Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV | § 19 Vorbescheid

Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV | § 19 Vorbescheid
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(1) Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides ist schriftlich bei der Genehmigungsbehörde des Landes zu stellen, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll.

(2) Bei nicht standortbezogenen Anträgen hat die Genehmigungsbehörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Verkündungsblatt, im Bundesanzeiger sowie in geeigneten Tageszeitungen bekanntzumachen.

(3) Der Vorbescheid muß enthalten

1.
die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder Sitzes des Antragstellers,
2.
die Angabe, daß ein Vorbescheid erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,
3.
die genaue Bezeichnung des Gegenstandes des Vorbescheides,
4.
die Voraussetzungen und Vorbehalte, unter denen der Vorbescheid erteilt wird,
5.
die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der erhobenen Einwendungen hervorgehen sollen.

(4) Der Vorbescheid soll enthalten

1.
den Hinweis auf § 7a Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes,
2.
den Hinweis, daß der Vorbescheid nicht zur Errichtung der Anlage oder von Teilen der Anlage berechtigt,
3.
den Hinweis, daß der Vorbescheid unbeschadet der behördlichen Entscheidungen ergeht, die für das Gesamtvorhaben auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften erforderlich sind, und
4.
die Rechtsbehelfsbelehrung.

(5) § 18 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

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(1) Sind die zur Auslegung (§ 6) erforderlichen Unterlagen vollständig, so hat die Genehmigungsbehörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreite
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Auf Antrag kann zu einzelnen Fragen, von denen die Erteilung der Genehmigung einer Anlage nach § 7 abhängt, insbesondere zur Wahl des Standorts einer Anlage, ein Vorbescheid erlassen werden. Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Auf Antrag kann eine Teilgenehmigung erteilt werden, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, daß die Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlage vorliegen werden, und ein berechtigtes Interesse an d
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 30/10/2014 00:00

Tenor Die Klagen werden abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der 2. S
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(1) Auf Antrag kann eine Teilgenehmigung erteilt werden, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, daß die Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlage vorliegen werden, und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung...