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§ 19Amtlich · § 5 UrhG

Anwendungsvorschrift

Zeitreise: 11.02.2020

Ab dem 1. Juni 2019 ist diese Verordnung nur noch auf Anträge zur Gewährung der Ausfuhrerstattung nach § 16 anzuwenden, die bis einschließlich 31. Mai 2019 gestellt worden sind.

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Ende des Gesetzes