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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Anwendungsbereich

Zeitreise: 12.02.2021

Diese Verordnung regelt die Meldungen der nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz zur internationalen Adoptionsvermittlung befugten Stellen an das Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (Bundeszentralstelle). Die Verordnung gilt für alle Vermittlungsfälle, in denen 1. das Kind oder die Adoptionsbewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland habenoder 2. das Kind innerhalb von zwei Jahren vor der Einleitung des Vermittlungsverfahrens in das Inland gebracht worden ist.

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