feb. 2010 - 5 W 68/09

bei uns veröffentlicht am 26.02.2010

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 30.11.2009 - 1 O 147/09 Ba - wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Beschwerde.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 25. Aug. 2010 - 5 W 33/08.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 26. Feb. 2010 - 5 W 68/09

bei uns veröffentlicht am 26.02.2010

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 30.11.2009 - 1 O 147/09 Ba - wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Beschwerde.

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Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 30.11.2009 - 1 O 147/09 Ba - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Beschwerde.

Wert: Bis 2.050.000 Euro

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin (im Folgenden: ASt.), die italienische Tochtergesellschaft eines großen amerikanischen Arzneimittelkonzerns, ist eine Aktiengesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Rom/Italien. Die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ag.) ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in H.. Die Parteien streiten um die Einstandspflicht der Ag. für bei einem Raubüberfall entstandene Warenverluste der ASt.
1. Die ASt. hatte in ihrem Eigentum stehende Waren in einem Warenlager der bei der Ag. u. a. gegen Raub versicherten Firma I. ... s.r.l. in M. ... ...(Rom) eingelagert. Die ASt. behauptet, bei einem Überfall auf dieses Warenlager am 2.11.2001 seien bei der Ag. versicherte Waren im Wert von 2.065.827,59 Euro entwendet worden. Bei der Polizei wurde am 20.4.2002 Anzeige erstattet, eine Schadensanzeige der I. ... s.r.l. an die Ag. erfolgte erst am 8.10.2002. Insoweit behauptet die ASt., die gesetzliche Vertreterin der I. ... s.r.l. sei mit Mord bedroht worden und habe daher den Vorfall nicht sofort gemeldet.
2. Nachdem die Ag. die Regulierung abgelehnt hatte, erhoben I. ... s.r.l. und die ASt. vor dem Landgericht Rom (Tribunale di Roma) Klage auf Zahlung an die ASt., die der Ag. am 3.12.2004 zugestellt wurde. Die Ag. ließ sich auf das Verfahren nicht ein und wurde durch Urteil (Sentenza Definitiva) vom 30.11.2007 zur Zahlung von 2.016.317,60 Euro an die ASt. verurteilt.
Dabei hat das Landgericht Rom sich aus den Akten – u. a. den beigezogenen Akten des Ermittlungsrichters und außergerichtlichen Schreiben der Ag. – ergebende Einwendungen berücksichtigt. Es hat dabei festgestellt, dass die ASt. zwar gemessen an Art. 16 des Versicherungsvertrages und an Artt. 1913, 1915 it. Zivilgesetzbuch (codice civile) die Schadensanzeige verspätet erstattet habe. Es hat aber zugleich die Morddrohungen gegen die Vertreterin der I. ... s.r.l. für erwiesen erachtet. Es hat auf dieser Grundlage die Ag. trotz der verspäteten Schadensmeldung für eintrittspflichtig gehalten und wegen der verspäteten Anzeige lediglich - aber immerhin - den zu leistenden Ersatz auf Grundlage des Art. 1915 Abs. 2 it. Zivilgesetzbuch reduziert (wobei im Urteil einmal von einer Reduktion um 10%, einmal um 20% die Rede ist; der ausgeworfene Betrag entspricht einer Reduktion um 20%).
Unter Berücksichtigung gesetzlicher Zinsen für die Vergangenheit ergab sich daraus ein Verurteilungsbetrag von 2.016.317,60 Euro; daneben wurde die Ag. zur Zahlung gesetzlicher Zinsen für die Zukunft sowie zur Zahlung der Verfahrenskosten verurteilt. Das Urteil ist in Italien gegen die Ag. unmittelbar vollstreckbar, wie durch Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Landgerichts Rom vom 25.6.2009 bestätigt wurde.
Nach Zustellung des Urteils legte die Ag. Berufung zum Oberlandesgericht (Corte Civile d’Apello) Rom ein. Sie beantragte dort außerdem, gemäß Art. 283 it. Zivilprozessordnung (codice di procedura civile), die Vollstreckbarkeit des hier streitgegenständlichen Urteils auszusetzen. Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht Rom abgelehnt. Termin zur mündlichen Verhandlung in der Hauptsache vor dem Oberlandesgericht Rom ist bestimmt auf den 24.4.2013.
3. Die ASt. begehrt für das Urteil des Landgerichts Rom Vollstreckbarerklärung und Klauselerteilung für das Inland.
Auf ihren entsprechenden Antrag vom 4.11.2009 hat der Vorsitzende der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn zunächst mit Verfügung vom 9.11.2009 das mit dem Antrag vorgelegte Formblatt nach Art. 54 EuGVO vom 27.7.2009 als unvollständig gerügt, da die dortige Ziffer 4.4 („Datum der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, wenn die Entscheidung in einem Verfahren erging, auf das sich der Beklagte nicht eingelassen hat“) unausgefüllt war.
Nachdem die ASt. mit Schriftsatz vom 26.11.2009 ein vollständig ausgefülltes Formblatt vom 23.11.2009 vorgelegt hatte, hat der Vorsitzende der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn mit Beschluss vom 30.11.2009 - unter Zugrundelegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 und unter Konkretisierung der im Urteil des Landgerichts Rom ausgesprochenen Verpflichtung zur Zahlung gesetzlicher Zinsen - angeordnet, dass das Urteil des Landgerichts Rom mit der Vollstreckungsklausel zu versehen sei.
10 
4. Die Ag. hat gegen den ihr am 7.12.2009 zugestellten Beschluss am 16.12.2009 Beschwerde beim Oberlandesgericht Stuttgart eingelegt.
11 
Sie beantragt:
12 
1. Unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Heilbronn vom 2.12.2009, zugestellt am 8.12.2009, mit dem Aktenzeichen 1 O 147/09 Ba, den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung und Erteilung der Vollstreckungsklausel für das Urteil des Landgerichtes Roma vom 4.12.2007, Nr. 23752/07, zurückzuweisen und die erteilte Klausel einzuziehen.
13 
2. Der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen.
14 
3. Das Verfahren gemäß Art. 46 EuGVVO auszusetzen,
15 
4. hilfsweise, der Antragsgegnerin/Beschwerdeführerin zu gestatten, die Durchführung der Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft der L. Bank … abzuwenden.
16 
a) Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Ag. zunächst aus, Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung nach Art. 34 Nr. 2 EuGVO sei, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß zugestellt worden sei.
17 
In dem von der ASt. zunächst vorgelegten Formblatt nach Art. 54 EuGVO vom 27.7.2009 - nur dieses war der Ag. mit dem landgerichtlichen Beschluss zugestellt worden; das dem Landgericht bereits unter dem 29.11.2009 übersandte Formblatt vom 23.11.2009 hat die Ag. erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als Anlage zum Schriftsatz der ASt. vom 26.1.2010 erhalten - sei jedoch das Datum der Zustellung unausgefüllt geblieben.
18 
Bei dem Formblatt vom 23.11.2009 sei diese Rubrik zwar ausgefüllt, jedoch sei die Herkunft des Formblattes nicht nachgewiesen, da das Formblatt kein Gerichtssiegel o. ä., sondern lediglich einen einfachen Stempel „DIRIGENTE UFFICO COPIE D.ssa V. ... … “ aufweise.
19 
Damit sei der Nachweis nicht geführt, dass die Klage ordnungsgemäß zugestellt worden und es der Ag. möglich gewesen sei, sich gegen die Klage zu verteidigen.
20 
b) Weiter habe die von ihr gegen das Urteil des Landgerichts Rom eingelegte Berufung Aussicht auf Erfolg: Nach Art. 16 der maßgeblichen Versicherungsbedingungen und nach Art. 1913 codice civile habe die Schadensanzeige der I. ... s.r.l. innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Tagen erstattet werden müssen, was unstreitig nicht erfolgt sei. Soweit Todesdrohungen gegen die Vertreterin der I. ... s.r.l. behauptet würden, habe die ASt. solche nicht bewiesen, und selbst wenn solche Drohungen unterstellt würden, würden sie nicht dazu geführt haben, dass eine Schadensanzeige objektiv unmöglich gewesen wäre.
21 
Vor diesem Hintergrund würden ihr wegen der absehbar langen Verfahrensdauer des Berufungsverfahrens und der ungewissen wirtschaftlichen Zukunft der ASt. durch die Vollstreckung unübersehbare Nachteile entstehen. Im Hinblick hierauf werde angeregt, das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 46 Abs. 1 EuGVO auszusetzen.
22 
Der Hilfsantrag wird darüber hinaus nicht gesondert begründet.
23 
5. Die ASt. ist der ihr am 23.12.2009 zugestellten Beschwerde entgegengetreten.
24 
Die rechtzeitige Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks sei ausreichend nachgewiesen, andere Gründe für eine Versagung der Vollstreckbarerklärung seien nicht vorgetragen.
25 
Auch eine Aussetzung komme nicht in Betracht. Für eine mögliche Aussetzung seien allein die Erfolgsaussichten des im Erststaat eingelegten Rechtsmittels relevant; dabei dürften jedoch nur solche Gründe herangezogen werden, die bei der Ausgangsentscheidung noch nicht berücksichtigt werden konnten. Die von der Ag. allein vorgetragene Begründung - verspätete Schadensmeldung durch die I. ... s.r.l. - habe sie jedoch bereits im Ausgangsverfahren geltend machen können. Eine andere Begründung für einen möglichen Erfolg der Berufung seien nicht vorgetragen. Darüber hinaus zeige die Entscheidung des Oberlandesgerichts Rom im Verfahren über eine Aussetzung der Vollstreckung, dass die Berufung jedenfalls nicht offensichtlich begründet sei. Ihr - der ASt. - drohten im Übrigen keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten, vielmehr bestehe im Hinblick auf ihre finanzielle Solidität als Tochtergesellschaft eines der weltweit führenden Arzneimittelkonzerne für die Ag. kein Risiko, bei einem Erfolg in der Berufungsinstanz jetzt gezahltes Geld nicht zurückerhalten zu können.
II.
26 
Die Beschwerde der Ag. ist zulässig, jedoch in allen Anträgen unbegründet.
27 
1. Die Beschwerde der Ag. ist zulässig. Die Statthaftigkeit der Beschwerde und ihre fristgerechte Einlegung folgen aus §§ 11 ff. AVAG, die Anwendbarkeit des AVAG folgt aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) AVAG. Die begehrte Vollstreckbarerklärung richtet sich nach der Verordnung (EG) 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (EuGVO – ABl. EG 2001, Nr. L 12, S. 1), die zeitlich, räumlich und sachlich anwendbar ist.
28 
2. Über die Beschwerde ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch Senatsentscheidung zu befinden. Eine Zuständigkeit des Einzelrichters besteht nicht, da der in erster Instanz entscheidende Vorsitzende der Zivilkammer nicht als Einzelrichter i. S. d. § 568 ZPO, sondern kraft besonderer Zuständigkeitszuweisung entscheidet (vgl. Beschl. d. Senats v. 6.9.2002 – 5 W 25/02 und std. Rspr.).
29 
3. Die Beschwerde der Ag. ist im Hauptantrag unbegründet. Es liegen keine Gründe vor, die einer Vollstreckbarerklärung entgegenstehen könnten, insbesondere steht nicht das Fehlen eines Nachweises über die ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks der Vollstreckbarerklärung entgegen. Denn ein solcher Nachweis ist schon nicht Voraussetzung der Vollstreckbarerklärung.
30 
a) Im Unterschied zu Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ, der „ordnungsgemäße und rechtzeitige Zustellung“ kumulativ zur Voraussetzung der Vollstreckbarerklärung machte, verlangt Art. 34 Nr. 2 EuGVO gerade nicht mehr die „ordnungsgemäße“ Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks (und deren Nachweis), sondern lediglich die rechtzeitige und eine Verteidigung ermöglichende Zustellung.
31 
Vorliegend bestreitet die Ag. die in den vorgelegten Formblättern enthaltenen Informationen nicht. Sie bestreitet insbesondere nicht, dass ihr das verfahrenseinleitende Schriftstück am 3.12.2004 zugestellt wurde und sie bestreitet auch nicht, dass ihr mit der dabei zugestellten Ladung eine Einlassungsfrist bis 20 Tage vor dem auf den 25.4.2005 anberaumten ersten Gerichtstermin eingeräumt war.
32 
Es ist daher ohne weiteres von der rechtzeitigen und eine Verteidigung ermöglichenden Zustellung auszugehen. Der Versagungsgrund des Art. 34 Nr. 2 EuGVO kann damit von vornherein - und unabhängig von der durch die Ag. allein aufgeworfenen Frage des Nachweises der Zustellung - nicht vorliegen.
33 
Nur ergänzend sei daher noch darauf hingewiesen, dass es vorliegend auch unschädlich gewesen sein würde, wenn die im ursprünglichen Formblatt fehlende Angabe zum Datum der Zustellung nicht im später vorgelegten Formblatt ergänzt worden wäre oder wenn im Hinblick auf ein fehlendes Gerichtssiegel Zweifel an der Herkunft der Formblätter bestehen sollten: Zustellungsdatum wie auch alle weiteren Informationen des Formblattes ergeben sich aus dem Urteil des Landgerichts Rom, und das Gericht des Zweitstaates ist - das folgt schon aus Art. 55 EuGVO - bei der Klärung der Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung nicht auf das Formblatt und die darin enthaltenen Informationen beschränkt.
34 
b) Sonstige Gründe, die der Vollstreckbarerklärung entgegenstehen könnten, sind nicht vorgetragen oder erkennbar. Die vom Landgericht auf entsprechenden Antrag der ASt. vorgenommene Konkretisierung der geschuldeten Zinsen greift die Ag. nicht an.
35 
4. Ihren Antrag auf Aussetzung des Verfahrens versteht der Senat als hilfsweise für den - vorliegenden - Fall gestellt, dass die Ag. mit ihrem Antrag Ziffer 1 nicht durchdringt. Auch Gründe, die die Aussetzung des Verfahrens gemäß Art. 46 Abs. 1 EuGVO rechtfertigen könnten, liegen jedoch nicht vor.
36 
a) Das Verfahren ist nach dieser Vorschrift grundsätzlich nur dann auszusetzen, wenn mit einem Erfolg des im Erststaat eingelegten ordentlichen Rechtsbehelfs zu rechnen ist (so – sehr weitgehend – OLG Saarbrücken v. 24.11.1997, RIW 1998, 632 = IPRspr. 1997, 186) oder zumindest die Möglichkeit besteht, dass das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens im Erststaat anders lautet als die Entscheidung, die für vollstreckbar erklärt werden soll (vgl. Beschl. d. Senats v. 17.12.2007 – 5 W 52/07).
37 
Dabei können für die Prognose der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels stets nur solche Gründe berücksichtigt werden, die der Schuldner vor dem Gericht des Erststaats noch nicht geltend machen konnte. Dagegen schließt es das Verbot der révision au fond des Art. 45 Abs. 2 EuGVO aus, Gründe für die Prognose zu berücksichtigen, die bereits im Ausgangsverfahren des Erststaats unterbreitet wurden oder die im Erststaat zwar nicht vorgebracht worden sind, jedoch hätten vorgebracht werden können (EuGH v. 4.10.1991 – Rs. 183/90, Slg. 1991 I 4743 = EWS 1993, 119; BGH v. 21.4.1994, NJW 1994, 2156 = RIW 1994, 682 = IPRax 1995, 243).
38 
b) Unabhängig davon, welcher Maßstab für die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs des Rechtsmittels anzulegen ist, kommt danach eine Aussetzung hier nicht in Betracht.
39 
Denn - anders als etwa in Fällen des einseitig ausgestalteten italienischen Zahlungsbefehlsverfahrens (vgl. Beschl. d. Senats v. 9.10.2008 - 5 W 33/08) - wurde im streitgegenständlichen Ausgangsverfahren die von der Ag. jetzt auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung allein vorgetragene Einwendung - verspätete Schadensmeldung - tatsächlich bereits berücksichtigt.
40 
Soweit das Landgericht Rom diese Einwendung (nur) den Akten entnommen hat und man auf dieser Grundlage argumentieren könnte, die Einwendung sei nicht angemessen berücksichtigt, würde die Berücksichtigung im hiesigen Verfahren gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der möglichen, jedoch unterlassenen Geltendmachung ausscheiden.
41 
5. Zuletzt kann die Ag. auch mit ihrem hilfsweise gestellten Antrag, die Abwendung der Vollstreckung durch Sicherheitsleistung zu gestatten, nicht durchdringen. Für eine solche Anordnung besteht keine Rechtsgrundlage. Gründe, die es rechtfertigen könnten, die Vollstreckung gemäß Art. 46 Abs. 1 EuGVO von einer Sicherheitsleistung der ASt. abhängig zu machen, liegen nicht vor.
42 
a) Die einzige Grundlage für Modifikationen der Vollstreckbarkeit durch Sicherheitsleistung bietet im Rahmen der das Beschwerdeverfahren abschließenden Entscheidung Art. 46 Abs. 3 EuGVO. Dieser sieht jedoch die Anordnung einer Abwendungsbefugnis für den Vollstreckungsschuldner nicht vor. Die einzige nach dieser Norm bestehende Möglichkeit besteht vielmehr darin, die Vollstreckung von der Stellung einer Sicherheit durch den Vollstreckungsgläubiger abhängig zu machen (BGH RIW 1994, 683, 684; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 47 EuGVO Rn. 14; anders [Abwendungsbefugnis „mag im Einzelfall angemessen sein“] Kropholler, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 8. Aufl., Art. 46 EuGVO Rn. 6 unter Verweis auf Petereit v. Babcock International Holdings Ltd., [1990] 2 All E.R. 135 (Q.B.) [zit. nach Kropholler, a. a. O., Fn. 12]).
43 
b) Auch Gründe, die es rechtfertigen könnten, die Vollstreckung gemäß Art. 46 Abs. 3 EuGVO von der Stellung einer Sicherheit durch die ASt. abhängig zu machen, liegen nicht vor. Es war daher nicht erforderlich, bei der Ag. auf die Stellung eines entsprechenden Antrags als dem sachdienlichen Antrag hinzuwirken.
44 
Zwar ist das mit der Beschwerde befasste Gericht bei der Entscheidung über die Sicherheitsleistung nicht in gleicher Weise eingeschränkt wie bei der Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens; insbesondere ist hier nicht die Erfolgsaussicht des im Erststaat eingelegten Rechtsmittels der einzige Maßstab, sondern es sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH v. 21.4.1994, NJW 1994, 2156 = RIW 1994, 682 = IPRax 1995, 243). Vorliegend sprechen jedoch auch die weiteren Umstände des Einzelfalls nicht für die Anordnung einer Sicherheitsleistung als Voraussetzung der Vollstreckung.
45 
aa) Soweit bei der Entscheidung über die Anordnung einer Sicherheitsleistung zunächst erneut auch die Erfolgsaussichten des im Erststaat eingelegten Rechtsbehelfs in den Blick zu nehmen sind, besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass die Ag. bereits in dem in Italien betriebenen Berufungsverfahren von der dort gemäß Art. 283 it. Zivilprozessordnung bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Aussetzung der Vollstreckbarkeit zu beantragen, sie mit diesem Antrag jedoch gescheitert ist. Das Oberlandesgericht Rom hat dabei zu den Erfolgsaussichten der Berufung Stellung genommen; sie sei nicht offensichtlich begründet.
46 
(1) Auch wenn insoweit formal nicht eine sich aus dem Verbot der révision au fond des Art. 45 Abs. 2 EuGVO ergebende Bindung in Frage steht - die entsprechenden Erwägungen sind nicht solche der für vollstreckbar zu erklärenden Entscheidung - misst der Senat dieser Einschätzung des Oberlandesgerichts Rom erhebliche Bedeutung zu.
47 
Denn hat das auch für die Hauptsache zuständige Rechtsmittelgericht des Erststaats gerade im Hinblick auf eine mögliche Aussetzung der Vollstreckung bereits eine Prognose hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Berufung abgegeben, verstieße es erkennbar gegen den Gedanken des Art. 45 Abs. 2 EuGVO, legte ein Gericht des Vollstreckungsstaates seiner Entscheidung nach Art. 46 Abs. 3 EuGVO seine eigene, abweichende Auffassung hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Berufung zugrunde. Dies umso mehr, als es bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Berufung maßgeblich auf die Anwendung von Recht des Erststaats ankommt.
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(2) Lediglich hilfsweise wird daher darauf hingewiesen, dass auch nach Auffassung des Senats die Erfolgsaussichten der Berufung zumindest unsicher, diese jedenfalls nicht als überwiegend wahrscheinlich begründet erscheint. Es erscheint nicht fernliegend, dass für den Fall erwiesener Morddrohungen Art. 1915 it. Zivilgesetzbuch dahin auszulegen ist, dass dann kein vorsätzliches Unterlassen der Schadensanzeige i. S. von Absatz 1 der Norm vorliegt. Soweit die Geschäftsführerin der I. ... s.r.l. die Schadensmeldung dann auch nicht innerhalb von drei Tagen nach ihrer Anzeige bei der Polizei erstattet hat, könnte darin auch nur Fahrlässigkeit i. S. von Absatz 2 der Norm liegen, so dass das Ergebnis des Landgerichts Rom zutreffend wäre.
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(3) Ist damit von einer jedenfalls nicht offensichtlich begründeten Berufung auszugehen, sieht der Senat keinen Anlass, die Vollstreckung unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Erfolgs der Berufung nur gegen Sicherheitsleistung zuzulassen. Es entspricht der gesetzgeberischen Entscheidung und dem System der EuGVO, die Vollstreckung noch nicht rechtskräftiger Entscheidungen nicht stets von der Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Es würde daher umgekehrt dem System der EuGVO widersprechen, wollte man die immer bestehende, einfache Möglichkeit eines Erfolgs der Berufung für eine entsprechende gerichtliche Anordnung genügen lassen.
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bb) Nur weitere, über die schlichte Möglichkeit eines Erfolgs der Berufung hinausgehende Umstände des Einzelfalls könnten es daher rechtfertigen, die Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung durch die Ag. abhängig zu machen. Solche Umstände liegen jedoch im Ergebnis nicht vor.
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(1) Ein derartiger Umstand könnte allerdings bestehen, wenn die Ag. ernsthaft zu befürchten hätte, im Fall ihres Obsiegens im Berufungsverfahren das jetzt gezahlte Geld nicht wiedererlangen zu können. Diese Gefahr drohte insbesondere, bestünden ernsthafte Zweifel an der Bonität des Vollstreckungsgläubigers, wobei eine besondere Verfahrensdauer die erforderliche Prognose beeinflussen kann.
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(2) Vorliegend steht zwar ein erheblicher Betrag zur Vollstreckung an und im Berufungsverfahren wird es erst im Jahr 2013 zur mündlichen Verhandlung kommen. Die ASt. trägt jedoch - insoweit unwidersprochen - vor, dass sie die (namensgleiche) italienische Tochtergesellschaft eines der weltgrößten Arzneimittelhersteller ist.
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Dass die Ag. demgegenüber mit Nichtwissen bestreitet, dass konzernintern Einstandspflichten des Mutterkonzerns bestünden, und pauschal die Leistungsfähigkeit der ASt. für die Zukunft in Zweifel zieht, genügt bei dieser Konstellation nicht, ernsthafte Zweifel an der Bonität der ASt. hervorzurufen. Wollte man in der vorliegenden Fallgestaltung, bei der Gläubiger die nationale Tochtergesellschaft eines großen internationalen Konzerns ist und bei der jeder Vortrag zu konkreten Anhaltspunkten für wirtschaftliche Schwierigkeiten des Gläubigers fehlt - etwa durch Verweis auf eine negative Bewertung durch Ratingagenturen -, solche Zweifel annehmen, wäre nicht zu erkennen, wann solche Zweifel umgekehrt je nicht bestehen sollten. Konsequenz wäre, dass geradezu stets die Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen wäre, was jedoch in erkennbarem Widerspruch zur Konzeption der EuGVO stünde.
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Nur am Rande sei die Ag. in diesem Zusammenhang im Übrigen darauf hingewiesen, dass auch die in Übersetzung vorgelegte Stellungnahme ihres Bevollmächtigten im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Rom ausdrücklich davon ausgeht, dass vorliegend bei keiner der Parteien eine Insolvenz zu befürchten sei (Anlage B 5 unter 1.).
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(3) Demgegenüber greift auch der Hinweis der Ag. nicht durch, sie würde bei Anordnung einer Sicherheitsleistung als Voraussetzung der Vollstreckung lediglich so gestellt, wie sie in einem deutschen Verfahren wegen § 709 ZPO stehen würde.
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Denn zum einen wäre gemäß § 708 Nr. 2 ZPO auch ein in Deutschland gegen die Ag. ergangenes Versäumnisurteil gerade ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Eine solche könnte zwar auf Antrag nach §§ 719, 707 ZPO vergleichsweise einfach nachträglich angeordnet werden. Der Maßstab der §§ 719, 707 ZPO für eine solche Anordnung lässt sich aber nicht auf den vorliegenden Fall übertragen: Die Hürde, die das deutsche Recht gegenüber einer solchen Anordnung aufbaut, ist - vernünftigerweise - deswegen vergleichsweise nieder, weil das deutsche Versäumnisverfahren schon aufgrund einer reinen Schlüssigkeitsprüfung zu einem Titel führt. Das vorliegende italienische Verfahren ist damit nicht vergleichbar, weil sich die it. Zivilprozessordnung in der maßgeblichen Fassung auch bei Säumnis des Beklagten nicht auf eine reine Schlüssigkeitsprüfung beschränkt und daher eine erheblich höhere Richtigkeitsgewähr hat als ein deutsches Versäumnisurteil.
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Zum anderen greift der Verweis auf das deutsche Verfahrensrecht auch deswegen nicht durch, weil es dem System der EuGVO entspricht, verschiedene Maßstäbe in den verschiedenen Mitgliedsstaaten grundsätzlich hinzunehmen.
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(4) Zuletzt hat im Übrigen auch das Oberlandesgericht Rom im Verfahren nach Art. 283 it. Zivilprozessordnung diesen Aspekt als möglichen Grund für die Aussetzung der Vollstreckbarkeit erwogen und dazu festgestellt, allein die absolute Höhe des ausgeurteilten Betrages genüge im Hinblick auf die gute wirtschaftliche Lage der ASt. nicht, das von der Ag. behauptete wirtschaftliche Risiko zu begründen. Wenn auch nicht mit vergleichbarer Intensität - hier geht es anders als dort nicht um die Anwendung italienischen Rechts, sondern um die Prognose möglicherweise drohender Schäden aus der Vollstreckung - stützen daher auch die oben b) aa) (1) angestellten Erwägungen dieses Ergebnis.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt bei der erfolglosen Beschwerde aus § 97 ZPO.

(1) Weist das Beschwerdegericht die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde des Berechtigten die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu, so kann die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt werden.

(2) Auf Antrag des Verpflichteten kann das Beschwerdegericht anordnen, dass bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 15) oder bis zur Entscheidung über diese Beschwerde die Zwangsvollstreckung nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf. Die Anordnung darf nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die weitergehende Vollstreckung dem Verpflichteten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. § 713 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Wird Rechtsbeschwerde eingelegt, so kann der Bundesgerichtshof auf Antrag des Verpflichteten eine Anordnung nach Absatz 2 erlassen. Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag des Berechtigten eine nach Absatz 2 erlassene Anordnung des Beschwerdegerichts abändern oder aufheben.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)