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§ 8Amtlich · § 5 UrhG

Verjährung

Zeitreise: 23.10.2024

Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in drei Jahren nach Bekanntgabe der Kostenentscheidung, spätestens mit dem Ablauf des dreißigsten Jahres nach der Entstehung.

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